Abmahnung der „Tierflüsterin“ Jessika Haefner durch RA Roland Rodenberg

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Eine Mandantin hat mir eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Roland Rodenberg, Weidenbornstr. 41, 65189 Wiesbaden vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist Frau Jessika Haefner aus Rutesheim, die nach eigenen Angaben im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Die Tierflüsterin“ auftritt. Frau Haefner hätte diese Bezeichnung durch zwei beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-/Bildmarken (Logos) geschützt und könne meiner Mandantin daher die Verwendung der Bezeichnung untersagen. Meine Mandantin hatte zuvor eine Domain unter der Bezeichnung „Tierflüsterin“ betrieben. Rechtsanwalt Rodenberg verlangt für seine Mandantin zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und natürlich den Ersatz von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 € für seine Mandantin.

 

Eingetragene Wort-/Bildmarken „Die Tierflüsterin“

Rechtsanwalt Rodenberg führt an, dass Frau Haefner bereits im Jahr 2012 unter der Bezeichnung „die Tierflüsterin“ aufgetreten wäre. Sie sei außerdem Inhaberin der beim DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarken zu den Registernummern 302012034465 und 302018014933. Der Schutz der Marken würde sich insbesondere auf die Klasse 44 erstrecken, insbesondere auf veterinärmedizische Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Schönheitspflege für Tiere. Darüber hinaus auch die Durchführung von Seminaren und Coachings. Meine Mandantin hätte durch Benutzung einer der Bezeichnungen durch eine Domain die entsprechenden Marken- und Firmenrechte der Frau Haefner verletzt. Es läge Verwechslungsgefahr und ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 15 MarkenG vor.

 

Was will die Abmahnerin?

Meine Mandantin wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wäre die einfachste und preisgünstigste Alternative, keinen aussichtslosen Rechtsstreit in dieser Angelegenheit führen zu müssen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung legt Rechtsanwalt Rodenberg der Abmahnung gleich mit bei. Diese enthält mehrere Nachteile zulasten meiner abgemahnten Mandantin, insbesondere auch unter Kostengesichtspunkten. So soll die Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten und auch noch ein Schadensersatzanspruch der Frau Haefner gleich mit anerkannt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, das beiliegende „Muster“ nicht ungeprüft an Rechtsanwalt Rodenberg unterschrieben zurückzusenden.

 

Abmahnung Jessika Haefner erhalten – und jetzt?

Haben Sie ebenfalls Post aus Wiesbaden von Rechtsanwalt Rodenberg erhalten und sollen jetzt innerhalb kürzester Frist eine Unterlassungserklärung abgeben? Sollen Sie eine Kostenerstattungs- und Schadensersatzpflicht gegenüber dem Abmahner gleich anerkennen? Agieren Sie nicht voreilig. Aber passen Sie auf die Ihnen gesetzte Frist auf. Auch wenn Sie meinen, die Abmahnung wäre nicht berechtigt. Es gibt wenig Ärgerlicheres, als einen Rechtsstreit unter Kostengesichtspunkten zu verlieren, weil man einfach nicht rechtzeitig reagiert hat. Dieses Szenario droht bei Fristversäumnis. Profitieren Sie stattdessen von meiner Erfahrung mit dem Abmahner und der bundesweiten kostenlosen Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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