Abmahnung Kanzlei Kahlert Padberg für Dubiel Werbeagentur
Mir ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Kahlert Padberg aus Hamm vorgelegt worden. Auftraggeber der Abmahnung ist die Werbeagentur Dubiel, Kestingstr. 53, 59555 Lippstadt mit dem Inhaber Tim Dubiel. Sachbearbeiter der Abmahnung ist Rechtsanwalt Thiemo Loof. Die Dubiel Werbeagentur würde unter anderem Leistungen im Bereich des Onlinemarketings erbringen. Der abgemahnten Mandantin werden werbende Anrufe ohne Einwilligung und die Herabsetzung der Leistungen der Dubiel Werbeagentur vorgeworfen. Kahlert Padberg Rechtsanwälte verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 € für die Dubiel Werbeagentur.
Unterlassungserklärung liegt bei
Eine Unterlassungserklärung haben Kahlert Padberg Rechtsanwälte gleich vorformuliert und der Abmahnung beigelegt. Die abgemahnte Firma soll versprechen, das beanstandete Verhalten einzustellen und im Wiederholungsfall eine Vertragssstrafe in Höhe von 5.001,00 € an Herrn Dubiel zahlen – pro Verstoß. Auf Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 20.000,00 € habe die abgemahnte Firma außerdem Abmahnkosten in Höhe von 1.171,67 € zu bezahlen. Für den Fall der Nichtzahlung wird isolierte Klage auf Erstattung der Abmahnkosten angedroht.
Wann sind „Cold Calls“ eigentlich zulässig?
Die Behauptung der Dubiel Werbeagentur, dass die abgemahnte Mandantin ohne Einwilligung einen „Cold Call“ veranlasst hätte, wirft die Frage nach der generellen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanrufen auf. Weit verbreitet ist das Märchen, dass werbende Anrufe im b2b-Bereich stets zulässig wären. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 7 UWG, noch aus der Rechtsprechung. Auch bei einem Anruf eines Unternehmers im Sinne des § 14 BGB muss eine tatsächliche oder eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Der Bogen für die mutmaßliche Einwilligung darf aber nicht überspannt werden. Der Anrufer muss konkrete Anhaltspunkte vorliegen haben, dass der Angerufene die Kontaktaufnahme tatsächlich wünscht. Ein „es könnte interessant sein“ reicht nicht aus. Dann handelt es sich um einen
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von Kahlert Padberg erhalten – was tun?
Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Kahlert Padberg aus Hamm erhalten? Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt weil Sie binnen kürzester Zeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und hohe Abmahnkosten abdrücken sollen? Muss jetzt tatsächlich eine weitreichende Unterlassungserklärung abgegeben werden? Bleiben Sie ruhig. Bitte beachten Sie die Ihnen gesetzte Frist. Richtig ist es, sich innerhalb dieser Frist qualifiziert beraten zu lassen – von einem eigenen Anwalt. Falsch wäre es, den gegnerischen Anwalt zu kontaktieren. Dieser ist Vertreter des Gegners und hat nur das Wohl des Abmahners im Auge. Meine Kanzlei bietet den Abgemahnten bundesweit eine kostenlose Ersteinschätzung bei einer Abmahnung an. Profitieren Sie von meiner Erfahrung – ich kenne den Abmahner. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.