Unserem Büro ist eine markenrechtliche Abmahnung des Bekleidungsherstellers LACOSTE vorgelegt worden. Die Abmahnung wird durch die Kanzlei GRÜNECKER Patent- und Rechtsanwälte aus München ausgesprochen. In der Sache wirft LACOSTE einem eBay-Händler den Vertrieb von LACOSTE-Plagiatsware auf eBay vor. Der Händler hätte dort unter der Bezeichnung LACOSTE einschließlich der Verwendung des weltbekannten Krokodils Bekleidung angeboten, die von LACOSTE zuvor nicht selbst in Verkehr gebracht wurde. Es würde sich mithin um Fälschungen beziehungsweise Plagiatsware handeln. Der Händler solle deshalb unter anderem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Auskunft über Lieferanten erteilen, Schadensersatz an LACOSTE bezahlen und natürlich auch Abmahnkosten übernehmen. Hier wird seitens GRÜNECKER Rechtsanwälte ein sehr hoher Streitwert von 500.000,00 Euro angegeben. Die in der Abmahnung daraus resultierende Abmahngebühr beträgt 5.308,50 Euro. Und der zuvor angesprochene markenrechtliche Schadensersatz ist darin noch gar nicht einmal enthalten.
Plagiatsermittlung auf eBay anhand von Testkäufen
Da es selten nur anhand von Produktfotografien möglich ist Anbietern von Plagiatsware den entsprechenden Vertrieb nachzuweisen, lässt LACOSTE auf eBay (und wahrscheinlich auch auf anderen Plattformen wie ETSY oder eBay Kleinanzeigen) Testkäufe durchführen. In der hier vorliegenden Angelegenheit behaupten GRÜNECKER Rechtsanwälte dass LACOSTE Testkaufkosten in Höhe von 327,38 Euro entstanden wären. Es ist unklar ob diese Kosten sich allein auf Produktkäufe beim eBay-Händler beziehen oder ob darin auch entsprechende Bearbeitungsgebühren enthalten sind. Anhand der durchgeführten Testkäufe und deren Ergebnis ist LACOSTE sich sicher, dass der Händler Fälschungen angeboten hatte.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Abmahnkosten
Bei dem Zeichen LACOSTE sowie dem LACOSTE-Krokodil:
handele es sich um zugunsten der Firma LACOSTE eingetragene Unionswort- und Bildmarken. Der abgemahnte Händler hätte keine Berechtigung, Produkte unter diesen Marken anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Der Händler wird aufgefordert binnen einer kurzen Fristsetzung die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie zur Offenlegung der Vertriebswege und Bezugsquellen. Wir weisen betroffene Mandanten häufig darauf hin dass nicht nur der Markeninhaber Ansprüche gegen den Lieferanten haben kann, sondern auch der abgemahnte Mandant selbst. Wenn die Mandanten vertragswidrig mit Plagiaten beliefert worden sind dann ist selbstverständlich auch der Händler in der Haftung. Probleme bei der Geltendmachung dieser Ansprüche bestehen jedoch dann, wenn der Lieferant im Ausland sitzt.
Auch Abmahnung von LACOSTE erhalten – wie richtig reagieren?
Bereits die in der Abmahnung benannten Kosten lösen bei den betroffenen Personen häufig Panik aus. Man sollte jedoch weder blind auf die Forderungen des Abmahners eingehen noch die Abmahnung negieren. Wenn tatsächlich Unterlassungsansprüche von LACOSTE bestehen sollten, dann könnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Option sein einen Rechtsstreit mit LACOSTE vor Gericht zu vermeiden. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist jedoch auch mit Risiken behaftet. Wer vergisst in diesem Zusammenhang auch Altinhalte aus dem Internet zu entfernen, läuft Gefahr gleich gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und mehrere tausend Euro Vertragsstrafe (zusätzlich) an LACOSTE zahlen zu müssen. Die Vertragsstrafe kann sich bei mehreren Verstößen entsprechend hoch addieren. Wer hingegen gegen LACOSTE den Rechtsstreit riskiert und voll verlieren würde, hätte ebenfalls ein fünfstelliges Kostenrisiko. Das richtige Vorgehen ist also eine Gratwanderung, bei dem wir Sie als Betroffene einer solchen Abmahnung unterstützen können. Die Erstberatung von unserer Kanzlei ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner