Meinem Büro liegt eine Abmahnung der Pariser Kanzlei De Gaulle Fleurance & Associes vor. Es geht um die angeblich rechtswidrige und unlizensierte Nutzung der Software „CATIA V5“. CATIA ist eine Industriesoftware, mit der sich dreidimensionale Modelle für die Produktion am Computer entwickeln lassen. Meiner Mandantin wird vorgeworfen, „CATIA V5“ ohne Genehmigung benutzt zu haben. Die Besonderheit dieses Falles ist, dass in „CATIA V5“ offensichtlich ein Automatismus implementiert ist, der die Lizensierung einer lokal installierten „CATIA“ Software überprüft. Es muss also nach Installation der CATIA Software ein regelmäßiger Datenabgleich von der Software selbst mit dem Hersteller veranlasst werden. Diesen Datenabgleich bewerte ich als juristische Grauzone und als äußerst fragwürdig.
Was verlangen Dassault Systemes und De Gaulle Fleurance Associes vom Abgemahnten?
Mit Abmahnschreiben verlangen die Pariser Anwälte, dass meine Mandantin die vermeintliche Nutzung von „CATIA V5“ sofort einstellt. Darüber hinaus soll eine Bestätigung abgegeben werden, dass die Urheberrechte von Dassault Systemes nicht weiter verletzt werden. Schließlich wird meine Mandantin aufgefordert mitzuteilen, wie der bei Dassault Systemes eingetretene Schaden ersetzt werden soll. In der weiteren Korrespondenz mit De Gaulle Fleurance & Associes folgt dann noch die Drohung mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Angelegenheit und schließlich ein Angebot zur Nachlizensierung. Gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 35.672,00 € wären alle vermeintlichen Ansprüche des Softwareherstellers abgegolten.
Verstoß gegen § 202 StGB?
Wenn eine lokal installierte CATIA V5 – Version tatsächlich Daten des jeweils genutzten Rechners ausspäht und an den Hersteller über das Internet sendet, dann wird man sich fragen müssen, ob diese Funktion der Software nicht bereits selbst eine strafrechtliche Dimension haben könnte. Das Ausspähen von Daten wird von § 202a StGB wie folgt sanktioniert:
„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“
Ich habe jedenfalls meine Zweifel, dass eine derartige Funktion einer Software selbst rechtmäßig sein kann.
Abmahnung Dassault Systemes – was tun?
Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei De Gaulle Fleurance & Associes erhalten? Handeln Sie auf keinen Fall voreilig. Der Vorwurf, Sie hätten sich strafbar gemacht, kann zwar schwer wiegen; bei Licht betrachtet bleibt von diesem Vorwurf aber möglicherweise nicht mehr viel übrig. Gehen Sie nicht voreilig auf Vorschläge des Abmahners ein. Das könnte relativ schnell relativ teuer werden. Lassen Sie die Abmahnung von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie dabei von meiner Erfahrung. Ich hatte bereits mit dem Abmahner zu tun und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei, eine Mandatsübernahme danach bundesweit möglich.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner