Abmahnung Kanzlei Frank Feser im Auftrag von Andreas Wendt
Unserer Kanzlei war eine Abmahnung des Herrn Andreas Wendt vorgelegt worden. Herr Wendt ist Friseur und TV-Moderator und soll seit 2007 mit verschiedenen Formaten im Fernsehen zu sehen sein, etwa in „Der Salonretter“ und „SOS – Einsatz der Beauty-Retter“. Die Abmahnung wird ausgesprochen von der Kanzlei Frank Feser aus Köln. Der abgemahnten Mandantin wurde vorgeworfen in einer geschlossenen Facebook-Gruppe rechtswidrige Äußerungen über Herrn Wendt angestellt zu haben. Dadurch seien unter anderem die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Herr Wendt verletzt worden. Die Mandantin wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert.
Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Hamburg
Die Mandantin gab auf die Abmahnung hin zunächst keine Unterlassungserklärung ab. Die Kanzlei Frank Feser beantragte daraufhin vor dem Landgericht Hamburg für Herrn Wendt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mandantin und beantragte insoweit der Mandantin die Verbreitung von zwei Äußerungen über Herrn Wendt verbieten zu lassen. Das Gericht entschied dass unsere Mandantin eine der beiden Äußerungen zu unterlassen habe, die andere Aussage über Herrn Wendt aber zulässig sei. Als medial präsente Person müsse Herr Wendt auch scharfe oder gegebenenfalls unsachliche Kritik über sich ertragen (LG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2022 – Az. 324 O 139/22).
Damit gab Herr Wendt sich jedoch nicht zufrieden und legte ebenfalls am Landgericht Hamburg Hauptsacheklage ein (Az. 320 O 19/23). Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits wurde im dortigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich abgeschlossen im Rahmen dessen sich die Mandantin verpflichtete, auch die zuvor im Verfügungsverfahren vom Gericht noch für zulässig befundene Äußerung zu unterlassen. Der Vergleich wurde dabei ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage protokolliert.
(Und auch der Autor dieses Artikels wurde von Herrn Wendt gerichtlich in Anspruch genommen. Herr Wendt meinte, der Autor hätte falsche Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Artikels über ihn verbreitet. Die Hamburger Gerichte sahen dies anders. Herr Wendt scheiterte nämlich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Autor dieses Artikels schließlich in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg [OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2023 – Az. 7 W 107/22].)
Auch geschlossene Facebook-Gruppen sind öffentlich
Der Fall zeigt, dass auch Äußerungen in einer geschlossenen Facebook-Gruppe stets öffentlich sind und im Falle einer Rechtsverletzung verfolgt werden können. Der Fall zeigt auch, dass Promis und Personen des öffentlichen Lebens stets etwas mehr Kritik aushalten müssen als Privatpersonen. Wer das Licht der Öffentlichkeit genießt muss spiegelbildlich auch die Kritik der Öffentlichkeit ertragen können. Auch in anderen Rechtsbereichen schützen geschlossene Facebook-Gruppen nicht vor Abmahnungen oder Klagen. Wer beispielsweise in einer geschlossenen Gruppe eine Urheberrechtsverletzung begeht, wird sich nicht erfolgreich mit dem Argument verteidigen können, dass nur ein kleiner Personenkreis die Rechtsverletzung wahrnehmen konnte.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von Frank Feser erhalten? So reagieren Sie richtig
Haben Sie auch eine Abmahnung des Kölner Rechtsanwalts Frank Feser erhalten, im Auftrag des Herrn Wendt oder eines anderen Auftraggebers? Bewahren Sie die Ruhe, aber beachten Sie die Ihnen gesetzte Frist. Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner die richtige Strategie. Bitte beachten Sie dass Sie mit dem Abmahner in diesem Fall einen Unterlassungsvertrag eingehen und sich für einen sehr langen Zeitraum an diesen Vertrag halten müssen. Sonst werden hohe Vertragsstrafen fällig – mitunter Jahre später. Lassen Sie sich qualifiziert beraten bevor Sie handeln. Nutzen Sie gerne die 100 Prozent kostenfreie Ersteinschätzung von KLÄNER Rechtsanwälte. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen, gegen den Abmahner für Sie tätig zu werden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
Hinweis: Der Artikel wurde am 29.8.2023 aktualisiert u.a. im Hinblick auf das zwischenzeitliche Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.