Unserer Kanzlei wurde eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Enrico Verworner vorgelegt. Die Abmahnung wird ausgesprochen von der Kanzlei Hoesmann aus Berlin. Herr Verworner sei Berufsfotograf. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen geschütztes Bildmaterial des Herrn Verworner urheberrechtswidrig auf einer Webseite im Internet genutzt zu haben. Für diese Nutzung hätte keine Genehmigung des Herrn Verworner vorgelegen, so Rechtsanwalt Hoesmann. Der Abgemahnte soll insgesamt Kosten erstatten in Höhe von 1.473,66 Euro und gegenüber Herrn Verworner eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgeben.
Screenshot aus Abmahnung Kanzlei Hoesmann
Urheberrechtsverletzungen im Internet
Nicht genehmigte Fotonutzung im Internet ist einer der Hauptabmahngründe im Urheberrecht. Professionell angefertigte Fotos sind Lichtbildwerke im Sinne des § 2 UrhG. Selbst einfache Handyfotos genießen sogenannten Laufbildschutz im Sinne des § 72 UrhG. Der Urheber der Fotos ist alleine berechtigt über deren Verwertung zu entscheiden. Er kann Lizenzen beziehungsweise Genehmigungen zur Nutzung gegen Entgelt vergeben. Beispiele dafür sind die bekannten Fotoplattformen im Internet. Nach Erwerb einer Lizenz erhält man das gekaufte Motiv ohne entsprechendes Wasserzeichen im Umfang der erworbenen Lizenz. Bereits an dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Wer eine Lizenz erwirbt für die Nutzung des Fotos auf einer privaten Webseite hat damit möglicherweise damit noch keine Genehmigung erworben das Foto auch auf Social Media (zum Beispiel Instagram, Facebook) nutzen zu dürfen.
Wieviel Schadensersatz darf der Abmahner verlangen?
In der hier besprochenen Abmahnung durch die Kanzlei Hoesmann werden insgesamt 500,00 Euro Schadensersatz verlangt. Rechtsgrundlage für urheberrechtlichen Schadensersatz ist § 97 Abs. 2 UrhG. Herr Verworner beruft sich dabei auf die Schadensberechnungsmethode der sogenannten Lizenzanalogie. Danach ergäbe sich im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 250,00 Euro der wegen unterlassener Namensnennung nochmals um 250,00 Euro verdoppelt werden müsse, so Rechtsanwalt Hoesmann. Rechtstechnisch kein Schadensersatz sind die Rechtsverfolgungskosten des Abmahners. Es handelt sich dabei um sogenannten Aufwendungsersatz, der nur erstattet werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG vom Abmahner eingehalten worden sind. An dieser Stelle begehen Abmahner häufig formelle Fehler, die dem Abgemahnten helfen können, die jeweilige Abmahnung zu entschärfen. Rechtsanwalt Hoesmann und Herr Verworner setzen in der hier vorliegenden Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 Euro an und bewegen sich damit an der Obergrenze der Streitwerte, die von der Rechtsprechung momentan als zulässig erachtet werden.
Auch Abmahnung erhalten von Kanzlei Hoesmann? So reagieren Sie richtig
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Hoesmann erhalten haben sollten und binnen kurzer Frist reagieren sollen empfehlen wir Ihnen zunächst Ruhe zu bewahren. Weder eine Unterschrift unter die vorformulierte Unterlassungserklärung noch eine direkte Bezahlung der aufgerufenen Summe sind empfehlenswert. Es besteht die Möglichkeit dass Sie gar keine Unterlassungserklärung abgeben und auch kein Geld an den Abmahner zahlen müssen. Die Berechtigung der Abmahnung hängt stets am Einzelfall. Hier setzt die Prüfung einer spezialisierten Kanzlei an. Profitieren von unserer Erfahrung mit dem Abmahner und nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner