Meinem Büro ist eine Abmahnung der Kanzlei Martini Mogg Vogt aus Koblenz (MMV) vorgelegt worden. Auftraggeber ist der Inhaber eines Unternehmens für Garten- und Landschaftspflege. Sachbearbeiter der Abmahnung ist Rechtsanwalt Kevin Müller. In der Sache geht es um vermeintlich rechtswidrige Äußerungen über den Abmahner, welche u. a. auf der Plattform Facebook veröffentlicht worden sein sollen. Martini Mogg Vogt fordert für ihren Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über das Ausmaß der vermeintlichen Rechtsverletzung sowie Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.000,00 €.
Unzulässige Meinungsäußerungen und unzulässige Tatsachenbehauptungen?
Bei den auf Facebook veröffentlichten Äußerungen des Abgemahnten würde es sich um unzulässige Meinungsäußerungen handeln. Die Auseinandersetzung stünde nicht mehr im Vordergrund, sondern nur noch eine Diffamierung des betroffenen Abmahners. Darüber hinaus hätte der Abgemahnte auch falsche und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen über den Abgemahnten verbreitet. Insoweit sei der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht eröffnet.
Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten
Der Abmahner fordert durch seine Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. „Praktischerweise“ wird eine solche der Abmahnung bereits beigefügt. Das beiliegende Exemplar sieht dann gleich auch eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € vor für den Fall, dass der Abgemahnte sich nicht an sein Unterlassungsversprechen hält. Fünftausend Euro – und zwar pro einzelnem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte wird auch zur Auskunft aufgefordert, in welchem Umfang er die vermeintliche Rechtsverletzung begangen hat. Zu guter Letzt soll er die Äußerungen aus dem Internet entfernen und Abmahnkosten in Höhe von 887,03 € berappen.
Abmahnung Martini Mogg Vogt (MMV) erhalten – was tun?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Martini Mogg Vogt erhalten und sollen nun innerhalb einer knappen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten abdrücken? Reagieren Sie nicht vorschnell, damit der „Schuss nicht nach hinten los geht“. Bewahren Sie aber die Ruhe und lassen die Abmahnung von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl innerhalb der Ihnen gesetzten Fristen überprüfen. Vielleicht kann ich Ihnen dabei behilflich sein? Ich kenne den Abmahner – Sie profitieren von meiner Erfahrung. Ich freue mich über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner