Abmahnung Dassault Systemes wegen Nutzung der Software „CATIA“

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Meinem Büro liegt eine Abmahnung der Pariser Kanzlei De Gaulle Fleurance & Associes vor. Es geht um die angeblich rechtswidrige und unlizensierte Nutzung der Software „CATIA V5“. CATIA ist eine Industriesoftware, mit der sich dreidimensionale Modelle für die Produktion am Computer entwickeln lassen. Meiner Mandantin wird vorgeworfen, „CATIA V5“ ohne Genehmigung benutzt zu haben. Die Besonderheit dieses Falles ist, dass in „CATIA V5“ offensichtlich ein Automatismus implementiert ist, der die Lizensierung einer lokal installierten „CATIA“ Software überprüft. Es muss also nach Installation der CATIA Software ein regelmäßiger Datenabgleich von der Software selbst mit dem Hersteller veranlasst werden. Diesen Datenabgleich bewerte ich als juristische Grauzone und als äußerst fragwürdig.

 

Was verlangen Dassault Systemes und De Gaulle Fleurance Associes vom Abgemahnten?

Mit Abmahnschreiben verlangen die Pariser Anwälte, dass meine Mandantin die vermeintliche Nutzung von „CATIA V5“ sofort einstellt. Darüber hinaus soll eine Bestätigung abgegeben werden, dass die Urheberrechte von Dassault Systemes nicht weiter verletzt werden. Schließlich wird meine Mandantin aufgefordert mitzuteilen, wie der bei Dassault Systemes eingetretene Schaden ersetzt werden soll. In der weiteren Korrespondenz mit De Gaulle Fleurance & Associes folgt dann noch die Drohung mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Angelegenheit und schließlich ein Angebot zur Nachlizensierung. Gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 35.672,00 € wären alle vermeintlichen Ansprüche des Softwareherstellers abgegolten.

 

Verstoß gegen § 202 StGB?

Wenn eine lokal installierte CATIA V5 – Version tatsächlich Daten des jeweils genutzten Rechners ausspäht und an den Hersteller über das Internet sendet, dann wird man sich fragen müssen, ob diese Funktion der Software nicht bereits selbst eine strafrechtliche Dimension haben könnte. Das Ausspähen von Daten wird von § 202a StGB wie folgt sanktioniert:

„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“

Ich habe jedenfalls meine Zweifel, dass eine derartige Funktion einer Software selbst rechtmäßig sein kann.

 

Abmahnung Dassault Systemes – was tun?

Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei De Gaulle Fleurance & Associes erhalten? Handeln Sie auf keinen Fall voreilig. Der Vorwurf, Sie hätten sich strafbar gemacht, kann zwar schwer wiegen; bei Licht betrachtet bleibt von diesem Vorwurf aber möglicherweise nicht mehr viel übrig. Gehen Sie nicht voreilig auf Vorschläge des Abmahners ein. Das könnte relativ schnell relativ teuer werden. Lassen Sie die Abmahnung von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie dabei von meiner Erfahrung. Ich hatte bereits mit dem Abmahner zu tun und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei, eine Mandatsübernahme danach bundesweit möglich.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
Rechtsanwalt

   kostenfrei & unverbindlich

Wir prüfen Ihre Abmahnung und rufen Sie zurück

RESULTATE DIE ÜBERZEUGEN

Von unseren Mandanten empfohlen

trust-siegel-3

Kostenfreie Ersteinschätzung

Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht. 

   kostenfrei & unverbindlich

Wir prüfen Ihre Abmahnung und rufen Sie zurück

Ihr Anliegen wird vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Wir benötigen Ihre Zustimmung

Sie stimmen zu, dass Sie mit Kläner Rechtsanwälte über WhatsApp kommunizieren und gemäß der Datenschutzhinweise Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.