Unserem Büro ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Lowsoft GmbH aus Bad Bertrich vorgelegt worden. Ausgesprochen wird die Abmahnung von der JUSLEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Franz-Liszt-Str. 11, 85581 Vaterstetten mit dem Geschäftsführer Dr. Hauke Scheffler. Dieses ist in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen kein Unbekannter und trat in der Vergangenheit bereits unter verschiedenen Firmierungen, so etwa für die JUS DIREKT GmbH, als Geschäftsführer in Erscheinung. In der Sache geht um den Link zur Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission, kurz OS-Link, der auf der Webseite des Abgemahnten nicht funktionstüchtig vorhanden gewesen sein soll.
Kaum Ausführungen zum Wettbewerbsverhältnis
Die dreiseitige Abmahnung erklärt nicht, inwieweit der Abgemahnte mit der Auftraggeberin der JUSLEGAL GmbH, der Lowsoft GmbH, in Wettbewerb steht. So heißt es lediglich, dass die Lowsoft GmbH im Bereich „social media marketing“ tätig wäre. Welche Dienstleistungen genau angeboten werden und inwieweit auch räumlich Berührungspunkte zum Abgemahnten bestehen, bleibt offen. Das Bestehen des erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses kann insoweit nicht nachvollzogen werden. Die JUSLEGAL GmbH führt aus, dass der Lowsoft GmbH ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gemäß § 3a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung 524/2013 zustehen würde.
Fehlender oder falscher OS-Link momentan abmahnbar
Und in der Tat ist es so, dass ein fehlender oder nicht anklickbarer Link zur OS-Plattform von den Gerichten als Wettbewerbsverstoß betrachtet wird. Dies hat zum Beispiel das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.08.2019 – Az. 4 U 50/17, bestätigt:
„[…] Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.[…]“
Hält man als Unternehmer also keinen entsprechend klickbaren Link zur OS-Plattform bereit, besteht die Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt werden zu können. JUSLEGAL GmbH verlangen im hier vorliegenden Fall neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Kostenerstattung nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro. Daraus errechnet sich eine Forderung in Höhe vom 887,03 Euro.
Auch Abmahnung von JUSLEGAL GmbH erhalten – was tun?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der JUSLEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten und fragen sich, wie Sie sich jetzt richtig verhalten sollen? Sollen Sie binnen einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und zusätzlich hohe Abmahnkosten übernehmen? Unterschreiben Sie nichts ungeprüft. In der Ihnen überlassenen Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein „trojanisches Pferd“ versteckt sein, nämliche die strafbewehrte Haftung für Altinhalte, zum Beispiel für Inhalte im Google Cache und innerhalb der Wayback Machine. Selbst wenn Sie den Rechtsverstoß abstellen, drohen bei voreiliger Unterschrift damit hohe Vertragsstrafen.
Nehmen Sie die Ihnen gesetzte Frist ernst und lassen Sie die Abmahnung innerhalb der Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie gerne von unserer Erfahrung mit dem Abmahner und nutzen unsere bundesweit kostenlose Ersteinschätzung. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner