Urheberrechtliche Abmahnung Kuntze Mayer & Beyer Rechtsanwälte für die AdSimple GmbH

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Eine Mandantin hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung war die AdSimple GmbH aus Österreich. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch Vorlage einer Vollmacht belegt. Die AdSimple GmbH bietet auf ihrer Webseite die Erstellung von Datenschutzerklärungen an, welche kostenfrei genutzt werden können. Diese Datenschutzerklärungen kommen durch Verwendung eines automatischen Generators zustande.


Gegenstand der Abmahnung: Verwendung von Rechtstexten ohne Angabe des Urhebers

In der Sache wurde unserer Mandantin vorgeworfen, dass diese für ihre Webseite eine Datenschutzerklärung der AdSimple GmbH verwendet habe, ohne hierbei die Quelle anzugeben. Die AdSimple GmbH bietet auf ihrer Webseite einen kostenlosen Datenschutzgenerator an, welchen unsere Mandantin zur Erstellung einer Datenschutzerklärung für ihre Webseite verwendete. Dies solle ohne Quellenverweis unzulässig sein. Ein solche Nutzung sei vertraglich nicht vereinbart, sodass die Nutzung unberechtigt erfolge.

Die Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer forderte nunmehr die sofortige Einfügung von Quellenbezeichnung samt Verlinkung auf den Kooperationspartner. Zudem wurde die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung, Zahlung von Schadensersatz von mindestens 1.500,00 EUR sowie die Zahlung der entstandenen Abmahn- und Recherchekosten gefordert.

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzerklärung ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle und unsere Mandantin daher einen Urheberrechtsverstoß begangen habe. Weiterhin stelle das Verhalten unserer Mandantin einen Wettbewerbsverstoß dar, da der Eindruck erweckt werde, die Datenschutzerklärung sei von unserer Mandantin erstellt oder zumindest berechtigt verwendet worden. Zuletzt sei die Verwendung der Datenschutzerklärung ohne Quellenangabe ein Vertragsverstoß, da der Vertrag unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass ein Quellenverweis samt Verlinkung auf die AdSimple GmbH verwendet werde.


Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz

Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die sofortige Einfügung der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung verlangt, alternativ die sofortige Entfernung der Datenschutzerklärung von der Webseite unserer Mandantin (§ 97 Abs. 1 UrhG und aus dem Vertrag). Weiterhin wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG und aus dem Vertrag), sowie Auskunft über das Ausmaß der Textnutzung (§ 101 UrhG) verlangt. Zudem wurden Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG und wegen Vertragsverletzung) sowie Erstattung der Rechtsanwalts- und Recherchekosten (§ 97a Abs. 3 UrhG  sowie wegen Vertragsverletzung) geltend gemacht.

Als Gegenstandswert sind 16.500,00 EUR angesetzt worden. Der Schadensersatz wurde auf vorläufig 1.500,00 EUR beziffert. Für die Recherche soll ein Kostenaufwand von 96,00 EUR netto entstanden sein, die Anwaltskosten sollen sich auf 1.064,00 EUR belaufen.

“Kulanterweise” bietet die Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer eine gütliche Einigung an: Gegen Zahlung eines Betrags von 1.500,00 EUR und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei die Gegenseite bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Für unsere Mandantin konnten wir mit der Abmahnerin schließlich eine Einigung erzielen. Von den ursprünglich geforderten Zahlungen wurde zugunsten unserer Mandantin weit abgerückt.


Sind Rechtstexte urheberrechtlich geschützt?

Ein ganz entscheidender Punkt ist nunmehr die Frage, ob Rechtstexte, insbesondere automatisch generierte Texte – wie Datenschutzerklärungen – urheberrechtlich geschützte Werke darstellen können. Ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes muss stets eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Allgemein übliche Rechtstexte wie die meisten AGB erreichen diese Schöpfungshöhe nicht. Im Regelfall wird dies auch für Datenschutzerklärungen gelten, insbesondere bei automatisch generierten.

In Ausnahmefällen kann jedoch auch solchen Texten urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts ist somit geboten.

Wie der uns vorliegende Fall zeigt, ist bei der Nutzung von fremden Rechtstexten Vorsicht geboten. Übersieht man bestimmte Vertragsklauseln, kann schnell eine Abmahnung die Folge sein.


Auch Abmahnung von der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer bekommen?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihre Kanzlei Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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