Abmahnung der Kanzlei Kraemer.Law
Unser Mandant wurde von der Kanzlei Kraemer.Law abgemahnt. Auftraggeberin der Kanzlei ist die Helfenstein Consulting GmbH aus Hamburg. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Bei der Helfenstein Consulting GmbH soll es sich um ein Unternehmen handeln, welches onlinebasierte Coachings im E-Commerce-Bereich anbietet. Die Kanzlei Kraemer.Law wirft unserem Mandanten Urheberrechtsverletzungen sowie wettbewerbswidriges Verhalten vor. Konkret verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Vorwurf
Gegenstand der Abmahnung war sowohl eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch unseren Mandanten sowie angeblich wettbewerbswidriges Verhalten. Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, eine Internetseite der Helfenstein Consulting GmbH kopiert zu haben. Diese habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der entsprechenden Seite. Dies stelle zudem einen Wettbewerbsverstoß dar.
Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, kein ordnungsgemäßes Impressum im Sinne von § 5 Telemediengesetz https://dejure.org/gesetze/TMG/5.html vorzuhalten . Ebenso bemängelt wurden AGB und Datenschutzerklärung unseres Mandanten. Diese würden marginale Fehler beinhalten, was einen Verstoß gegen § 13 TMG https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html darstelle.
Unser Mandant hat sich richtigerweise entschieden, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Niemals sollte die einer Abmahnung der Kanzlei Kraemer.Law beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Diese geht erfahrungsgemäß weit über das Erforderliche hinaus.
Unterlassung und Abmahngebühr
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html und § § 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html) sowie Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 3 UrhG https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html und § 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html) verlangt. Als Gegenstandswert wurden 15.000 EUR angesetzt, was Rechtsanwaltskosten von knapp 1.100 EUR entspricht.
Kopieren von Webseiten verboten?
Das Kopieren von Webseiteninhalten kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dies ist jedoch nur in seltenen Fällen anzunehmen. Standardmäßige Formulierungen, insbesondere Werbetexte, stellen nach vorwiegender Rechtsprechung keine urheberrechtlich geschützten Werke dar. Erforderlich ist eine gewisse Schöpfungshöhe im Rahmen von § 2 UrhG https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html. Für klassische Landingpages wird diese in aller Regel nicht gegeben sein. Da dies in Ausnahmefällen jedoch auch anders liegen kann, ist stets zur Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts zu raten. Nur dieser wird Ihnen mitteilen können, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall kam unserem Mandanten zudem zugute, dass die Abmahnung der Kanzlei Kraemer.Law bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen war. Es wurden konkrete Verletzungshandlungen moniert, welche bereits tatsächlich nicht zutreffend sein konnten. So wurde von unserem Mandanten in der vorgelegten Unterlassungserklärung gefordert, keine Vervielfältigungen im Sinne von § 17 UrhG https://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html vorzunehmen. Eine solche Verbreitung setzt jedoch eine körperliche Vervielfältigung voraus, was bei rein digitalem Kopieren von Inhalten nicht der Fall sein kann. Geht eine Abmahnung über die tatsächliche Verletzungshandlung hinaus, so ist diese gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html unwirksam, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Wie der vorliegende Fall eindrücklich aufzeigt, sind nicht alle Abmahnungen wirksam. Dies gilt auch dann, wenn die inhaltlichen Vorwürfe in einer Abmahnung zutreffen. Um dies zutreffend erkennen und beurteilen zu können ist jedoch die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts notwendig. Dadurch können teure Fehlentscheidungen vermieden werden.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung der Kanzlei Kraemer.Law bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Kraemer.Law abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen einer Ersteinschätzung überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten trotzdem ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir kennen den Abmahner und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Kostenfreie Erstberatung
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.