5.000,00 Euro urheberrechtlichen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG verlangt die LÖWEN PLAY GmbH aus Bingen wegen der vermeintlich urheberrechtswidrigen Verwendung eines einzelnen Fotos auf der Plattform eBay Kleinanzeigen. Eine entsprechende Abmahnung wurde unserem Büro erst vor kurzem vorgelegt. Die Abmahnung weist die Besonderheit auf, dass der Automatenhersteller aus Bingen keine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aussprache der Abmahnung beauftragt hatte, sondern diese auf eigenem Briefpapier durch einen Syndikus-Anwalt des Unternehmens selbst aussprechen lässt. Neben dem sehr beträchtlichen Schadensersatz betrag wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Weitere Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht werden angedeutet, jedoch nicht geltend gemacht.
Urheberrecht gilt auch auf eBay Kleinanzeigen
Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt. Wer ein Foto/Bild benutzen möchte sollte daher sicherstellen dass er oder sie auch die notwendigen Rechte für die beabsichtigte Form der Benutzung besitzt beziehungsweise die Rechte daran erwirbt. Ansonsten kann aus einer Kleinanzeige ein großer finanzieller Schaden entstehen. Der Urheber oder der Rechteinhaber können Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG) sowie, wie im vorliegenden Fall, auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) beanspruchen. Setzt das Unternehmen für die Aussprache der Abmahnung wie im vorliegenden Fall einen Syndikus-Anwalt ein, werden jedoch regelmäßig keine Abmahnkosten entstehen.
Wieviel „Strafe“ muss ich bei einer Urheberrechtsverletzung an den Abmahner bezahlen?
Unter Strafe verstehen die meisten unserer Mandanten die Abmahnkosten und den Schadensersatz, den der Abmahner beanspruchen kann. Der Abmahner kann sich diese Beträge jedoch nicht beliebig aussuchen, sondern ist an bestimmte Vorgaben gebunden. Für die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten kommt es auf den Streitwert der Angelegenheit an. In Bezug auf Fotos legen die Gerichte im Regelfall Streitwerte zwischen 3.000,00 Euro – 6.000,00 Euro fest. Daraus leiten sich Abmahnkosten bis ca. 600,00 Euro netto ab – für ein einzelnes Bild. Bei mehreren abgemahnten Fotos/Bildern erhöht sich dieser Betrag, jedoch nicht linear. Der urheberrechtliche Schadensersatz orientiert sich zumeist an der sogenannten Lizenzanalogie. Konnte der Abmahner das Bildmaterial in der Vergangenheit bereits zu einem konkreten Preis lizensieren? Wenn das nicht der Fall sein sollte wird man prüfen müssen, was die üblichen Marktpreise entsprechender Lizenzen sind. Häufig wird auf Tabellen, zum Beispiel von der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing, kurz MFM, zurückgegriffen.
Ungewöhnlich hoher Schadensersatz von LÖWEN PLAY verlangt
Der von LÖWEN PLAY GmbH aufgerufene Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro ist jedenfalls der Höhe sehr ungewöhnlich in Bezug auf die Nutzung eines Fotos innerhalb von eBay Kleinanzeigen. In der hier vorliegenden Abmahnung wird nicht erklärt, wie sich dieser Betrag konkret errechnen soll. Wir raten daher davon ab, den Betrag ungeprüft an den Abmahner zu entrichten. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige eingehende Überprüfung und Beratung unterschrieben werden. Es droht eine erhebliche Folgehaftung selbst dann, wenn man unbeabsichtigt gegen eine solche Verpflichtung verstoßen sollte. Bitte nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen der LÖWEN PLAY GmbH ernst und lassen Sie sich währenddessen von einer spezialisierten Anwaltskanzlei über Ihre Optionen beraten. Nutzen Sie gerne die kostenfreie Ersteinschätzung unserer Kanzlei. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner