Eine Mandantin hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung war die AdSimple GmbH aus Österreich. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch Vorlage einer Vollmacht belegt. Die AdSimple GmbH bietet auf ihrer Webseite die Erstellung von Datenschutzerklärungen an, welche kostenfrei genutzt werden können. Diese Datenschutzerklärungen kommen durch Verwendung eines automatischen Generators zustande.
Gegenstand der Abmahnung: Verwendung von Rechtstexten ohne Angabe des Urhebers
In der Sache wurde unserer Mandantin vorgeworfen, dass diese für ihre Webseite eine Datenschutzerklärung der AdSimple GmbH verwendet habe, ohne hierbei die Quelle anzugeben. Die AdSimple GmbH bietet auf ihrer Webseite einen kostenlosen Datenschutzgenerator an, welchen unsere Mandantin zur Erstellung einer Datenschutzerklärung für ihre Webseite verwendete. Dies solle ohne Quellenverweis unzulässig sein. Ein solche Nutzung sei vertraglich nicht vereinbart, sodass die Nutzung unberechtigt erfolge.
Die Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer forderte nunmehr die sofortige Einfügung von Quellenbezeichnung samt Verlinkung auf den Kooperationspartner. Zudem wurde die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung, Zahlung von Schadensersatz von mindestens 1.500,00 EUR sowie die Zahlung der entstandenen Abmahn- und Recherchekosten gefordert.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzerklärung ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle und unsere Mandantin daher einen Urheberrechtsverstoß begangen habe. Weiterhin stelle das Verhalten unserer Mandantin einen Wettbewerbsverstoß dar, da der Eindruck erweckt werde, die Datenschutzerklärung sei von unserer Mandantin erstellt oder zumindest berechtigt verwendet worden. Zuletzt sei die Verwendung der Datenschutzerklärung ohne Quellenangabe ein Vertragsverstoß, da der Vertrag unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass ein Quellenverweis samt Verlinkung auf die AdSimple GmbH verwendet werde.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die sofortige Einfügung der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung verlangt, alternativ die sofortige Entfernung der Datenschutzerklärung von der Webseite unserer Mandantin (§ 97 Abs. 1 UrhG und aus dem Vertrag). Weiterhin wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG und aus dem Vertrag), sowie Auskunft über das Ausmaß der Textnutzung (§ 101 UrhG) verlangt. Zudem wurden Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG und wegen Vertragsverletzung) sowie Erstattung der Rechtsanwalts- und Recherchekosten (§ 97a Abs. 3 UrhG sowie wegen Vertragsverletzung) geltend gemacht.
Als Gegenstandswert sind 16.500,00 EUR angesetzt worden. Der Schadensersatz wurde auf vorläufig 1.500,00 EUR beziffert. Für die Recherche soll ein Kostenaufwand von 96,00 EUR netto entstanden sein, die Anwaltskosten sollen sich auf 1.064,00 EUR belaufen.
“Kulanterweise” bietet die Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer eine gütliche Einigung an: Gegen Zahlung eines Betrags von 1.500,00 EUR und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei die Gegenseite bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Für unsere Mandantin konnten wir mit der Abmahnerin schließlich eine Einigung erzielen. Von den ursprünglich geforderten Zahlungen wurde zugunsten unserer Mandantin weit abgerückt.
Sind Rechtstexte urheberrechtlich geschützt?
Ein ganz entscheidender Punkt ist nunmehr die Frage, ob Rechtstexte, insbesondere automatisch generierte Texte – wie Datenschutzerklärungen – urheberrechtlich geschützte Werke darstellen können. Ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes muss stets eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Allgemein übliche Rechtstexte wie die meisten AGB erreichen diese Schöpfungshöhe nicht. Im Regelfall wird dies auch für Datenschutzerklärungen gelten, insbesondere bei automatisch generierten.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch solchen Texten urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts ist somit geboten.
Wie der uns vorliegende Fall zeigt, ist bei der Nutzung von fremden Rechtstexten Vorsicht geboten. Übersieht man bestimmte Vertragsklauseln, kann schnell eine Abmahnung die Folge sein.
Auch Abmahnung von der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihre Kanzlei Kläner