Abmahnung LACOSTE durch GRÜNECKER Rechtsanwälte
Unserem Büro ist eine markenrechtliche Abmahnung des Bekleidungsherstellers LACOSTE vorgelegt worden. Die Abmahnung wird durch die Kanzlei GRÜNECKER Patent- und Rechtsanwälte aus München ausgesprochen. In der Sache wirft LACOSTE einem eBay-Händler den Vertrieb von LACOSTE-Plagiatsware auf eBay vor. Der Händler hätte dort unter der Bezeichnung LACOSTE einschließlich der Verwendung des weltbekannten Krokodils Bekleidung angeboten, die von LACOSTE zuvor nicht selbst in Verkehr gebracht wurde. Es würde sich mithin um Fälschungen beziehungsweise Plagiatsware handeln. Der Händler solle deshalb unter anderem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Auskunft über Lieferanten erteilen, Schadensersatz an LACOSTE bezahlen und natürlich auch Abmahnkosten übernehmen. Hier wird seitens GRÜNECKER Rechtsanwälte ein sehr hoher Streitwert von 500.000,00 Euro angegeben. Die in der Abmahnung daraus resultierende Abmahngebühr beträgt 5.308,50 Euro. Und der zuvor angesprochene markenrechtliche Schadensersatz ist darin noch gar nicht einmal enthalten.
Plagiatsermittlung auf eBay anhand von Testkäufen
Da es selten nur anhand von Produktfotografien möglich ist Anbietern von Plagiatsware den entsprechenden Vertrieb nachzuweisen, lässt LACOSTE auf eBay (und wahrscheinlich auch auf anderen Plattformen wie ETSY oder eBay Kleinanzeigen) Testkäufe durchführen. In der hier vorliegenden Angelegenheit behaupten GRÜNECKER Rechtsanwälte dass LACOSTE Testkaufkosten in Höhe von 327,38 Euro entstanden wären. Es ist unklar ob diese Kosten sich allein auf Produktkäufe beim eBay-Händler beziehen oder ob darin auch entsprechende Bearbeitungsgebühren enthalten sind. Anhand der durchgeführten Testkäufe und deren Ergebnis ist LACOSTE sich sicher, dass der Händler Fälschungen angeboten hatte.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Abmahnkosten
Bei dem Zeichen LACOSTE sowie dem LACOSTE-Krokodil:

handele es sich um zugunsten der Firma LACOSTE eingetragene Unionswort- und Bildmarken. Der abgemahnte Händler hätte keine Berechtigung, Produkte unter diesen Marken anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Der Händler wird aufgefordert binnen einer kurzen Fristsetzung die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie zur Offenlegung der Vertriebswege und Bezugsquellen. Wir weisen betroffene Mandanten häufig darauf hin dass nicht nur der Markeninhaber Ansprüche gegen den Lieferanten haben kann, sondern auch der abgemahnte Mandant selbst. Wenn die Mandanten vertragswidrig mit Plagiaten beliefert worden sind dann ist selbstverständlich auch der Händler in der Haftung. Probleme bei der Geltendmachung dieser Ansprüche bestehen jedoch dann, wenn der Lieferant im Ausland sitzt.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von LACOSTE erhalten – wie richtig reagieren?
Bereits die in der Abmahnung benannten Kosten lösen bei den betroffenen Personen häufig Panik aus. Man sollte jedoch weder blind auf die Forderungen des Abmahners eingehen noch die Abmahnung negieren. Wenn tatsächlich Unterlassungsansprüche von LACOSTE bestehen sollten, dann könnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Option sein einen Rechtsstreit mit LACOSTE vor Gericht zu vermeiden. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist jedoch auch mit Risiken behaftet. Wer vergisst in diesem Zusammenhang auch Altinhalte aus dem Internet zu entfernen, läuft Gefahr gleich gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und mehrere tausend Euro Vertragsstrafe (zusätzlich) an LACOSTE zahlen zu müssen. Die Vertragsstrafe kann sich bei mehreren Verstößen entsprechend hoch addieren. Wer hingegen gegen LACOSTE den Rechtsstreit riskiert und voll verlieren würde, hätte ebenfalls ein fünfstelliges Kostenrisiko. Das richtige Vorgehen ist also eine Gratwanderung, bei dem wir Sie als Betroffene einer solchen Abmahnung unterstützen können. Die Erstberatung von unserer Kanzlei ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.