Deutsche Umwelthilfe e.V. Abmahnung abwehren

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Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V. zum Thema Spritverbrauch

Meiner Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell vor. Gegenstand der Abmahnung ist vermeintlich irreführende Werbung eines Autoreifenhändlers auf dessen Webseite. Die Umwelthilfe spricht die Abmahnung selbst aus. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahngebühr verlangt.

Inhalt der Abmahnung

Der Abgemahnte ist Hersteller und Händler von Autoreifen. Auf seiner Webseite wurde ein Autoreifen mit der Formulierung „mittelmäßig kraftstoffsparend“ beworben. Gleichzeitig und gut sichtbar wurde die Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens vom Abgemahnten mit E angegeben. Die Deutsche Umwelthilfe beanstandet, dass ein solcher Reifen aus der Kraftstoffeffizienzklasse E tatsächlich nicht „mittelmäßig kraftstoffsparend“ sein könne und der Abgemahnte insoweit irreführende Werbung mit falschen Tatsachen machen würde. Die gesetzlichen Kraftstoffeffizienzklassen würden von A (bester Wert) bis G (schlechtester Wert) reichen. Der angegebene Wert E sei daher im unteren Bereich der Skala zu verorten und nicht mehr mittelmäßig.

10.000,00 € Vertragsstrafe gefordert

Die Umwelthilfe berühmt sich aufgrund dessen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, innerhalb derer er sich verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an die Umwelthilfe zu entrichten. Außerdem verlangt die Umwelthilfe die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 229,34 €. Das ist zwar ein für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verhältnismäßig geringer Betrag. Jedoch hat die Umwelthilfe keine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aussprache einer Abmahnung beauftragt, so dass überhaupt keine erstattungsfähigen Abmahnkosten entstanden sein können.

Vorteile einer anwaltlichen Beratung.

Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahn­kosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folge­haftungs­fallen zu erkennen und zu umgehen.

Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungs­erklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V. erhalten – wie reagiert man richtig?

Die von der Deutschen Umwelthilfe innerhalb der beiliegenden Unterlassungserklärung vorgeschlagene Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung macht deutlich, dass die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden sollte. Im hier vorliegenden Fall wird man sich insgesamt die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung stellen müssen. Immerhin hatte der Reifenhändler die Kraftstoffeffizienzklasse E des beworbenen Reifens deutlich sichtbar auf der Webseite angegeben. Eine Information wurde demnach nicht vorenthalten.
Bewahren Sie die Ruhe. Unterschreiben Sie keine Erklärung voreilig und ungeprüft. Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen und lassen Sie die Abmahnung innerhalb dieser Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner. Ich stehe den Abgemahnten bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung. Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie kostenfrei.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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So reagieren Sie richtig

Wichtige Tipps und Regeln

Verhaltensregeln wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – diese Tipps und Regeln sollten Sie unbedingt beachten.
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

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Erfahren Sie welches Vorgehen in Ihrem Fall den meisten Erfolg verspricht.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonst wie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen. Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstellation gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.
Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.
Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte. Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden.
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?

Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.
Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz. Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen. Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt. Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

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