Momentan macht der IDO Interessensverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wieder Schlagzeilen. Abgemahnt werden Angaben des Händlers zum Thema Versand, insbesondere „versicherter Versand“ und „Versand Ausland auf Anfrage“. Der IDO Verband fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den abgemahnten Händlern und die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Wenn ein Händler innerhalb seiner Angebote an Letztverbraucher auf einen „versicherten Versand“ hinweist, dann handelt es sich um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Das bedeutet, dass es für den Verbraucher auf einen versicherten Versand tatsächlich nicht ankommt, weil die Gefahr des zufälligen Untergangs der gekauften Waren („Gefahrübergang“) erst mit Übergabe der Waren auf den Verbraucher übergeht. Das bedeutet im Klartext: Verschwindet die Ware auf dem Transportweg und kommt niemals beim Verbraucher an, dann ist der Unternehmer weiterhin in der Pflicht, dem Verbraucher die bestellten Waren zu liefern. Die Versendung der Waren macht ihn von seiner Leistungspflicht nicht frei. Etwas anderes gilt nur im kaufmännischen b2b-Verkehr ohne Beteiligung von Verbrauchern.
Aktivlegitimation des IDO zweifelhaft
Darf der IDO tatsächlich in großem Umfang abmahnen? Diese Frage beschäftigt viele Abgemahnte seit Jahren. Der IDO ist ein Interessensverband und mithin eine sogenannte „qualifizierte Einrichtung“, welche zur Aussprache von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen berechtigt ist. Konzeptionell hat der Gesetzgeber den Verbraucherschutz in die Hände von Wettbewerbern und Verbänden gelegt, wie mir ein Richter des Landgerichts Bochum kürzlich wieder erzählte. Möglicherweise schießt der IDO aber weit über das Ziel hinaus, wenn er den Abgemahnten tatsächlich anbieten sollte, die Abmahnung beim Eintritt in den IDO weitestgehend fallen zu lassen, wie immer wieder zu hören ist. Das wäre in der Tat rechtswidrig. Im Ergebnis ist die Klagebefugnis des IDO zwischenzeitlich jedoch von etlichen Gerichten bestätigt worden.
Abmahnung IDO Verband – was tun?
Haben Sie auch eine Abmahnung des IDO Verband erhalten und sollen nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Abmahngebühr zahlen? Bitte bewahren Sie die Ruhe. Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen. Sonst kann es allein wegen Fristversäumnis ganz unnötig richtig teuer werden. Die Streitwerte im Wettbewerbsrecht sind hoch und der IDO ist nicht zimperlich, den Rechtsweg zu beschreiten. Lassen Sie Ihre Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung, ich habe schon mehrfach gegen den Abmahner vertreten. Meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme unter 0261 / 96096941 oder abmahnung @ it-anwalt-kanzlei.de
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner