Abmahnung Euro-Cities AG durch Kanzlei Meissner und Meissner

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Über Abmahnungen der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin hatte ich hier im Blog bereits berichtet. Nun wurde mir eine weitere urheberrechtliche Abmahnung dieser Kanzlei durch einen Immobilienmakler vorgelegt. Auftraggeberin dieses Mal ist die Euro-Cities AG, Bismarckallee 41, 14193 Berlin. Diese würde unter der Domain www.stadtplandienst.de einen Stadtplandienst anbieten. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung seien Stadtpläne urheberrechtlich geschützt, so Dr. Christian Meissner, der Sachbearbeiter der abmahnenden Kanzlei. Auf der Plattform Immobilienscout24.de sei ohne Genehmigung der Euro-Cities AG urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial durch den abgemahnten Immobilienmakler verwendet worden. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von 3.137,80 €.

 

Illegale Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung

Meissner & Meissner Rechtsanwälte werfen dem abgemahnten Immobilienmakler vor, illegal in die Urheberverwertungsrechte der Euro Cities durch Verwendung des Kartenmaterials auf Immoscout24 eingegriffen zu haben. Konkret sei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und die mit Einstellung einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu beanstanden. Bereits an dieser Stelle wird man sich allerdings fragen müssen (wenn die Vorwürfe im Übrigen zutreffen würden), ob die Vervielfältigung hierdurch den abgemahnten Immobilienmakler oder durch Immoscout24 verwirklicht ist. Die Frage hat durchaus Bedeutung. Der Abmahner kann nur Ersatz von Abmahnkosten verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 97a Abs. 3 UrhG. Wenn der Abmahner nun in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mehr verlangt, als er eigentlich beanspruchen kann, und den Gegner darauf in der Abmahnung nicht hinweist, dann ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG möglicherweise unberechtigt ausgesprochen worden. Der abgemahnten Person stehen dann sogar Ersatzansprüche zu in Bezug auf die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts. Mit anderen Worten: Der Abmahner bekommt diesen Fällen keine Abmahnkosten erstattet, der Abgemahnte kann seine eigenen Kosten hingegen gegenüber dem Abmahner geltend machen.

 

Was will der Abmahner?

Der abgemahnte Immobilienmakler wird zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und zur Entrichtung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) sowie zur Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) aufgefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei. Der Schadensersatz wird von Rechtsanwalt Dr. Meissner auf insgesamt 2.430,00 € beziffert. Zuzüglich des Aufwendungsersatzes, also der Rechtsanwaltskosten, i.H.v. 707,80 € wird ein Gesamtbetrag von 3.137,80 € an die Euro-Cities AG zu entrichten. Das Ganze unter relativ knapper Fristsetzung.

 

Auch Abmahnung von Meissner & Meissner erhalten?

Sind ebenfalls von der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin abgemahnt worden? Sollen Sie binnen kurzer Zeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen höheren Geldbetrag bezahlen? Bewahren Sie Ruhe. Verhindern Sie, mit dem Gegner direkt in Kontakt zu treten. Bitte denken Sie daran, dass der gegnerische Anwalt ein Parteivertreter ist, also ausschließlich seine Partei und nicht Sie vertritt. Was er Ihnen bei einer Kontaktaufnahme wohl raten wird, liegt daher auf der Hand. Nehmen Sie die Ihnen in der Abmahnung gesetzten Fristen aber auf jeden Fall ernst. Lassen Sie die Abmahnung innerhalb der Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Darf ich Ihnen hier behilflich sein? Ich kenne den Abmahner. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und der bundesweiten kostenlosen Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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