Abmahnung lexTM Rechtsanwälte für von Poll Immobilien GmbH

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unserer Kanzlei wurde eine Abmahnung der Kanzlei lexTM Rechtsanwälte aus Frankfurt a.M. vorgelegt. Auftraggeber der Abmahnung ist die von Poll Immobilien GmbH, ebenfalls aus Frankfurt a.M.. Gegenstand der Abmahnung: Unzulässige Cold Calls. Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen selbst und durch Mitarbeiter mehrfach ungefragt bei der von Poll Immobilien GmbH angerufen zu haben und eigene Dienstleistungen beworben zu haben. 


Abmahnung wegen Cold Calls

Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen durch die ungefragten Anrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html verstoßen zu haben. Gefordert wurden durch die Abmahnung nunmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html) sowie Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html).  


Sind Cold Calls verboten?

Cold Calls, auch Kaltanrufe genannt, stellen eine althergebrachte Methode der Kaltakquise dar. Diese Form des Direktvertriebs hat sich für zahlreiche Unternehmer als erfolgreiche Methode zur Kundengewinnung herausgestellt. Daher fragen sich viele Unternehmer ob Cold Calls verboten sind und wie diese rechtlich einzuordnen sind.

In Deutschland sind Cold Calls grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html sind geschäftliche Handlungen, welche als unzumutbare Belästigung gelten, unzulässig und stellen wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten dar. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html sind Anrufe ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Dort heißt es:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Es wird damit unterschieden zwischen Anrufen an Verbraucher und Anrufen an sonstige Marktteilnehmer, etwa andere Unternehmen. Anrufe an Verbraucher sind nur zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Es handelt sich mithin um eine Opt-In Regelung. Zu beachten ist auch, dass gemäß § 312a Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/312a.html die eigene Identität offengelegt werden muss, wenn der Anruf auf einen Vertragsschluss abzielt. 

Bei Unternehmern bedarf es zumindest einer mutmaßlichen Einwilligung. Diese liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden kann. Es muss davon ausgegangen werden können, dass der Angerufene mit telefonischer Werbung einverstanden ist. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Hierbei kommt es auf die Umstände vor Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung an. Ein bloßer Sachbezug genügt nicht zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung. Auch eine bloße Nützlichkeit der Angebote für den Angerufenen genügen nicht. Im Ergebnis zieht die Rechtsprechung hier recht enge Grenzen. Im Regelfall ist daher nicht vom Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.

Eine Rufnummernunterdrückung ist in jedem Fall unzulässig. Dies sollte unbedingt Beachtung finden.


Welche Konsequenzen drohen bei unerwünschten Cold Calls?

Doch was steht konkret zu befürchten, sollte man sich für das Mittel kalter Anrufe  entscheiden?

Wie die der Kanzlei lexTM zeigtt, drohen im Fall von unberechtigten Kaltanrufen Abmahnungen durch den Angerufenen. Hier kann nach § 8 Abs. 1 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden. Verbrauchern steht dieser Anspruch aus §§ 823 https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html in Verbindung mit § 1004 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html analog zu. Hinzu kommen häufig noch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html. Sollte der Angerufene sich für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entscheiden, so können auch dessen Kosten erstattungsfähig sein, etwa nach § § 13 Abs. 3 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html, wie auch in der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei lexTM geltend gemacht.

Die oben genannten Ansprüche können unter Umständen auch von Verbraucherschutzvereinen oder anderen Berechtigten geltend gemacht werden.

Sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sein oder eine gerichtliche Verurteilung auf Unterlassung erfolgt sein, so ist für jeden weiteren Verstoß eine entsprechende Strafe zu zahlen.

Neben diesen zivilrechtlichen Gefahren der Kaltakquise besteht zudem die Möglichkeit, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeld verhängt. Denn nach § 20 UWG https://dejure.org/gesetze/UWG/20.html handelt es sich bei wettbewerbswidrigem Verhalten um eine Ordnungswidrigkeit.


Kann ich das Risiko von Cold Calls in Kauf nehmen?

Ob man trotz der rechtlichen Risiken das Potential von Cold Calls für sich nutzen möchte ist letztlich eine persönliche Unternehmensentscheidung. 

Unserer Kanzlei sind zahlreiche Unternehmer bekannt, welche bereits seit Jahren ihren Vertrieb auf Kaltakquise und Cold Calls stützen. Abmahnungen und gerichtliche Verurteilungen sind kaum zu vermeiden. Oftmals lassen sich diese aus diversen Gründen jedoch abwehren. Im oben gezeigten Beispiel war die Abmahnung etwa aus formellen Gründen unwirksam, sodass unser Mandant glimpflich davonkam. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Entscheidet man sich für das Mittel der Kaltanrufe sollte überlegt werden, ob die Kosten etwaiger Abmahnungen und Vertragsstrafen von den Vorteilen der Kaltakquise ausgeglichen werden kann. Ist dies der Fall, so können Cold Calls eine wirksame Methode der Kundengewinnung und Umsatzsteigerung sein. 

Oftmals wirken die gesetzlichen Regelungen auch abschreckender als sie es in Wirklichkeit sind. So kann eine gerichtliche Verurteilung auf Unterlassung für jede zukünftige Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR beinhalten. In der Praxis sind die Sanktionen jedoch bei Erstverstößen weitaus geringer und bewegen sich zwischen 500 EUR und 2.000 EUR.

Eine Unterlassungsverpflichtung, unabhängig ob durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Folge einer außergerichtlichen Abmahnung oder durch gerichtliches Urteil, wirkt immer nur zwischen den Streitparteien. Gegenüber Dritten hat die Regelung keinen Bestand.

Letztlich sollte die Entscheidung für oder gegen die Nutzung von Cold Calls als Mittel der Kaltakquise stets auf betriebswirtschaftlicher Grundlage getroffen werden. Solange das Risiko richtig eingepreist ist, kann die Wahl für das Mittel der Cold Calls im Schnitt durchaus positiv auffallen.

Unsere Kanzlei spricht sich nicht für das verbotene Mittel der Cold Calls aus. Aus unternehmerischer Sicht können sich diese jedoch lohnen.


Auch Abmahnung erhalten?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch wegen unrechtmäßiger Cold Calls von der Kanzlei lexTM Rechtsanwälte oder durch andere abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und Sie wissen nicht, was Sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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