Abmahnung LÖWEN PLAY GmbH wegen Urheberrecht

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

5.000,00 Euro urheberrechtlichen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG verlangt die LÖWEN PLAY GmbH aus Bingen wegen der vermeintlich urheberrechtswidrigen Verwendung eines einzelnen Fotos auf der Plattform eBay Kleinanzeigen. Eine entsprechende Abmahnung wurde unserem Büro erst vor kurzem vorgelegt. Die Abmahnung weist die Besonderheit auf, dass der Automatenhersteller aus Bingen keine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aussprache der Abmahnung beauftragt hatte, sondern diese auf eigenem Briefpapier durch einen Syndikus-Anwalt des Unternehmens selbst aussprechen lässt. Neben dem sehr beträchtlichen Schadensersatz betrag wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Weitere Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht werden angedeutet, jedoch nicht geltend gemacht.

 

Urheberrecht gilt auch auf eBay Kleinanzeigen

Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt. Wer ein Foto/Bild benutzen möchte sollte daher sicherstellen dass er oder sie auch die notwendigen Rechte für die beabsichtigte Form der Benutzung besitzt beziehungsweise die Rechte daran erwirbt. Ansonsten kann aus einer Kleinanzeige ein großer finanzieller Schaden entstehen. Der Urheber oder der Rechteinhaber können Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG) sowie, wie im vorliegenden Fall, auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) beanspruchen. Setzt das Unternehmen für die Aussprache der Abmahnung wie im vorliegenden Fall einen Syndikus-Anwalt ein, werden jedoch regelmäßig keine Abmahnkosten entstehen.

 

Wieviel „Strafe“ muss ich bei einer Urheberrechtsverletzung an den Abmahner bezahlen?

Unter Strafe verstehen die meisten unserer Mandanten die Abmahnkosten und den Schadensersatz, den der Abmahner beanspruchen kann. Der Abmahner kann sich diese Beträge jedoch nicht beliebig aussuchen, sondern ist an bestimmte Vorgaben gebunden. Für die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten kommt es auf den Streitwert der Angelegenheit an. In Bezug auf Fotos legen die Gerichte im Regelfall Streitwerte zwischen 3.000,00 Euro – 6.000,00 Euro fest. Daraus leiten sich Abmahnkosten bis ca. 600,00 Euro netto ab – für ein einzelnes Bild. Bei mehreren abgemahnten Fotos/Bildern erhöht sich dieser Betrag, jedoch nicht linear. Der urheberrechtliche Schadensersatz orientiert sich zumeist an der sogenannten Lizenzanalogie. Konnte der Abmahner das Bildmaterial in der Vergangenheit bereits zu einem konkreten Preis lizensieren? Wenn das nicht der Fall sein sollte wird man prüfen müssen, was die üblichen Marktpreise entsprechender Lizenzen sind. Häufig wird auf Tabellen, zum Beispiel von der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing, kurz MFM, zurückgegriffen.

 

Ungewöhnlich hoher Schadensersatz von LÖWEN PLAY verlangt

Der von LÖWEN PLAY GmbH aufgerufene Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro ist jedenfalls der Höhe sehr ungewöhnlich in Bezug auf die Nutzung eines Fotos innerhalb von eBay Kleinanzeigen. In der hier vorliegenden Abmahnung wird nicht erklärt, wie sich dieser Betrag konkret errechnen soll. Wir raten daher davon ab, den Betrag ungeprüft an den Abmahner zu entrichten. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige eingehende Überprüfung und Beratung unterschrieben werden. Es droht eine erhebliche Folgehaftung selbst dann, wenn man unbeabsichtigt gegen eine solche Verpflichtung verstoßen sollte. Bitte nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen der LÖWEN PLAY GmbH ernst und lassen Sie sich währenddessen von einer spezialisierten Anwaltskanzlei über Ihre Optionen beraten. Nutzen Sie gerne die kostenfreie Ersteinschätzung unserer Kanzlei. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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