Abmahnung LÖWEN PLAY GmbH wegen Urheberrecht
5.000,00 Euro urheberrechtlichen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG verlangt die LÖWEN PLAY GmbH aus Bingen wegen der vermeintlich urheberrechtswidrigen Verwendung eines einzelnen Fotos auf der Plattform eBay Kleinanzeigen. Eine entsprechende Abmahnung wurde unserem Büro erst vor kurzem vorgelegt. Die Abmahnung weist die Besonderheit auf, dass der Automatenhersteller aus Bingen keine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aussprache der Abmahnung beauftragt hatte, sondern diese auf eigenem Briefpapier durch einen Syndikus-Anwalt des Unternehmens selbst aussprechen lässt. Neben dem sehr beträchtlichen Schadensersatz betrag wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Weitere Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht werden angedeutet, jedoch nicht geltend gemacht.
Urheberrecht gilt auch auf eBay Kleinanzeigen
Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt. Wer ein Foto/Bild benutzen möchte sollte daher sicherstellen dass er oder sie auch die notwendigen Rechte für die beabsichtigte Form der Benutzung besitzt beziehungsweise die Rechte daran erwirbt. Ansonsten kann aus einer Kleinanzeige ein großer finanzieller Schaden entstehen. Der Urheber oder der Rechteinhaber können Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG) sowie, wie im vorliegenden Fall, auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) beanspruchen. Setzt das Unternehmen für die Aussprache der Abmahnung wie im vorliegenden Fall einen Syndikus-Anwalt ein, werden jedoch regelmäßig keine Abmahnkosten entstehen.
Wieviel „Strafe“ muss ich bei einer Urheberrechtsverletzung an den Abmahner bezahlen?
Unter Strafe verstehen die meisten unserer Mandanten die Abmahnkosten und den Schadensersatz, den der Abmahner beanspruchen kann. Der Abmahner kann sich diese Beträge jedoch nicht beliebig aussuchen, sondern ist an bestimmte Vorgaben gebunden. Für die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten kommt es auf den Streitwert der Angelegenheit an. In Bezug auf Fotos legen die Gerichte im Regelfall Streitwerte zwischen 3.000,00 Euro – 6.000,00 Euro fest. Daraus leiten sich Abmahnkosten bis ca. 600,00 Euro netto ab – für ein einzelnes Bild. Bei mehreren abgemahnten Fotos/Bildern erhöht sich dieser Betrag, jedoch nicht linear. Der urheberrechtliche Schadensersatz orientiert sich zumeist an der sogenannten Lizenzanalogie. Konnte der Abmahner das Bildmaterial in der Vergangenheit bereits zu einem konkreten Preis lizensieren? Wenn das nicht der Fall sein sollte wird man prüfen müssen, was die üblichen Marktpreise entsprechender Lizenzen sind. Häufig wird auf Tabellen, zum Beispiel von der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing, kurz MFM, zurückgegriffen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Ungewöhnlich hoher Schadensersatz von LÖWEN PLAY verlangt
Der von LÖWEN PLAY GmbH aufgerufene Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro ist jedenfalls der Höhe sehr ungewöhnlich in Bezug auf die Nutzung eines Fotos innerhalb von eBay Kleinanzeigen. In der hier vorliegenden Abmahnung wird nicht erklärt, wie sich dieser Betrag konkret errechnen soll. Wir raten daher davon ab, den Betrag ungeprüft an den Abmahner zu entrichten. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige eingehende Überprüfung und Beratung unterschrieben werden. Es droht eine erhebliche Folgehaftung selbst dann, wenn man unbeabsichtigt gegen eine solche Verpflichtung verstoßen sollte. Bitte nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen der LÖWEN PLAY GmbH ernst und lassen Sie sich währenddessen von einer spezialisierten Anwaltskanzlei über Ihre Optionen beraten. Nutzen Sie gerne die kostenfreie Ersteinschätzung unserer Kanzlei. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.