Abmahnung Kanzlei GRÜNLAW wegen unerlaubter Werbung
Die Kanzlei GRÜNLAW aus Köln mahnt seit einiger Zeit für unterschiedlichste Auftraggeber den Versand von E-Mailwerbung ohne vorherige Einwilligung durch den Empfänger ab. Auch mehrere
Mandanten unserer Kanzlei sind von derartigen Abmahnungen betroffen. Die Kanzlei GRÜNLAW fordert für ihre Auftraggeber in den Abmahnschreiben zunächst die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung; außerdem sollen die Abgemahnten dann noch einen Betrag in Höhe von
688,12 Euro bezahlen, der sich gemäß Kanzlei GRÜNLAW wie folgt berechnen würde:

Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig
Im Grundsatz zutreffend ist die rechtliche Würdigung der Kanzlei GRÜNLAW, dass E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, also verboten ist. Das Versenden entsprechender E-Mails kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers oder auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Daraus leiten sich dann jeweils Unterlassungsansprüche aus § 823Abs. 1, 1004 BGB ab. Ein Unterlassungsanspruch kann dabei nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eine gerichtlichen Verurteilung beseitigt werden. Bereits durch Versand einer einzigen E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers entsteht nämlich die sogenannte „Wiederholungsgefahr“. Das bedeutet nichts anderes, als dass weitere Rechtsverletzungen des Mail-Versenders wegen der zuvor versendeten E-Mail für die Zukunft erwartet werden.
Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.
Legitimität prüfen lassen
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Haftungsrisiken vermeiden
Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Optimierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Kommunikation mit dem Gegner
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und führen bei Bedarf Vergleichsverhandlungen.
Standardisierte Abmahnschreiben
Die hier vorliegenden Abmahnschreiben der Kanzlei GRÜNLAW sind sämtlich nahezu komplett identisch. Es entstehet der Eindruck, dass die Kanzlei hier mit Textbausteinen oder gar KI-unterstützt arbeitet. Selbst bei Berechtigung der Abmahnung wird man sich daher fragen müssen, ob der von der Kanzlei GRÜNLAW angegebene Faktor von 1,3 in Bezug auf die aus einem Streitwert von 3.000,00 Euro geforderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten richtig bemessen sein kann. Bei einfachen, standardisierten Schreiben eines Rechtsanwalts kommt es gelegentlich zu einer Absenkung des Kostenfaktors durch die Gerichte. Die richtige, dann anzuwendende Gebührenvorschrift wäre Nr. 2301 VV RVG und nicht die von GRÜNLAW in Ansatz gebrachte 2300 VV RVG.
Datenschutzauskunft, Schadensersatz
Die hier vorliegenden Abmahnschreiben der Kanzlei GRÜNLAW werden allesamt abgerundet mit der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Bemerkenswert ist, dass die Kanzlei GRÜNLAW diesen Anspruch bereits namens und in Vollmacht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), also einer juristischen Person, gegenüber einem unserer Mandanten geltend gemacht hatte. Die Anwendung der DSGVO auf Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) dürfte trotz gelegentlicher Diskussionen bereits nach Erwägungsgrund 14 zur DSGVO ausscheiden:
„Der durch diese Verordnunggewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. 2Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“
Entsprechend dürften auch keinerlei datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche von einer GmbH nachArt. 82 DS-GVO geltend gemacht werden können.
Anders sieht es grundsätzlich bei natürlichen Personen aus, die selbstverständlich dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegen. Hier dürften jedenfalls bei einer berechtigten Abmahnung zugleich auch Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO bestehen. Der von derKanzlei GRÜNLAW geforderte pauschale datenschutzrechtliche Schadensersatz von 300,00 Euro unterliegt aber beträchtlichen Zweifeln. Es mag auf Seiten des Betroffenen im Einzelfall zwar ein immaterieller Schaden entstanden sein, dieser kann nach neuerer EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 4.10.2024 - Rechtssache C‑507/23) jedoch möglicherweise bereits durch eine förmliche Entschuldigung des Versenders kompensiert werden, und danach nicht mehr bestehen.
Auch Abmahnung von Kanzlei GRÜNLAW erhalten – was tun?
Sind Sie ebenfalls von einer Abmahnung der Kanzlei GRÜNLAW wegen unerlaubter Werbung betroffen? Die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte nicht leichtfertig erfolgen. Bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung drohen nämlich Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich, und zwar pro Verstoß. Auch die von Kanzlei GRÜNLAW aufgerufenen Geldansprüche sind im Einzelfall genau zu überprüfen. Vermeiden Sie unnötige Zahlungen an den Abmahner. Lassen Sie stattdessen Ihre Abmahnung überprüfen. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten Sie gerne.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







