Unserer Kanzlei ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der JABÖ GmbH aus Nickenich vorgelegt worden. Ausgesprochen wird die Abmahnung von KASPAR MÜLLER NICKEL KRAYER Rechtsanwälte aus Mayen. Die JABÖ GmbH würde Seminare und Erste Hilfe Kurse anbieten und mit unserer Mandantin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen. Die JABÖ GmbH lässt eine AGB-Klausel unserer Mandantin als wettbewerbswidrig beanstanden und fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro auf.
Zu hohe Teilnehmeranzahl für Kurse in den AGB enthalten
Unserer Mandantin wird von der JABÖ GmbH vorgeworfen, sich durch eine AGB-Klausel einen „unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Vorteil“ zu verschaffen. Die AGB-Klausel besagte, dass die Teilnehmerzahl der Kurse unserer Mandantin bei 10-30 Personen läge. Laut der Qualitätssicherungsstelle der DGUV sei unserer Mandantin gemäß des Grundsatzes 304-001 jedoch nur die Veranstaltung von Kursen bis zu maximal 20 Teilnehmern gestattet. Insoweit würde der JABÖ GmbH ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zustehen, so die abmahnende Anwaltskanzlei.
Unterlassungserklärung und Erstattung von Anwaltskosten
Unsere Mandantin wird aufgefordert, zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der JABÖ GmbH abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt. Diese sieht für den Verletzungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner in Höhe von 1.000,00 Euro an den Abmahner vor. Außerdem wird unsere Mandantin aufgefordert, einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.002,41 Euro an die JABÖ GmbH als Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme der abmahnenden Anwaltskanzlei zu entrichten. Als Streitwert wird insoweit ein Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro angesetzt. Die Kanzlei KASPAR MÜLLER NICKEL KRAYER Rechtsanwälte setzte unserer Mandantin zur Abgabe der Unterlassungserklärung eine Frist von neun Tagen.
Abmahnung der JABÖ GmbH erhalten – wie verhalte ich mich richtig?
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Abmahner ist nicht immer das probate geschweige denn einzige Mittel. Lassen Sie vor Unterschrift einer solchen Erklärung stets genau prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Und auch wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, birgt die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung durchaus Gefahren.
Im Falle der JABÖ GmbH bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des vom Abmahner festgesetzten Gegenstandswerts. In einfachen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind die Streitwerte meist niedriger.
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der JABÖ GmbH erhalten? Gerne sind wir Ihr Ansprechpartner. Profitieren Sie vom Angebot unserer kostenfreien Erstberatung.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner