Unserem Büro ist eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzler Fechner Legal (Robert Fechner) aus Berlin vorgelegt worden. Rechtsanwalt spricht die Abmahnung im Auftrag des Herrn Dany Eid aus Dubai aus. Dem abgemahnten Mandanten wird vorgeworfen, ein einzelnes Foto auf Facebook ohne Erlaubnis des Herrn verwendet zu haben.
Das abgemahnte Foto zeigt die Skyline von Dubai. Der Mandant soll insgesamt 1.840,98 Euro an den Abmahner bezahlen. Der Betrag setzt sich aus Rechtsanwaltskosten, Dokumentationskosten und urheberrechtlichen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG zusammen.
Der abgemahnte Mandant wird außerdem aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine vorformulierte Erklärung liegt der Abmahnung bereits bei.
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
In der Abmahnung hebt Rechtsanwalt Fechner auf die Verletzung von Urheberverwertungsrechten zulasten des Herrn Eid ab. Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) seien durch Veröffentlichung auf Facebook verletzt worden. Innerhalb der Abmahnung wird kein näherer erbracht, dass Herr Eid tatsächlich Urheber des konkreten Fotos ist.
Eine Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass das Foto, welches Herrn Eid gehören soll und das abgemahnte Foto nicht identisch sind. Das auf Facebook veröffentlichte Motiv ist erkennbar eine Bearbeitung des Fotos, für welches Herr Eid die Urheberrechte beansprucht.
Auch die Bearbeitung ist erlaubnispflichtig
Gemäß § 23 UrhG ist aber auch die Bearbeitung eines Werks stets erlaubnispflichtig. Gemäß § 97a UrhG hat der Abmahner in der Abmahnung genau darzulegen, auf welche Tatsachen und rechtlichen Aspekte er die Abmahnung stützt. Wenn es tatsächlich um eine erlaubnispflichtige Bearbeitung geht und in der Abmahnung ist kein Wort davon zu lesen, dann spricht einiges dafür, dass der Abmahner hier gegen die Formvorschrift des § 97a UrhG verstoßen haben könnte. Der Gesetzgeber hatte die Vorschrift vor vielen Jahren als Reaktion auf unseriöse Serienabmahner eingeführt.
Die Vorschrift ist sinnvoll, weil damit ein Abmahnen a la „copy & paste“ ausgeschlossen wird. Wenn der Abmahner sich nicht an diese Vorschrift hält, dann wird dieser Verstoß von Gesetzes wegen auch sanktioniert. Der Abmahner hat dann keinen Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten.
Und es kommt noch erfreulicher. Der Abmahner muss im Falle eines solchen Formverstoßes auch die Kosten tragen, die dem Abgemahnten durch Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden sind, § 97a Abs. 4 UrhG.
Auch Abmahnung von Fechner Legal erhalten? So reagieren Sie richtig
Haben Sie ebenfalls eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Robert Fechner – Fechner Legal aus Berlin erhalten, im Auftrag des Herrn Dany Eid oder eines anderen Abmahners? Der vorliegende Fall veranschaulicht, dass es manchmal bei weitem besser für die Abgemahnten aussieht, als der Abmahner es in seiner Abmahnung bedrohlich schildert. Ein spezialisierter Rechtsanwalt erkennt meist sehr schnell, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.
Immer ernst nehmen sollten Sie die vom Abmahner gesetzte Frist, auch wenn Sie meinen, diese sei ungemessen kurz oder gar missbräuchlich. Nutzen Sie die verbleibende Zeit und lassen sich qualifiziert beraten.
KLÄNER Rechtsanwälte haben eine zu 100 Prozent kostenfreie Erstberatung. Erst danach entscheiden, ob Sie unsere Strategie überzeugt und Sie mit gegen den Abmahner mit uns zusammenarbeiten möchten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner