Meiner Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell vor. Gegenstand der Abmahnung ist vermeintlich irreführende Werbung eines Autoreifenhändlers auf dessen Webseite. Die Umwelthilfe spricht die Abmahnung selbst aus. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahngebühr verlangt.
Inhalt der Abmahnung
Der Abgemahnte ist Hersteller und Händler von Autoreifen. Auf seiner Webseite wurde ein Autoreifen mit der Formulierung „mittelmäßig kraftstoffsparend“ beworben. Gleichzeitig und gut sichtbar wurde die Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens vom Abgemahnten mit E angegeben. Die Deutsche Umwelthilfe beanstandet, dass ein solcher Reifen aus der Kraftstoffeffizienzklasse E tatsächlich nicht „mittelmäßig kraftstoffsparend“ sein könne und der Abgemahnte insoweit irreführende Werbung mit falschen Tatsachen machen würde. Die gesetzlichen Kraftstoffeffizienzklassen würden von A (bester Wert) bis G (schlechtester Wert) reichen. Der angegebene Wert E sei daher im unteren Bereich der Skala zu verorten und nicht mehr mittelmäßig.
10.000,00 € Vertragsstrafe gefordert
Die Umwelthilfe berühmt sich aufgrund dessen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, innerhalb derer er sich verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an die Umwelthilfe zu entrichten. Außerdem verlangt die Umwelthilfe die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 229,34 €. Das ist zwar ein für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verhältnismäßig geringer Betrag. Jedoch hat die Umwelthilfe keine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aussprache einer Abmahnung beauftragt, so dass überhaupt keine erstattungsfähigen Abmahnkosten entstanden sein können.
Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V. erhalten – wie reagiert man richtig?
Die von der Deutschen Umwelthilfe innerhalb der beiliegenden Unterlassungserklärung vorgeschlagene Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung macht deutlich, dass die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden sollte. Im hier vorliegenden Fall wird man sich insgesamt die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung stellen müssen. Immerhin hatte der Reifenhändler die Kraftstoffeffizienzklasse E des beworbenen Reifens deutlich sichtbar auf der Webseite angegeben. Eine Information wurde demnach nicht vorenthalten.
Bewahren Sie die Ruhe. Unterschreiben Sie keine Erklärung voreilig und ungeprüft. Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen und lassen Sie die Abmahnung innerhalb dieser Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner. Ich stehe den Abgemahnten bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung. Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie kostenfrei.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner