Abmahnung RKA Rechtsanwälte für PLAION GmbH
Momentan mahnt die Kanzlei RKA Rechtsanwälte aus Hamburg im Namen der PLAION GmbH Urheberrechtsverletzungen ab, die über das P2P-Netzwerk Bittorrent begangen worden sein sollen. In den hier vorliegenden Abmahnungen von RKA geht es um das Computerspiel „Saints Row“. In einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG seien IP-Adressen ermittelt worden die den Abgemahnten zugeordnet worden sind. Der Abmahner hat also eine gerichtliche Anordnung gegen die Internetprovider betrieben, die zunächst anhand der IP-Adressen identifiziert werden konnten. Daraufhin haben die Provider offensichtlich gegenüber RKA Rechtsanwälte Auskunft erteilt, welche bei Bittorrent dokumentierten IP-Adressen welchen Kunden zuzuordnen waren. RKA fordert für die PLAION GmbH die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen, Abmahnkosten und urheberrechtlichen Schadensersatz.
Gesamtkosten: 2.200,00 Euro
In der Abmahnung wird die abgemahnte Mandantin aufgefordert einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.200,00 Euro an RKA Rechtsanwälte zu entrichten. Die Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG werden mit 1.156,20 Euro angegeben. Zudem wird ein Schadensersatzanspruch angedeutet, der mindestens 3.000,00 Euro betragen würde. Für die abgemahnte Person soll offensichtlich der Eindruck erzeugt werden, dass der vorgeschlagene Vergleichsbetrag ein gutes und kulantes Angebot der Abmahnerin wäre.

Greift der Streitwertdeckel des § 97a UrhG zugunsten der Abgemahnten ein?
In § 97a UrhG ist eine Regelung zugunsten von Abgemahnten enthalten, mit welcher der Streitwert im Falle einer Abmahnung auf 1.000,00 Euro gedeckelt wird.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
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eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
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nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Ziel des Gesetzgebers war es bestehenden Abmahnmissbrauch im Urheberrecht einzuschränken und insbesondere textbausteinartige Massenabmahnungen mit hohen Abmahngebühren einen Riegel vorzuschieben. Die Intention des Gesetzgebers ist jedoch nicht wirklich aufgegangen. Die Abmahner berufen sich regelmäßig auf die Ausnahmevorschrift, dass die Streitwertdeckelung nicht greift, wenn der genannte Wert von 1.000,00 Euro nach den Einzelfallumständen unbillig ist. So beobachten wir auch weiterhin Abmahnungen im Urheberrecht, die sich aus Textbausteinen zusammensetzen und hohe Streitwerte enthalten.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Wie reagiert man am besten auf eine Abmahnung von RKA Rechtsanwälte / PLAION GmbH?
Verlieren Sie zunächst einmal nicht die Nerven. Im Bereich der Filesharing-Abmahnungen gibt es einige probate Verteidigungsansätze. Insbesondere dann, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der abgemahnten Rechtsverletzung sein kann. Dennoch müssen Sie eine Ihnen gesetzte Frist des Abmahners ernst nehmen. Auch, wenn Ihnen diese zu kurz erscheinen sollte. Lassen Sie sich innerhalb der Frist von einer spezialisierten Anwaltskanzlei beraten. Gerne bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls an. Danach entscheiden Sie in Ruhe, ob wir Sie gegen den Abmahner verteidigen sollen. In vielen Fällen in der Vergangenheit war eine Reduzierung der geforderten Summen oder auch eine Komplettabwehr für unsere Mandanten möglich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.