GRÜNLAW Abmahnung abwehren

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Abmahnung Kanzlei GRÜNLAW wegen unerlaubter Werbung

Die Kanzlei GRÜNLAW aus Köln mahnt seit einiger Zeit für unterschiedlichste Auftraggeber den Versand von E-Mailwerbung ohne vorherige Einwilligung durch den Empfänger ab. Auch mehrere
Mandanten unserer Kanzlei sind von derartigen Abmahnungen betroffen. Die Kanzlei GRÜNLAW fordert für ihre Auftraggeber in den Abmahnschreiben zunächst die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung; außerdem sollen die Abgemahnten dann noch einen Betrag in Höhe von
688,12 Euro bezahlen, der sich gemäß Kanzlei GRÜNLAW wie folgt berechnen würde:

Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig

Im Grundsatz zutreffend ist die rechtliche Würdigung der Kanzlei GRÜNLAW, dass E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, also verboten ist. Das Versenden entsprechender E-Mails kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers oder auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Daraus leiten sich dann jeweils Unterlassungsansprüche aus § 823Abs. 1, 1004 BGB ab. Ein Unterlassungsanspruch kann dabei nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eine gerichtlichen Verurteilung beseitigt werden. Bereits durch Versand einer einzigen E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers entsteht nämlich die sogenannte „Wiederholungsgefahr“. Das bedeutet nichts anderes, als dass weitere Rechtsverletzungen des Mail-Versenders wegen der zuvor versendeten E-Mail für die Zukunft erwartet werden.

Vorteile einer anwaltlichen Beratung

Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Legitimität prüfen lassen
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Abmahnkosten reduzieren
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahn­kosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Haftungsrisiken vermeiden
Wir helfen, gefährliche und teure Folge­haftungs­fallen zu erkennen und zu umgehen.

Optimierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren die Unterlassungs­erklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.

Kommunikation mit dem Gegner
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Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und führen bei Bedarf Vergleichsverhandlungen.

Standardisierte Abmahnschreiben

Die hier vorliegenden Abmahnschreiben der Kanzlei GRÜNLAW sind sämtlich nahezu komplett identisch. Es entstehet der Eindruck, dass die Kanzlei hier mit Textbausteinen oder gar KI-unterstützt arbeitet. Selbst bei Berechtigung der Abmahnung wird man sich daher fragen müssen, ob der von der Kanzlei GRÜNLAW angegebene Faktor von 1,3 in Bezug auf die aus einem Streitwert von 3.000,00 Euro geforderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten richtig bemessen sein kann. Bei einfachen, standardisierten Schreiben eines Rechtsanwalts kommt es gelegentlich zu einer Absenkung des Kostenfaktors durch die Gerichte. Die richtige, dann anzuwendende Gebührenvorschrift wäre Nr. 2301 VV RVG und nicht die von GRÜNLAW in Ansatz gebrachte 2300 VV RVG.

Datenschutzauskunft, Schadensersatz

Die hier vorliegenden Abmahnschreiben der Kanzlei GRÜNLAW werden allesamt abgerundet mit der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Bemerkenswert ist, dass die Kanzlei GRÜNLAW diesen Anspruch bereits namens und in Vollmacht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), also einer juristischen Person, gegenüber einem unserer Mandanten geltend gemacht hatte. Die Anwendung der DSGVO auf Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) dürfte trotz gelegentlicher Diskussionen bereits nach Erwägungsgrund 14 zur DSGVO ausscheiden:

„Der durch diese Verordnunggewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. 2Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“

Entsprechend dürften auch keinerlei datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche von einer GmbH nachArt. 82 DS-GVO geltend gemacht werden können.

Anders sieht es grundsätzlich bei natürlichen Personen aus, die selbstverständlich dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegen. Hier dürften jedenfalls bei einer berechtigten Abmahnung zugleich auch Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO bestehen. Der von derKanzlei GRÜNLAW geforderte pauschale datenschutzrechtliche Schadensersatz von 300,00 Euro unterliegt aber beträchtlichen Zweifeln. Es mag auf Seiten des Betroffenen im Einzelfall zwar ein immaterieller Schaden entstanden sein, dieser kann nach neuerer EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 4.10.2024 - Rechtssache C‑507/23) jedoch möglicherweise bereits durch eine förmliche Entschuldigung des Versenders kompensiert werden, und danach nicht mehr bestehen.

Auch Abmahnung von Kanzlei GRÜNLAW erhalten – was tun?

Sind Sie ebenfalls von einer Abmahnung der Kanzlei GRÜNLAW wegen unerlaubter Werbung betroffen? Die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte nicht leichtfertig erfolgen. Bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung drohen nämlich Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich, und zwar pro Verstoß. Auch die von Kanzlei GRÜNLAW aufgerufenen Geldansprüche sind im Einzelfall genau zu überprüfen. Vermeiden Sie unnötige Zahlungen an den Abmahner. Lassen Sie stattdessen Ihre Abmahnung überprüfen. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten Sie gerne.

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Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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Wichtige Tipps und Regeln

Verhaltensregeln wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – diese Tipps und Regeln sollten Sie unbedingt beachten.
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonst wie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen. Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstellation gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.
Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.
Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte. Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden.
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?

Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.
Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz. Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen. Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt. Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

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