Abmahnung Kanzlei Prinz für Christian Kaiser
Mir ist eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Prinz Lüssmann Perten., Tesdorpstr. 16, 20148 Hamburg vorgelegt worden. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Christian Kaiser. Herr Kaiser würde unter der Bezeichnung „rasscass Medien Content Verlag“ firmieren und das Biografien-Lexikon „WHO’S WHO“ unter der URL whoiswho.de betreiben, so Sachbearbeiterin Laura Höldrich-Wölke für Prinz Rechtsanwälte. In der Sache geht es um einen biografischen Text über den Komponisten Franz Schubert, den die abgemahnte Person auf ihrer eigenen Webseite ohne Zustimmung von Herrn Kaiser verwendet hätte. Daher könne Herr Kaiser nun die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz beanspruchen.
Was will der Abmahner genau?
Auffällig ist, dass es sich bei der Abmahnung offensichtlich um einen standardisierten Text handelt. So wird lediglich im Betreff der Abmahnung benannt, dass es sich um einen biografischen Text über Franz Schubert handeln würde. Darüber hinaus wird auf die in der beiliegenden Unterlassungserklärung ersichtliche Biografie verwiesen, was auf die Benutzung eines Textbausteins hindeutet. Prinz Lüssmann Perten Rechtsanwälte erläutern sodann, dass Herr Kaiser aufgrund der Übernahme des Textes ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehen würde. Binnen einer kurzen Frist soll die abgemahnte Person im vorliegenden Fall daher eine Unterlassungserklärung abgeben.
Schadensersatz (fiktive Lizenzkosten), Abmahnkosten
Nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG stünde Herrn Kaiser außerdem ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch zu in Höhe des Betrags, der bei einer Einholung der Erlaubnis zur Nutzung des Textes aufgerufen worden wäre (sog. fiktive Lizenzgebühr). Bei entsprechenden Texten könne regelmäßig ein monatlicher Schadensersatz von 1.200,00 € veranschlagt werden. Von der abgemahnten Person wird in diesem Zusammenhang Auskunft verlangt, wie lange sie den Text über Franz Schubert schon nutzen würde. Anspruchsgrundlage wäre § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB. Außerdem soll die abgemahnte Person Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, also insgesamt 887,03 € bezahlen. Zur Abgeltung aller Ansprüche wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.050,00 € unterbreitet.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
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Auch Abmahnung von Prinz Rechtsanwälte bekommen – was ist jetzt zu tun?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von der Kanzlei Prinz Lüssmann Perten aus Hamburg erhalten? Im Auftrag von Christian Kaiser / rasscass oder eines anderen Abmahners? Handeln Sie nicht voreilig. Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die Ihnen vorgesetzte Unterlassungserklärung. Zahlen Sie nicht ohne vorherige Beratung. Ein Schnellschuss kann im Einzelfall fatale wirtschaftliche Folgen haben, nämlich dann, wenn Sie im Wiederholungsfall eine hohe Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen sollen. Und das kann schneller passieren, als Sie möglicherweise meinen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner und nutzen Sie die bundesweite und kostenfreie Ersteinschätzung meiner Kanzlei. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
+++ Update 04.11.2019:
Christian Kaiser (rasscass) lässt nunmehr durch die Großkanzlei Buse Heberer Fromm seine urheberrechtlichen Abmahnungen aussprechen. Offensichtlich hat es insoweit einen Kanzlei-Wechsel gegeben, die Kanzlei Prinz Lüssmann Perten tritt nicht mehr für ihn auf.

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• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
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• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.