Abmahnung Kanzlei Ringo Knetsch für Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unserem Büro ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Imanuel Schulz vorgelegt worden. Herr Schulz vertritt sich darin nicht selbst, sondern hat die Kanzlei Ringo Knetsch, Karl-Marx-Str. 108, 12043 Berlin mit seiner Interessenswahrnehmung beauftragt. Abgemahnt wurde eine Agentur, die „Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung und Löschung von Google-Bewertung“ beworben hätte. Herr Rechtsanwalt Schulz sei Mitbewerber dieser Agentur, da er jährlich unter der Webseite dein-ruf.de mehrere hunderte Bewertungen für Auftraggeber beanstanden würde. Unser Mandant würde im Ergebnis eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG anbieten, weil die Löschung von Bewertungen stets eine rechtliche Prüfung voraussetzen würde. Unser Mandant sei kein Rechtsanwalt und müsse daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und soll Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG nach einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro an Rechtsanwalt Knetsch erstatten.

 

Dürfen Agentur im Auftrag Bewertungen löschen lassen?

Das Geschäftsmodell mit der Entfernung von Bewertungen aus dem Internet brummt. Es gibt zwischenzeitlich diverse Anbieter am Markt. Sofern diese Services eine rechtliche Überprüfung erforderlich machen, also eine Prüfung ob Beseitigungs-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen ein Bewertungsportal bestehen oder nicht, wird man von der Erbringung erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistungen ausgehen müssen. Diese sind der Rechtsanwaltschaft, also niedergelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Wenn es hingegen darum geht, als Handlungsbeauftragter eines Unternehmens auf einem Portal wie Google eine Beschwerde im Namen und in Vollmacht eines Unternehmens einzureichen (und dadurch die Löschung einer Bewertung zu bewirken), dann muss darin noch keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegen. Der Grad, das eine vom anderen zu unterscheiden, ist relativ schmal.

 

Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg beantragt

Rechtsanwalt Schulz und Rechtsanwalt Knetsch haben dann gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg beantragt. Der Antrag zielte auf ein Verbot gegen unseren Mandanten, die angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die Beanstandung von Google-Bewertungen weiter zu bewerben beziehungsweise anzubieten. Es war unter keinem Gesichtspunkt eine Option für unseren Mandanten, zuvor freiwillig eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Hamburg erließ die Verfügung zunächst nicht, weil es Zweifel am Antrag hatte und terminierte stattdessen eine mündliche Verhandlung. Dort konnten die streitenden Parteien sich schließlich verständigen und einen Vergleich schließen.

 

Erstattung von Abmahnkosten dürfte ausgeschlossen sein

Die Erstattung der geforderten Abmahnkosten in Höhe von 973,66 Euro dürfte hingegen ausgeschlossen sein. Unserer Auffassung nach hätte Rechtsanwalt Schulz die Abmahnung auch selbst aussprechen können und dafür nicht eigens die Kanzlei Knetsch beauftragen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu im Jahr 2006 festgestellt (GH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 175/05)

„ Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen – sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel – nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – I ZR 2/03NJW 2004, 2448 „Selbstauftrag“). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 – I ZR 45/82NJW 1984, 2525 „Anwaltsabmahnung“), nach der auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst auszusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – I ZR 2/03 – aaO; ebenso OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbsrecht, Rn. 156).“

 

Betrachtet man die verschiedenen Internetauftritte von Rechtsanwalt Schulz, dann wird deutlich, dass eine Beauftragung des Berliner Bürokollegen nicht erforderlich gewesen ist.

 

Auch Abmahnung erhalten von Kanzlei Ringo Knetsch aus Berlin?

Haben Sie ebenfalls eine UWG-Abmahnung von Rechtsanwalt Ringo Knetsch erhalten und werden aufgefordert, die Dienstleistungen Ihrer Agentur sofort einzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben? Versuchen Sie die Ruhe zu bewahren, auch wenn der Abmahner vorgibt, dass Ihr Fall längst in vergleichbarer Konstellation von einem Gericht entschieden worden wäre und es für den Abmahner quasi ein Selbstläufer sei. Achten Sie aber unbedingt auf die Ihnen gesetzten Fristen. Nutzen Sie während der Fristen unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung. Wir hatten bereits mit dem Abmahner zu tun und können Ihre Situation einschätzen. Erst danach entscheiden Sie allein und in aller Ruhe, ob Sie uns mit Ihrer Verteidigung gegen den Abmahner beauftragen möchten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
Rechtsanwalt

   kostenfrei & unverbindlich

Wir prüfen Ihre Abmahnung und rufen Sie zurück

RESULTATE DIE ÜBERZEUGEN

Von unseren Mandanten empfohlen

trust-siegel-3

Kostenfreie Ersteinschätzung

Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht. 

   kostenfrei & unverbindlich

Wir prüfen Ihre Abmahnung und rufen Sie zurück

Ihr Anliegen wird vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Wir benötigen Ihre Zustimmung

Sie stimmen zu, dass Sie mit Kläner Rechtsanwälte über WhatsApp kommunizieren und gemäß der Datenschutzhinweise Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.