Internetstrafrecht
Verschiedene Gesetze für Straftaten im Netz
„Cyber Crime“ umfasst Straftaten, die mittels des Internets begangen werden. Diese stehen zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit, da sie erheblich Schäden bei den Betroffenen auslösen können. Entweder die Straftaten werden unter Verwendung von Computern begangen (z. B. Computerbetrug, Aufspähen und Abfangen von Daten) oder das Internet dient als Transportmedium (Hate Speech, Verbreitung von Fotos aus höchstpersönlichen Lebensbereichen). Entsprechende Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten finden sich als Querschnittsmaterien im Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG).
Verwendung gecrackter Software ist strafbar
Im Urheberrecht geht es bei illegaler Nutzung von Software um die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme (§§ 108a,106 UrhG). Die Straftat kann mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Die unlizenzierte Nutzung der Software erfolgt, wenn der Kopierschutz der Software mittels Software-Crack überschrieben wurde, die neben der Installationsdatei im Internet zum Herunterladen angeboten wird. Dadurch wird dem Nutzer die unberechtigte Umgehung der Lizenzierungs- und Aktivierungsvoraussetzungen ermöglicht.
Derartige Rechtsverletzungen wegen unzulässiger Vervielfältigung und unzulässiger Bearbeitung der Software, werden von den Softwareherstellern durch die Integration eines Sicherheitsmechanismus in der Software (sog. Hintergrundsoftware) ermittelt und in einem Verletzungsprotokoll festgehalten. Erhoben werden beispielsweise der Hostname des verwendeten Geräts, der Nutzername, die MAC- und IP-Adressen.
Da es den Softwareherstellern nicht möglich ist, die Täter auf der Grundlage der konkreten Ermittlungsergebnisse zu ermitteln, weil die MAC-Adressen über die Lizenzdatenbank keinem regulären Kunden zugeordnet werden können, wird die Staatsanwaltschaft durch Strafanzeige des Softwareherstellers herangezogen. Diese ermittelt als Strafverfolgungsbehörde und kann im Rahmen einer Hausdurchsuchung Computer beschlagnahmen, um unlizenzierte Software aufzuspüren.
Neben den staatsanwaltlichen Ermittlungen gehen auch parallel zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der Softwarehersteller einher. Nicht selten betrifft das Ergebnis der Staatsanwaltschaft zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke auch die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit den Softwareherstellern.
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Hackersoftware ist illegal
Der Erwerb einer solchen Software, der schon als Anfangsverdacht für eine Straftat reicht, dient dazu, fremde Rechner auszuspionieren oder gar zu kontrollieren. Die Beschaffung ist dann strafbar, wenn der Zweck in der Begehung von Straftaten (Ausspähen und Abfangen von Daten, §§ 202a, 2002b StGB) liegt. Auch hier kann die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragen, um alles an Datenträgern zu beschlagnahmen, was gefunden wird. Dies kann für den Verdächtigen unangenehme Folgen haben kann.
Vorsicht vor Billig-Lizenzen
Wer Software-Angebote zu Spottpreisen erwirbt, sollte vorsichtig damit umgehen, da zwar der Lizenz-Key oftmals eine Freischaltung der jeweiligen Windows-Software erlaubt, nicht aber deren uneingeschränkte Nutzung. Bei illegaler Nutzung drohen wegen Urheberrechtsverletzung, Datenhehlerei und Geldwäsche Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. In solchen Fällen können die Verdächtigen vorgeladen und Durchsuchungsbeschlüsse erlassen werden.
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Strafverteidigung - je früher, desto besser
Um eine effektive Strafverteidigung in Fällen des „Cyber-Crime“ zu gewährleisten, ist es notwendig, dass bereits im Ermittlungsverfahren die digitale und forensische Untersuchung der Staatsanwaltschaft juristisch begleitet wird, um schon frühzeitig angemessene Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Dies gilt um so mehr, da das Ergebnis der Staatsanwaltschaft erheblichen Einfluss auf etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Softwarehersteller haben kann. In komplexen Verfahren mit Bezügen zum Internetstrafrecht haben wir die entsprechende Expertise und können Sie aus einer Hand im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung betreuen.
Ansprechpartner
Dr. Paul Klickermann
RECHTSANWALT | FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT
Alexander Diesler
RECHTSANWALT
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