Meinem Büro ist eine Abmahnung der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt aus Berlin vorgelegt worden. Auftraggeberin der Abmahnung ist die CLINTON Großhandels GmbH, Handwerkerstraße 19,15366 Hoppegarten. Nieding Ehrlinger Marquardt würden die die CLINTON Großhandels GmbH ständig auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Geschmacksmusterrechtes und Wettbewerbsrechts anwaltlich vertreten und beraten. Die Clinton Großhandels GmbH sei eines der bedeutendsten Unternehmen im Bereich Casual- und Sportswear im deutschsprachigen Raum. Ein hauseigenes Team an Designern würde garantieren, des Mode aus dem Haus Clinton stets modisch, innovativ und hochwertig wäre. Mit der vorliegenden Abmahnung wird die Verletzung geschützter Designrechte in Bezug auf Textilien der Marke Camp David (bekannt aus der Werbung durch Dieter Bohlen) beanstandet.
Was wird dem abgemahnten Onlinehändler vorgeworfen?
Der abgemahnte Händler soll in seinem Shop Herrenhemden unter einer eigenen Marke anbieten und verkaufen, deren Designs alle relevanten Gestaltungsmerkmale der geschützten Camp David Modelle aufweisen würden. Durch das anbieten und Inverkehrbringen von zwei Hemden würde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Clinton Großhandels GmbH erheblich verletzt werden und darüber hinaus würde gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbsgestalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verstoßen werden. Mit anderen Worten: Die unter einer eigenen Marke angebotenen Hemden des Onlinehändlers seien in Design und Gesamteindruck Plagiate von Hemden der Clinton Großhandels GmbH (Marke Camp David).
Was verlangen v. Nieding Ehrlinger und Marquart für ihre Mandantin?
Nicht wenig. Der Clinton Großhandels GmbH stünden Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Beschlagnahme, Vernichtung und Rückruf, Auskunft Vorlage und Besichtigung von Urkunden, Kostenerstattung und Schadensersatz zu. Die vermeintlichen Ansprüche wird insbesondere auf Art. 89 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie auf §§ 670, 683 S. 1 BGB § 12 UWG gestützt. Eine umfängliche strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung vorformuliert bei. Enthalten ist auch ein Anerkenntnis Bezug auf eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Mit anderen Worten: Für die vor formulierte Erklärung unterschreibt, erkennt seine Pflicht zum Schadensersatz vorbehaltlos an.
Mandant gibt keine Unterlassungserklärung ab – sofort einstweiliges Verfügungsverfahren
Weil der Mandant unter strategischen Gesichtspunkten keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beantragte die Clinton Großhandels GmbH durch die Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquart den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Itzehoe. Das Landgericht Itzehoe hat dem Antrag entsprochen und die Verfügung durch Beschluss erlassen. Als vorläufigen Streitwert beziffert v. Nieding Ehrlinger Marquart ein Wert von 132.000,00 €. Der Gegenstandswert eines Hauptsacheverfahrens würde 200.000,00 € betragen. Damit errechnen sich Kosten für die Abmahnung in Höhe von 2.380,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Ebenfalls Abmahnung der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquart erhalten – was ist zu tun?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger und Marquart aus dem Markenrecht, dem Urheberrecht oder dem Wettbewerbsrecht erhalten? Im Auftrag der Clinton Großhandels GmbH oder eines anderen Abmahners? Sollen Sie bin knapper Fristen eine sehr weitgehende Unterlassungserklärung unterschreiben? Und eine Pflicht zum Schadensersatz dem Grunde nach anerkennen? Bitte beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen. Falls müssen Sie sofort (wie mein Mandant im hiesigen Verfahren) mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnen. Bei den aufgerufenen Streitwerten kostet eine verlorene Instanz gut und gerne bis zu 7.000,00 €. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner und nutzen Sie die bundesweite kostenlose Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner