Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Levent Göktekin für Hasan Köker

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unserer Kanzlei wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgelegt. Ausgesprochen wurden diese von Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Hasan Köker, ebenfalls aus Berlin.

Rechtsanwalt Göktekin ist im Abmahnbereich kein Unbekannter. Unserer Kanzlei liegen bereits zahlreiche Abmahnungen seinerseits vor, welche weit überwiegend auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden. 

 

Gegenstand der Abmahnung: Auftreten als Privatverkäufer bei eBay

Rechtsanwalt Göktekin wirft unserem Mandanten konkret mehrere Wettbewerbsverstöße vor. Unser Mandant bot Produkte über die Verkaufsplattform eBay an und gab dabei an, Privatverkäufer zu sein. Rechtsanwalt Göktekin warf unserem Mandanten vor, dass dieser unrechtmäßig als Privatperson bei eBay auftrete, obwohl er tatsächlich gewerblich handeln würde. Er wäre nicht als  Verbraucher im Sinne von § 13 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/13.html aktiv, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/14.html.

Konkret bemängelte Rechtsanwalt Göktekin die daraus folgenden fehlenden Informationspflichten, welche gewerbliche Anbieter bei Verkaufsangeboten im Internet zu erfüllen haben. 

Es werde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt, was eine Pflicht von gewerblichen Anbietern nach § 312c Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html in Verbindung mit Art. 246 Abs. 3 EGBGB https://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html darstellt. Auch wurde unserem Mandanten vorgeworfen, kein hinreichendes Impressum abrufbar zu halten, was ebenfalls eine Pflicht gewerblicher Anbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG https://dejure.org/gesetze/TMG/5.html darstellt. Ebenfalls moniert wurde das Fehlen eines Links zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform, ein sog. OS-Link. Auch das Vorhalten eines solchen Links stellt eine gewerbliche Pflicht nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R0524 dar.

Diese Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten würden damit sämtlichst wettbewerbswidriges Verhalten nach § 3a UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html darstellen und seien damit abmahnfähig.

 

Unterlassung und Abmahnkosten

Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html) sowie Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html ) gefordert. Im Rahmen der vorgegebenen Unterlassungserklärung sollte sich unser Mandant zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten pro erneutem Verstoß.

 

Bin ich gewerblicher Anbieter?

Ob die eigenen Verkäufe bei eBay oder Amazon noch im privaten Rahmen erfolgen oder bereits gewerbliches Handeln darstellen, ist stark einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung in dieser Frage ist deutschlandweit extrem uneinheitlich, sodass das eine Gericht weitaus großzügiger mit dem Begriff des “Unternehmers” umgeht als ein anderes. Das Landgericht Bochum ist etwa bekannt für seine eher weite Auslegung des Unternehmerbegriffs, sodass dieses Gericht lange Zeit beliebte Anlaufstelle von bekannten Abmahnanwälten war.

Ob Ihre Verkaufstätigkeit als gewerblich einzustufen ist, wird zwar von unterschiedlichen Gerichten verschiedentlich bewertet. Dennoch gibt es einige Anhaltspunkte, welche von der Rechtsprechung bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden. So spricht für eine Gewerblichkeit des Auftritts eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, der Verkauf von Neuware und gleichartiger Ware sowie der Verkauf von nicht unbeträchtlichen Mengen. Eine zügige Sammlungsauflösung kann der Annahme einer Gewerblichkeit entgegenstehen. Letztlich existieren noch zahlreiche weitere Faktoren, welche bei der Bestimmung der Gewerblichkeit entscheidend sein können. Unser Mandant bot zahlreiche gleichartige Produkte an. In diesem Fall war davon auszugehen, dass die meisten Gerichte ihn als gewerblichen Händler einordnen würden. Doch jeder Fall ist anders!

 

Pflichten als gewerblicher Anbieter?

Gewerbliche Anbieter treffen zahlreiche gesetzliche Vorgaben, welche Verbraucher, die lediglich in privatem Rahmen tätig, sind nicht betreffen. Dies sind vor allem gesetzliche Informationspflichten. Zahlreiche Informationsplfichten bei Verbraucherverträgen finden sich in § 246 EGBGB https://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html, insbesondere die Pflicht der ordnungsgemäßen Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht. Weitere wichtige Informationspflichten stellen die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG https://dejure.org/gesetze/TMG/5.html und die Pflicht zum Vorhalten eines OS-Links nach  Art. 14 Abs. 1 ODR-VO https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R0524 dar. Wenig überraschend waren es genau diese Punkte, welche Rechtsanwalt Göktekin mit seiner Abmahnung monierte. Die Verletzung der Informationspflichten erfolgt meist im Zusammenspiel, da die Abgemahnten in dem Glauben handelten, privat zu verkaufen.

 

Das neue UWG

Um gegen Abmahnmissbrauch vorzugehen, wurden Ende 2020 mehrere Änderungen am UWG vorgenommen. Insbesondere wurde in § 8c UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8c.html festgehalten, dass die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen unzulässig sein kann, wenn dies rechtsmissbräuchlich erfolgt. Missbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn die Abmahnung vorwiegend zur Einnahmengenerierung dient, massenhaft abgemahnt wird, zu hohe Gegenstandswerte angesetzt werden und vieles mehr.

Abgeschafft wurde gemäß § 13 Abs. 4 UWG  https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html auch der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn es um Verstöße gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geht. Dies sind genau die Informationspflichten, welche durch Rechtsanwalt Göktekin abgemahnt wurden.

Auch der sog. fliegende Gerichtsstand wurde abgeschafft. Damit können sich Abmahner nun nicht mehr ein für sie günstig entscheidendes Gericht aussuchen, sondern sind grundsätzlich verpflichtet, am Wohnort des Abgemahnten zu klagen, § 14 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/14.html.

Diese zahlreichen Änderungen des Wettbewerbsrechts machen es Abmahnern nunmehr schwer, ihre Ansprüche berechtigt durchzusetzen. Dies hält jedoch viele Abmahner nicht davon ab, weiter wie üblich vorzugehen. Viele Betroffene wissen nichts von den Änderungen im Wettbewerbsrecht.

 

Auch Abmahnung von Rechtsanwalt Göktekin bekommen?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von Rechtsanwalt Göktekin abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
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