Abmahnung Kanzlei Frank Feser im Auftrag von Andreas Wendt

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unserer Kanzlei war eine Abmahnung des Herrn Andreas Wendt vorgelegt worden. Herr Wendt ist Friseur und TV-Moderator und soll seit 2007 mit verschiedenen Formaten im Fernsehen zu sehen sein, etwa in „Der Salonretter“ und „SOS – Einsatz der Beauty-Retter“. Die Abmahnung wird ausgesprochen von der Kanzlei Frank Feser aus Köln. Der abgemahnten Mandantin wurde vorgeworfen in einer geschlossenen Facebook-Gruppe rechtswidrige Äußerungen über Herrn Wendt angestellt zu haben. Dadurch seien unter anderem die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Herr Wendt verletzt worden. Die Mandantin wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert.

Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Hamburg

Die Mandantin gab auf die Abmahnung hin zunächst keine Unterlassungserklärung ab. Die Kanzlei Frank Feser beantragte daraufhin vor dem Landgericht Hamburg für Herrn Wendt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mandantin und beantragte insoweit der Mandantin die Verbreitung von zwei Äußerungen über Herrn Wendt verbieten zu lassen. Das Gericht entschied dass unsere Mandantin eine der beiden Äußerungen zu unterlassen habe, die andere Aussage über Herrn Wendt aber zulässig sei. Als medial präsente Person müsse Herr Wendt auch scharfe oder gegebenenfalls unsachliche Kritik über sich ertragen (LG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2022 – Az. 324 O 139/22). 

Damit gab Herr Wendt sich jedoch nicht zufrieden und legte ebenfalls am Landgericht Hamburg Hauptsacheklage ein (Az. 320 O 19/23). Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits wurde im dortigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich abgeschlossen im Rahmen dessen sich die Mandantin verpflichtete, auch die zuvor im Verfügungsverfahren vom Gericht noch für zulässig befundene Äußerung zu unterlassen. Der Vergleich wurde dabei ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage protokolliert.

(Und auch der Autor dieses Artikels wurde von Herrn Wendt gerichtlich in Anspruch genommen. Herr Wendt meinte, der Autor hätte falsche Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Artikels über ihn verbreitet. Die Hamburger Gerichte sahen dies anders. Herr Wendt scheiterte nämlich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Autor dieses Artikels schließlich in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg [OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2023 – Az. 7 W 107/22].) 

Auch geschlossene Facebook-Gruppen sind öffentlich

Der Fall zeigt, dass auch Äußerungen in einer geschlossenen Facebook-Gruppe stets öffentlich sind und im Falle einer Rechtsverletzung verfolgt werden können. Der Fall zeigt auch, dass Promis und Personen des öffentlichen Lebens stets etwas mehr Kritik aushalten müssen als Privatpersonen. Wer das Licht der Öffentlichkeit genießt muss spiegelbildlich auch die Kritik der Öffentlichkeit ertragen können. Auch in anderen Rechtsbereichen schützen geschlossene Facebook-Gruppen nicht vor Abmahnungen oder Klagen. Wer beispielsweise in einer geschlossenen Gruppe eine Urheberrechtsverletzung begeht, wird sich nicht erfolgreich mit dem Argument verteidigen können, dass nur ein kleiner Personenkreis die Rechtsverletzung wahrnehmen konnte.

Auch Abmahnung von Frank Feser erhalten? So reagieren Sie richtig

Haben Sie auch eine Abmahnung des Kölner Rechtsanwalts Frank Feser erhalten, im Auftrag des Herrn Wendt oder eines anderen Auftraggebers? Bewahren Sie die Ruhe, aber beachten Sie die Ihnen gesetzte Frist. Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner die richtige Strategie. Bitte beachten Sie dass Sie mit dem Abmahner in diesem Fall einen Unterlassungsvertrag eingehen und sich für einen sehr langen Zeitraum an diesen Vertrag halten müssen. Sonst werden hohe Vertragsstrafen fällig – mitunter Jahre später. Lassen Sie sich qualifiziert beraten bevor Sie handeln. Nutzen Sie gerne die 100 Prozent kostenfreie Ersteinschätzung von KLÄNER Rechtsanwälte. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen, gegen den Abmahner für Sie tätig zu werden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Hinweis: Der Artikel wurde am 29.8.2023 aktualisiert u.a. im Hinblick auf das zwischenzeitliche Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg. 

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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