Abmahnung Euro-Cities AG durch Kanzlei Meissner und Meissner
Über Abmahnungen der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin hatte ich hier im Blog bereits berichtet. Nun wurde mir eine weitere urheberrechtliche Abmahnung dieser Kanzlei durch einen Immobilienmakler vorgelegt. Auftraggeberin dieses Mal ist die Euro-Cities AG, Bismarckallee 41, 14193 Berlin. Diese würde unter der Domain www.stadtplandienst.de einen Stadtplandienst anbieten. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung seien Stadtpläne urheberrechtlich geschützt, so Dr. Christian Meissner, der Sachbearbeiter der abmahnenden Kanzlei. Auf der Plattform Immobilienscout24.de sei ohne Genehmigung der Euro-Cities AG urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial durch den abgemahnten Immobilienmakler verwendet worden. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von 3.137,80 €.
Illegale Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
Meissner & Meissner Rechtsanwälte werfen dem abgemahnten Immobilienmakler vor, illegal in die Urheberverwertungsrechte der Euro Cities durch Verwendung des Kartenmaterials auf Immoscout24 eingegriffen zu haben. Konkret sei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und die mit Einstellung einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu beanstanden. Bereits an dieser Stelle wird man sich allerdings fragen müssen (wenn die Vorwürfe im Übrigen zutreffen würden), ob die Vervielfältigung hierdurch den abgemahnten Immobilienmakler oder durch Immoscout24 verwirklicht ist. Die Frage hat durchaus Bedeutung. Der Abmahner kann nur Ersatz von Abmahnkosten verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 97a Abs. 3 UrhG. Wenn der Abmahner nun in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mehr verlangt, als er eigentlich beanspruchen kann, und den Gegner darauf in der Abmahnung nicht hinweist, dann ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG möglicherweise unberechtigt ausgesprochen worden. Der abgemahnten Person stehen dann sogar Ersatzansprüche zu in Bezug auf die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts. Mit anderen Worten: Der Abmahner bekommt diesen Fällen keine Abmahnkosten erstattet, der Abgemahnte kann seine eigenen Kosten hingegen gegenüber dem Abmahner geltend machen.
Was will der Abmahner?
Der abgemahnte Immobilienmakler wird zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und zur Entrichtung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) sowie zur Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) aufgefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei. Der Schadensersatz wird von Rechtsanwalt Dr. Meissner auf insgesamt 2.430,00 € beziffert. Zuzüglich des Aufwendungsersatzes, also der Rechtsanwaltskosten, i.H.v. 707,80 € wird ein Gesamtbetrag von 3.137,80 € an die Euro-Cities AG zu entrichten. Das Ganze unter relativ knapper Fristsetzung.
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Auch Abmahnung von Meissner & Meissner erhalten?
Sind ebenfalls von der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin abgemahnt worden? Sollen Sie binnen kurzer Zeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen höheren Geldbetrag bezahlen? Bewahren Sie Ruhe. Verhindern Sie, mit dem Gegner direkt in Kontakt zu treten. Bitte denken Sie daran, dass der gegnerische Anwalt ein Parteivertreter ist, also ausschließlich seine Partei und nicht Sie vertritt. Was er Ihnen bei einer Kontaktaufnahme wohl raten wird, liegt daher auf der Hand. Nehmen Sie die Ihnen in der Abmahnung gesetzten Fristen aber auf jeden Fall ernst. Lassen Sie die Abmahnung innerhalb der Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Darf ich Ihnen hier behilflich sein? Ich kenne den Abmahner. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und der bundesweiten kostenlosen Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







