Eine Mandantin hat mir eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Roland Rodenberg, Weidenbornstr. 41, 65189 Wiesbaden vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist Frau Jessika Haefner aus Rutesheim, die nach eigenen Angaben im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Die Tierflüsterin“ auftritt. Frau Haefner hätte diese Bezeichnung durch zwei beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-/Bildmarken (Logos) geschützt und könne meiner Mandantin daher die Verwendung der Bezeichnung untersagen. Meine Mandantin hatte zuvor eine Domain unter der Bezeichnung „Tierflüsterin“ betrieben. Rechtsanwalt Rodenberg verlangt für seine Mandantin zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und natürlich den Ersatz von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 € für seine Mandantin.
Eingetragene Wort-/Bildmarken „Die Tierflüsterin“
Rechtsanwalt Rodenberg führt an, dass Frau Haefner bereits im Jahr 2012 unter der Bezeichnung „die Tierflüsterin“ aufgetreten wäre. Sie sei außerdem Inhaberin der beim DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarken zu den Registernummern 302012034465 und 302018014933. Der Schutz der Marken würde sich insbesondere auf die Klasse 44 erstrecken, insbesondere auf veterinärmedizische Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Schönheitspflege für Tiere. Darüber hinaus auch die Durchführung von Seminaren und Coachings. Meine Mandantin hätte durch Benutzung einer der Bezeichnungen durch eine Domain die entsprechenden Marken- und Firmenrechte der Frau Haefner verletzt. Es läge Verwechslungsgefahr und ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 15 MarkenG vor.
Was will die Abmahnerin?
Meine Mandantin wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wäre die einfachste und preisgünstigste Alternative, keinen aussichtslosen Rechtsstreit in dieser Angelegenheit führen zu müssen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung legt Rechtsanwalt Rodenberg der Abmahnung gleich mit bei. Diese enthält mehrere Nachteile zulasten meiner abgemahnten Mandantin, insbesondere auch unter Kostengesichtspunkten. So soll die Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten und auch noch ein Schadensersatzanspruch der Frau Haefner gleich mit anerkannt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, das beiliegende „Muster“ nicht ungeprüft an Rechtsanwalt Rodenberg unterschrieben zurückzusenden.
Abmahnung Jessika Haefner erhalten – und jetzt?
Haben Sie ebenfalls Post aus Wiesbaden von Rechtsanwalt Rodenberg erhalten und sollen jetzt innerhalb kürzester Frist eine Unterlassungserklärung abgeben? Sollen Sie eine Kostenerstattungs- und Schadensersatzpflicht gegenüber dem Abmahner gleich anerkennen? Agieren Sie nicht voreilig. Aber passen Sie auf die Ihnen gesetzte Frist auf. Auch wenn Sie meinen, die Abmahnung wäre nicht berechtigt. Es gibt wenig Ärgerlicheres, als einen Rechtsstreit unter Kostengesichtspunkten zu verlieren, weil man einfach nicht rechtzeitig reagiert hat. Dieses Szenario droht bei Fristversäumnis. Profitieren Sie stattdessen von meiner Erfahrung mit dem Abmahner und der bundesweiten kostenlosen Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner