Abmahnung lexTM Rechtsanwälte für von Poll Immobilien GmbH
Unserer Kanzlei wurde eine Abmahnung der Kanzlei lexTM Rechtsanwälte aus Frankfurt a.M. vorgelegt. Auftraggeber der Abmahnung ist die von Poll Immobilien GmbH, ebenfalls aus Frankfurt a.M.. Gegenstand der Abmahnung: Unzulässige Cold Calls. Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen selbst und durch Mitarbeiter mehrfach ungefragt bei der von Poll Immobilien GmbH angerufen zu haben und eigene Dienstleistungen beworben zu haben.
Abmahnung wegen Cold Calls
Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen durch die ungefragten Anrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html verstoßen zu haben. Gefordert wurden durch die Abmahnung nunmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html) sowie Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html).
Sind Cold Calls verboten?
Cold Calls, auch Kaltanrufe genannt, stellen eine althergebrachte Methode der Kaltakquise dar. Diese Form des Direktvertriebs hat sich für zahlreiche Unternehmer als erfolgreiche Methode zur Kundengewinnung herausgestellt. Daher fragen sich viele Unternehmer ob Cold Calls verboten sind und wie diese rechtlich einzuordnen sind.
In Deutschland sind Cold Calls grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html sind geschäftliche Handlungen, welche als unzumutbare Belästigung gelten, unzulässig und stellen wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten dar. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html sind Anrufe ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Dort heißt es:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Es wird damit unterschieden zwischen Anrufen an Verbraucher und Anrufen an sonstige Marktteilnehmer, etwa andere Unternehmen. Anrufe an Verbraucher sind nur zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Es handelt sich mithin um eine Opt-In Regelung. Zu beachten ist auch, dass gemäß § 312a Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/312a.html die eigene Identität offengelegt werden muss, wenn der Anruf auf einen Vertragsschluss abzielt.
Bei Unternehmern bedarf es zumindest einer mutmaßlichen Einwilligung. Diese liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden kann. Es muss davon ausgegangen werden können, dass der Angerufene mit telefonischer Werbung einverstanden ist. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Hierbei kommt es auf die Umstände vor Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung an. Ein bloßer Sachbezug genügt nicht zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung. Auch eine bloße Nützlichkeit der Angebote für den Angerufenen genügen nicht. Im Ergebnis zieht die Rechtsprechung hier recht enge Grenzen. Im Regelfall ist daher nicht vom Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.
Eine Rufnummernunterdrückung ist in jedem Fall unzulässig. Dies sollte unbedingt Beachtung finden.
Welche Konsequenzen drohen bei unerwünschten Cold Calls?
Doch was steht konkret zu befürchten, sollte man sich für das Mittel kalter Anrufe entscheiden?
Wie die der Kanzlei lexTM zeigtt, drohen im Fall von unberechtigten Kaltanrufen Abmahnungen durch den Angerufenen. Hier kann nach § 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden. Verbrauchern steht dieser Anspruch aus §§ 823 https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html in Verbindung mit § 1004 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html analog zu. Hinzu kommen häufig noch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html. Sollte der Angerufene sich für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entscheiden, so können auch dessen Kosten erstattungsfähig sein, etwa nach § § 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html, wie auch in der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei lexTM geltend gemacht.
Die oben genannten Ansprüche können unter Umständen auch von Verbraucherschutzvereinen oder anderen Berechtigten geltend gemacht werden.
Sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sein oder eine gerichtliche Verurteilung auf Unterlassung erfolgt sein, so ist für jeden weiteren Verstoß eine entsprechende Strafe zu zahlen.
Neben diesen zivilrechtlichen Gefahren der Kaltakquise besteht zudem die Möglichkeit, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeld verhängt. Denn nach § 20 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/20.html handelt es sich bei wettbewerbswidrigem Verhalten um eine Ordnungswidrigkeit.
Kann ich das Risiko von Cold Calls in Kauf nehmen?
Ob man trotz der rechtlichen Risiken das Potential von Cold Calls für sich nutzen möchte ist letztlich eine persönliche Unternehmensentscheidung.
Unserer Kanzlei sind zahlreiche Unternehmer bekannt, welche bereits seit Jahren ihren Vertrieb auf Kaltakquise und Cold Calls stützen. Abmahnungen und gerichtliche Verurteilungen sind kaum zu vermeiden. Oftmals lassen sich diese aus diversen Gründen jedoch abwehren. Im oben gezeigten Beispiel war die Abmahnung etwa aus formellen Gründen unwirksam, sodass unser Mandant glimpflich davonkam. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Entscheidet man sich für das Mittel der Kaltanrufe sollte überlegt werden, ob die Kosten etwaiger Abmahnungen und Vertragsstrafen von den Vorteilen der Kaltakquise ausgeglichen werden kann. Ist dies der Fall, so können Cold Calls eine wirksame Methode der Kundengewinnung und Umsatzsteigerung sein.
Oftmals wirken die gesetzlichen Regelungen auch abschreckender als sie es in Wirklichkeit sind. So kann eine gerichtliche Verurteilung auf Unterlassung für jede zukünftige Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR beinhalten. In der Praxis sind die Sanktionen jedoch bei Erstverstößen weitaus geringer und bewegen sich zwischen 500 EUR und 2.000 EUR.
Eine Unterlassungsverpflichtung, unabhängig ob durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Folge einer außergerichtlichen Abmahnung oder durch gerichtliches Urteil, wirkt immer nur zwischen den Streitparteien. Gegenüber Dritten hat die Regelung keinen Bestand.
Letztlich sollte die Entscheidung für oder gegen die Nutzung von Cold Calls als Mittel der Kaltakquise stets auf betriebswirtschaftlicher Grundlage getroffen werden. Solange das Risiko richtig eingepreist ist, kann die Wahl für das Mittel der Cold Calls im Schnitt durchaus positiv auffallen.
Unsere Kanzlei spricht sich nicht für das verbotene Mittel der Cold Calls aus. Aus unternehmerischer Sicht können sich diese jedoch lohnen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung erhalten?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch wegen unrechtmäßiger Cold Calls von der Kanzlei lexTM Rechtsanwälte oder durch andere abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und Sie wissen nicht, was Sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.