Abmahnung RA Sascha Schlösser für Peter Smola
Meinem Büro liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Sascha Schlösser aus Erfurt vor. Ausgesprochen wird die Abmahnung für den Pressefotografen und Fotodesigner Peter Smola aus Österreich. In der Sache geht es um die vermeintliche Verletzung des Urheberrechts des Herrn Smola. Dieser sei Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte eines Bildes mit dem Namen „Strohviertel“. Die Fotografie zeigt im Wesentlichen einen Heuballen. Der Abgemahnte hätte gegen § 13 UrhG verstoßen, indem er „Strohviertel“ auf der eigenen Webseite verwendet hätte ohne den Urheber, Herrn Peter Smola, in angemessener Form zu kennzeichnen.
Was verlangt Rechtsanwalt Schlösser im Namen des Abmahners?
Der Abgemahnte soll aufgrund der unterbliebenen Urhebernennung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Herrn Smola abgeben. Außerdem werden Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € aufgerufen und ein urheberrechtlicher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 600,00 €. Der Abmahner verlangt damit in Summe 1.171,44 € vom Abgemahnten. All diese Ansprüche werden unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte geltend gemacht. Und den Worten folgen dann auch Taten, wie eine anschließende beim Landgericht Hamburg anhängige Klage des Abmahners beweist.
Vorsicht vor Google Cache und Internetarchiven
Urheberrechtliche Unterlassungserklärungen in Bezug auf Fotos oder Grafiken sind immer gefährlich. Als Abgemahnter muss man wissen, dass man stillschweigend durch eine solche Erklärung zum Ausdruck bringt, dass man auch den Cache der Suchmaschine Google mit veralteten Inhalten entsprechend von der Rechtsverletzung bereinigt. Das Gleiche gilt für Interarchive wie die bekannte „Wayback Machine“. Man muss als derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, also aufpassen, eine solche Verpflichtung ausdrücklich von der Unterlassungserklärung auszunehmen. Oder halt gewährleisten, dass die beanstandete Grafik nicht mehr als veralteter Inhalt irgendwo noch auftaucht. Ansonsten werden Vertragsstrafen fällig. Los geht’s hier mit mindestens 3.000,00 € – und zwar pro Verstoß.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Abmahnung RA Schlösser erhalten – was tun?
Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt erhalten? Nicht für Peter Smola aber jemanden anderen? Bitte beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Geben Sie nicht unüberlegt eine Unterlassungserklärung ab, die wirtschaftlich für Sie verheerende Folgen haben könnte. Leisten Sie zunächst auch keine Zahlung an den Abmahner. Besprechen Sie die Abmahnung während der gesetzten Frist mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen Ihre Optionen nennen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung. Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie kostenfrei.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







