Woraus besteht eine Abmahnung?
Die Eckpfeiler einer markenrechtlichen Abmahnung sind im Wesentlichen die Forderung nach Beseitigung der Verletzung, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Zahlung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht, häufig verbunden mit einem Auskunftsverlangen.
Anspruch auf Unterlassung
Dem Inhaber einer Marke steht im Grunde ein Ausschließlichkeitsrecht in Bezug auf die Nutzung der Marke zu, soweit die geschützten Waren- und Dienstleistungen betroffen sind. Sollte eine (vermeintliche) Markenverletzung erkannt werden, so kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Dies geschieht im vorgerichtlichen Bereich im Wege der Abmahnung. Eine gerichtliche Anspruchsgeltendmachung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Kern jeder Abmahnung ist die sog. “strafbewehrte Unterlassungserklärung”. Wird diese unterschrieben, so verpflichten Sie sich gegenüber dem (vermeintlichen) Markeninhaber zur Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe für jeden (!) weiteren Fall der zukünftigen Nutzung der Marke. Dem sollten Sie so nicht einfach nachkommen. Unterschreiben Sie einfach die meist beigefügte Unterlassungserklärung, so gehen Sie vertragliche Pflichten ein, ohne übersehen zu können, was dies kurz- und langfristig für Sie bedeutet. Zu unterlassen ist in jedem Fall der direkte Kontakt mit der Gegenseite. Diese tritt zwar häufig freundlich auf, ist jedoch nicht Ihr Freund.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Was hat es mit der „Wiederholungsgefahr“ auf sich?
Durch die Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sog. Wiederholungsgefahr. Diese entsteht dadurch, dass ein einmaliger Markenrechtsverstoß bereits begangen wurde. Ohne Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung kann die Wiederholungsgefahr auch nicht entfallen. Solange also die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist, droht eine teure gerichtliche Anspruchsgeltendmachung durch den Abmahner.
Regelmäßig kann daher auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht verzichtet werden. Da die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen jedoch zumeist zu weit gehen, raten wir zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche dennoch die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Gerne übernehmen wir für Sie die Abfassung einer solchen Unterlassungserklärung.
Auch die geforderten Kosten lassen sich mittels spezialisierter anwaltlicher Vertretung oftmals senken.

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.