Teure Abmahnung FPS Rechtsanwälte für Maisons du Monde
Meinem Büro liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Maisons du Monde France SAS, Le Portereau, 44120 Vertou aus Frankreich vor. Maisons du Monde, dem großen Anbieter für Möbel und Dekorationen. Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die Kanzlei FPS Rechtsanwälte aus Hamburg. Die Kanzlei unterhält weitere Standorte in Berlin, Düsseldorf und Frankfurt am Main. Sachbearbeiter der Abmahnung ist Rechtsanwalt Georges Brox. Abgemahnt wird die ungenehmigte Verwendung von Fotografien innerhalb eines Onlineshops, an denen Maisons du Monde die ausschließlichen Urheberverwertungsrechte inne hätte.
Was verlangen FPS Rechtsanwälte in der Abmahnung?
Meine abgemahnte Mandantin wird aufgefordert, die vermeintlich rechtswidrige Verwendung der Fotografien einzustellen. Außerdem soll meine Mandantin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, nach § 97a Abs. 3 UrhG Abmahnkosten in Höhe von happigen 1.764,50 € und auch noch Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG an den Abmahner entrichten. Bei der Höhe der hier aufgerufenen Summe bleibt einem schlicht und ergreifend „die Spucke weg“, denn der Abmahner verlangt 10.000,00 € im Hinblick auf sechs Fotos. Wie sich diese Summe genau zusammensetzt, teilt FPS Rechtsanwälte jedoch nicht mit. Insgesamt werden also von Maisons du Monde stolze 11.764,50 € aufgerufen – absolut kein „Pappenstil“ und auf den ersten Blick geradezu schockierend.
Handwerkliche Mängel der Abmahnung
Die ausgesprochene Abmahnung leidet im konkreten Fall jedoch unter formalen Mängeln. Insbesondere geht die beiliegende und vorformulierte Unterlassungserklärung deutlich über das hinaus, was der Abmahner verlangen könnte, sollten seine Vorwürfe zutreffen. Im Urheberrecht greifen dann § 97a Abs. 2 und 4 UrhG, mit der Konsequenz, dass die Abmahnung als unwirksam zu betrachten ist. Die Unwirksamkeit wiederum hat eine doppelte Kostenfolge. Zum einen muss der Abmahner die gegnerischen Abmahnkosten nicht tragen. Und spiegelbildlich muss der Abmahner dann auch die Kosten übernehmen, die der Abgemahnte hatte, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragt hatte. Das bedeutet, dass der Wind sich zumindest in Bezug auf die Abmahnkosten sehr schnell drehen kann – und dann nämlich um 180 Grad. Dem Abmahner fliegt seine eigene Abmahnung dann geradezu um die Ohren.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Abmahnung von FPS Rechtsanwälte erhalten – was tun?
Sollten auch Sie eine Abmahnung von FPS Rechtsanwälte und/oder dem Möbelanbieter Maisons du Monde erhalten haben, zögern Sie nicht, mit meiner Kanzlei Kontakt aufzunehmen. Ich kenne den Abmahner und habe in der Vergangenheit bereits mehrere Abgemahnte vertreten. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung. Und lassen Sie sich auch nicht von den hohen Ansprüchen auf Schadensersatz und Abmahnkosten abschrecken. Der vorliegende Fall zeigt, dass manche Abmahnung wie ein Soufflé in sich zusammen fallen kann. Meist wird das jedoch nur ein Profi erkennen können.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.