Abmahnung JABÖ GmbH durch Kanzlei KASPAR MÜLLER NICKEL KRAYER
Unserer Kanzlei ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der JABÖ GmbH aus Nickenich vorgelegt worden. Ausgesprochen wird die Abmahnung von KASPAR MÜLLER NICKEL KRAYER Rechtsanwälte aus Mayen. Die JABÖ GmbH würde Seminare und Erste Hilfe Kurse anbieten und mit unserer Mandantin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen. Die JABÖ GmbH lässt eine AGB-Klausel unserer Mandantin als wettbewerbswidrig beanstanden und fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro auf.
Zu hohe Teilnehmeranzahl für Kurse in den AGB enthalten
Unserer Mandantin wird von der JABÖ GmbH vorgeworfen, sich durch eine AGB-Klausel einen „unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Vorteil“ zu verschaffen. Die AGB-Klausel besagte, dass die Teilnehmerzahl der Kurse unserer Mandantin bei 10-30 Personen läge. Laut der Qualitätssicherungsstelle der DGUV sei unserer Mandantin gemäß des Grundsatzes 304-001 jedoch nur die Veranstaltung von Kursen bis zu maximal 20 Teilnehmern gestattet. Insoweit würde der JABÖ GmbH ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zustehen, so die abmahnende Anwaltskanzlei.
Unterlassungserklärung und Erstattung von Anwaltskosten
Unsere Mandantin wird aufgefordert, zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der JABÖ GmbH abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt. Diese sieht für den Verletzungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner in Höhe von 1.000,00 Euro an den Abmahner vor. Außerdem wird unsere Mandantin aufgefordert, einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.002,41 Euro an die JABÖ GmbH als Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme der abmahnenden Anwaltskanzlei zu entrichten. Als Streitwert wird insoweit ein Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro angesetzt. Die Kanzlei KASPAR MÜLLER NICKEL KRAYER Rechtsanwälte setzte unserer Mandantin zur Abgabe der Unterlassungserklärung eine Frist von neun Tagen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Abmahnung der JABÖ GmbH erhalten – wie verhalte ich mich richtig?
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Abmahner ist nicht immer das probate geschweige denn einzige Mittel. Lassen Sie vor Unterschrift einer solchen Erklärung stets genau prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Und auch wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, birgt die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung durchaus Gefahren.
Im Falle der JABÖ GmbH bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des vom Abmahner festgesetzten Gegenstandswerts. In einfachen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind die Streitwerte meist niedriger.
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der JABÖ GmbH erhalten? Gerne sind wir Ihr Ansprechpartner. Profitieren Sie vom Angebot unserer kostenfreien Erstberatung.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







