Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schiedermair Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstr. 60, 60322 Frankfurt am Main vor. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Apollo-Optik Holding GmbH & Co. KG aus Schwabach. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Swen Vykydal. Die Kanzlei Schiedermair beanstandet, dass die Datenschutzerklärung auf der Webseite des abgemahnten Optikers nicht unmittelbar über die Startseite erreichbar ist und sich insoweit auch kein Hinweis zur Auffindbarkeit finden ließe. Darüber wären die in der Datenschutzerklärung enthaltenen Informationen über den Einsatz des Analyseverfahrens Google Analytics nicht ausreichend. Schiedermair Rechtsanwälte verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und außerdem den Ersatz von Abmahnkosten auf ihr Sozietätskonto.
Was will der Abmahner?
Eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung ist abmahnbar. Das galt vor der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das gilt auch weiterhin, wie die Entscheidungen einzelner Gerichte zeigen. So hat insbesondere das OLG Hamburg bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass § 13 Telemediengesetz (TMG) eine abmahnfähige Marktverhaltensvorschrift wäre. Dort wurde und wird immer noch die Pflicht statuiert, als Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Das OLG Hamburg fordert seither auch, dass die Datenschutzerklärung nicht auf der Webseite versteckt sein darf, sondern sozusagen als eigener „Reiter“ anklickbar auf der Startseite der Webseite vorhanden und aufrufbar sein muss. An dieser Stelle setzt die Apollo-Abmahnung an. Darüber hinaus beanstanden Schiedermair Rechtsanwälte, dass der abgemahnte Optiker keinen Hinweis über die Google Analytics eigene Funktion „-anonymizelp()“ in seiner Datenschutzerklärung vorhalten würde.
Beseitigung, Unterlassungserklärung und knapp 1.000,00 € Abmahnkosten
Schiedermair Rechtsanwälte verlangen für Apollo Optik die sofortige Beseitigung des vermeintlich rechtswidrigen Zustands und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Optikers. Eine von Schiedermair vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung bei. Außerdem wird ein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht. Der Abmahner legt einen Streitwert von 20.000,00 € zugrunde. Daraus errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 984,60 €.
Auch eine Abmahnung von Schiedermair erhalten – was ist jetzt zu tun?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Schiedermair erhalten? Im Auftrag von Apollo Optik oder eines anderen Abmahners? Sollen Sie jetzt Abmahnkosten bezahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben? Seien Sie vorsichtig und auf keinen Fall voreilig. Eine Unterlassungserklärung, mit der man dem Gegner eine oder mehrere Vertragsstrafen für den Wiederholungsfall verspricht, kann schnell zum Bumerang und existenzbedrohend werden. Nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen ernst. Mein Angebot an Sie lautet: Ich überprüfe Ihre Abmahnung und erteile Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner – bundesweit.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner