Foto-Abmahnung Marions Kochbuch durch CYFIRE Rechtsanwälte
Unserer Kanzlei ist eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei CYFIRE Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main vorgelegt worden. Auftraggeber der Abmahnung ist ein Fotograf aus Bremen, der die Internetseite Marions Kochbuch betreibt. Der abgemahnten Person wird vorgeworfen, zwei Fotos aus Marions Kochbuchs ohne Genehmigung des Rechtsinhabers entnommen und zur Illustration einer eigenen Webseite benutzt zu haben. Die abgemahnte Person wird von der Kanzlei CYFIRE aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und über 3.000,00 Euro Aufwendungs- und Schadensersatz zu bezahlen.
Produktfotos sind häufig urheberrechtlich geschützt
Professionell angefertigte Produktfotos sind meisten urheberrechtlich geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fotos von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt worden sind. Dann liegt keine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen und damit auch keine Urheberrechtsverletzung vor. Fotos können generell als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbilder nach § 72 UrhG Schutz genießen. Urheber und damit Rechteinhaber ist zunächst diejenige Person, die das entsprechende Foto angefertigt hat. In der Praxis werden die Urheberverwertungsrechte aber häufig auch übertragen beziehungsweise an Dritte verkauft, gehen dann also auf eine andere Person oder an eine Firma über. Abmahnungen können dann also auch von Personen oder Firmen ausgesprochen werden, die nicht Urheber der Fotos sind.
Wer muss die Urheberschaft an Fotos beweisen?
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, für den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegungs- und beweisbelastet ist. Wer urheberrechtliche Ansprüche behauptet, muss also nachweisen können, dass er sämtliche notwendigen Rechte dafür tatsächlich besitzt. Geht ein Streit vor Gericht, muss bei übertragenen Urheberverwertungsrechten dann auch die entsprechende Übertragung dem Gericht nachgewiesen werden. Bei außergerichtlichen Abmahnungen ist dies aber eher unüblich. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung des Abmahners anlasslos ins Blaue hinein, läuft er Gefahr, vor Gericht gezogen und verklagt zu werden. Das außergerichtliche Bestreiten der Rechteinhaberschaft sollte daher mit Bedacht ausgeübt werden, etwa dann, wenn wirklich Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung vorliegen oder sogar Ansatzpunkte für einen Rechtsmissbrauch.
Sind die von CYFIRE aufgerufenen Kosten überhöht?
Im vorliegenden Fall verlangt CYFIRE für Marions Kochbuch urheberrechtlichen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 2.080,00 Euro gemäß folgender Berechnung:

sowie Aufwendungsersatz, also die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.117,53 Euro:

Die aufgerufenen Kosten erscheinen hoch und sollten immer überprüft werden. Manchmal ist eine urheberrechtliche Abmahnung aus formellen Gründen schon unwirksam, auch wenn der Abmahner Rechteinhaber ist. Dann müssen keine Abmahnkosten erstattet werden. Der Abmahner muss dann sogar die Kosten erstatten, die der abgemahnten Person für die Rechtsverteidigung entstanden sind. Darüber hinaus haben Abmahner häufig ein Interesse an schneller Erledigung, so dass erhebliche Verhandlungsspielräume entstehen.
Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.
Legitimität prüfen lassen
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Haftungsrisiken vermeiden
Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Optimierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Kommunikation mit dem Gegner
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und führen bei Bedarf Vergleichsverhandlungen.
Wie kann ich reagieren auf eine Abmahnung von CYFIRE?
Wenn Sie ebenfalls von CYFIRE für Marions Kochbuch oder einen anderen Auftraggeber abgemahnt worden sind, empfehlen wir, die Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen. Dafür existieren bei einigen Kanzleien kostenfreie Erstberatungen. Häufig lohnt sich danach für die Abgemahnten auch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, weil spezialisierte Anwälte ein gerichtliches Verfahren vermeiden können, ohne eine ausufernde Haftung zu verursachen; zum anderen gelingt es häufig, die aufgerufenen Kosten für die Abgemahnten erheblich zu reduzieren.
Bitte beachten Sie immer aber die Ihnen gesetzte Frist. Auch kurze Fristen sind meistens zulässig. Vermeiden Sie möglichst selbst mit dem Abmahner in Kontakt zu treten oder die KI ans Werk zu lassen, die schnell an ihre Grenzen stößt und vom Gegner nicht ernst genommen wird. Profitieren Sie stattdessen von der langjährigen Erfahrung von KLÄNER Rechtsanwälte aus vielen tausend Abmahnfällen und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „so viel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen. Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.






