Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch
Im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs berät Sie ein Anwalt aus unserem Team zu Ihrem Anliegen. Erst danach entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten.
Woraus besteht eine Abmahnung?
Die Eckpfeiler einer markenrechtlichen Abmahnung sind im Wesentlichen die Forderung nach Beseitigung der Verletzung, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Zahlung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht, häufig verbunden mit einem Auskunftsverlangen.
Vorgehen mit Erfolg - So reagieren Sie richtig
Erstmal Ruhe bewahren
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Keinen Kontakt zum Gegner
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu Ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.
Immer die Fristen beachten
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Nicht ungeprüft unterschreiben
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Nicht ungeprüft bezahlen
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.
Anspruch auf Unterlassung
Dem Inhaber einer Marke steht im Grunde ein Ausschließlichkeitsrecht in Bezug auf die Nutzung der Marke zu, soweit die geschützten Waren- und Dienstleistungen betroffen sind. Sollte eine (vermeintliche) Markenverletzung erkannt werden, so kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Dies geschieht im vorgerichtlichen Bereich im Wege der Abmahnung. Eine gerichtliche Anspruchsgeltendmachung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Kern jeder Abmahnung ist die sog. “strafbewehrte Unterlassungserklärung”. Wird diese unterschrieben, so verpflichten Sie sich gegenüber dem (vermeintlichen) Markeninhaber zur Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe für jeden (!) weiteren Fall der zukünftigen Nutzung der Marke. Dem sollten Sie so nicht einfach nachkommen. Unterschreiben Sie einfach die meist beigefügte Unterlassungserklärung, so gehen Sie vertragliche Pflichten ein, ohne übersehen zu können, was dies kurz- und langfristig für Sie bedeutet. Zu unterlassen ist in jedem Fall der direkte Kontakt mit der Gegenseite. Diese tritt zwar häufig freundlich auf, ist jedoch nicht Ihr Freund.
Lassen Sie Ihren
Fall prüfen
Was hat es mit der „Wiederholungsgefahr“ auf sich?
Durch die Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sog. Wiederholungsgefahr. Diese entsteht dadurch, dass ein einmaliger Markenrechtsverstoß bereits begangen wurde. Ohne Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung kann die Wiederholungsgefahr auch nicht entfallen. Solange also die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist, droht eine teure gerichtliche Anspruchsgeltendmachung durch den Abmahner.
Regelmäßig kann daher auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht verzichtet werden. Da die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen jedoch zumeist zu weit gehen, raten wir zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche dennoch die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Gerne übernehmen wir für Sie die Abfassung einer solchen Unterlassungserklärung.
Auch die geforderten Kosten lassen sich mittels spezialisierter anwaltlicher Vertretung oftmals senken.
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