Abmahnung Schmidt Spiele GmbH durch Kanzlei Fortmann Tegethoff
Bei dem Gesellschaftsspiel „Mensch ärgere Dich nicht“ handelt es sich um Klassiker, den wohl fast jede Person in Deutschland kennt. Die Kanzlei Fortmann Tegethoff aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH die Verletzung der gleichnamigen Marke ab. „Mensch ärgere Dich nicht“ sei beim Deutschen Patent- und Markenamt zugunsten der Schmidt Spiele GmbH unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28 eingetragen und entsprechend geschützt. Der abgemahnten Mandantin wird die Benutzung der geschützten Marke ohne Genehmigung der Schmidt Spiele GmbH vorgeworfen, weil sie in ihrem Webshop ein Spiel unter der Bezeichnung angeboten hätte, das im Wesentlichen „Mensch ärgere Dich nicht“ entsprechen würde. Die abgemahnte Mandantin wurde aufgefordert eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben, Auskunft über das Ausmaß der vermeintlichen Rechtsverletzung zu erteilen sowie Abmahnkosten und Schadensersatz an die Schmidt Spiele GmbH zu entrichten.
Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
Häufig übersehen die abgemahnten Personen/Firmen die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung des Auskunftsanspruch. Wer die in Rede stehende Rechtsverletzung gegenüber dem Abmahner einräumt und die geforderte Auskunft erteilt, dem wird auf Grundlage der erteilten Auskunft in einem zweiten Schritt eine weitere Rechnung durch den Abmahner aufgemacht werden. Der Abmahner wird darin den Schadensersatz konkret beziffern. Die Mechanik dahinter: Je mehr mithilfe der benutzten Marke verkauft wurde und je länger die Marke ohne Genehmigung benutzt worden ist, desto höher ist der dem Abmahner zustehende Schadensersatzanspruch. Lassen Sie sich also niemals täuschen, wenn Sie in der Abmahnung in Bezug auf den Schadensersatzanspruch noch keinen konkreten Betrag vom Abmahner benannt bekommen. Dies wird noch folgen. Wenn Sie den Auskunftsanspruch erfüllen möchten sollten Sie genau auf Ihre Formulierungen gegenüber dem Abmahner achten. Unachtsamkeiten können Sie teuer zu stehen kommen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Streitwert 150.000,00 Euro
Die Kanzlei Fortmann Tegethoff legt in der hier vorliegenden Abmahnung einen Streitwert von 150.000,00 Euro zugrunde. Aus dem Streitwert errechnen Sie die Abmahnkosten, welche von der abgemahnten Mandantin erstattet werden sollen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt sich so ein Betrag in Höhe von 3.020,34 Euro.

Diese Abmahnkosten fordert die Kanzlei Fortmann Tegethoff bereits in der Abmahnung mit an. Es handelt sich um einen Bruttobetrag. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nämlich auch die Mehrwertsteuer bei der Aussprache einer Abmahnung im Urheber- und Wettbewerbsrecht erstattungsfähig. Spiegelbildlich ist der Abmahner dann aber verpflichtet, dem Abgemahnten darüber eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen. Es spricht einiges dafür, dass diese Rechtsprechung auch auf das Markenrecht anzuwenden ist. Der Abgemahnte hätte dann bis zur Erteilung einer entsprechenden Rechnung ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht.
Auch Abmahnung von Fortmann Tegethoff erhalten? So verhalten Sie Sich richtig.
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen der Benutzung einer geschützten Marke eines Gesellschaftsspiels erhalten? Bitte beachten Sie zunächst die Ihnen gesetzte Frist. Kürzeste Fristen sind gerade im Markenrecht an der Tagesordnung und meistens auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und ob Sie auch eine Zahlung an den Abmahner zu leisten haben (und wenn ja in welcher Höhe) hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Lassen Sie sich binnen der Ihnen vom Abmahner gesetzten Frist von ein er spezialisierten Kanzlei beraten. Gerne unterstützten wir Sie bei der Klärung der Frage ob die Abmahnung berechtig ist oder nicht. Möglicherweise bestehen danach auch keinerlei Ansprüche des Abmahners. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung und profitieren Sie von unserer Erfahrung mit dem Abmahner und markenrechtlichen Abmahnungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.