Münchener Kanzlei mahnt Verletzung von Markenrechten im Bereich Gesellschaftsspiele ab
Bei dem Gesellschaftsspiel „Mensch ärgere Dich nicht“ handelt es sich um Klassiker, den wohl fast jede Person in Deutschland kennt. Die Kanzlei Fortmann Tegethoff aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH die Verletzung der gleichnamigen Marke ab. „Mensch ärgere Dich nicht“ sei beim Deutschen Patent- und Markenamt zugunsten der Schmidt Spiele GmbH unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28 eingetragen und entsprechend geschützt. Der abgemahnten Mandantin wird die Benutzung der geschützten Marke ohne Genehmigung der Schmidt Spiele GmbH vorgeworfen, weil sie in ihrem Webshop ein Spiel unter der Bezeichnung angeboten hätte, das im Wesentlichen „Mensch ärgere Dich nicht“ entsprechen würde. Die abgemahnte Mandantin wurde aufgefordert eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben, Auskunft über das Ausmaß der vermeintlichen Rechtsverletzung zu erteilen sowie Abmahnkosten und Schadensersatz an die Schmidt Spiele GmbH zu entrichten.
Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
Häufig übersehen die abgemahnten Personen/Firmen die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung des Auskunftsanspruch. Wer die in Rede stehende Rechtsverletzung gegenüber dem Abmahner einräumt und die geforderte Auskunft erteilt, dem wird auf Grundlage der erteilten Auskunft in einem zweiten Schritt eine weitere Rechnung durch den Abmahner aufgemacht werden. Der Abmahner wird darin den Schadensersatz konkret beziffern. Die Mechanik dahinter: Je mehr mithilfe der benutzten Marke verkauft wurde und je länger die Marke ohne Genehmigung benutzt worden ist, desto höher ist der dem Abmahner zustehende Schadensersatzanspruch. Lassen Sie sich also niemals täuschen, wenn Sie in der Abmahnung in Bezug auf den Schadensersatzanspruch noch keinen konkreten Betrag vom Abmahner benannt bekommen. Dies wird noch folgen. Wenn Sie den Auskunftsanspruch erfüllen möchten sollten Sie genau auf Ihre Formulierungen gegenüber dem Abmahner achten. Unachtsamkeiten können Sie teuer zu stehen kommen.
Streitwert 150.000,00 Euro
Die Kanzlei Fortmann Tegethoff legt in der hier vorliegenden Abmahnung einen Streitwert von 150.000,00 Euro zugrunde. Aus dem Streitwert errechnen Sie die Abmahnkosten, welche von der abgemahnten Mandantin erstattet werden sollen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt sich so ein Betrag in Höhe von 3.020,34 Euro.
(Berechnung gemäß https://www.rvg-rechner.de/)
Diese Abmahnkosten fordert die Kanzlei Fortmann Tegethoff bereits in der Abmahnung mit an. Es handelt sich um einen Bruttobetrag. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nämlich auch die Mehrwertsteuer bei der Aussprache einer Abmahnung im Urheber- und Wettbewerbsrecht erstattungsfähig. Spiegelbildlich ist der Abmahner dann aber verpflichtet, dem Abgemahnten darüber eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen. Es spricht einiges dafür, dass diese Rechtsprechung auch auf das Markenrecht anzuwenden ist. Der Abgemahnte hätte dann bis zur Erteilung einer entsprechenden Rechnung ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht.
Auch Abmahnung von Fortmann Tegethoff erhalten – wie verhalte ich mich richtig?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen der Benutzung einer geschützten Marke eines Gesellschaftsspiels erhalten? Bitte beachten Sie zunächst die Ihnen gesetzte Frist. Kürzeste Fristen sind gerade im Markenrecht an der Tagesordnung und meistens auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und ob Sie auch eine Zahlung an den Abmahner zu leisten haben (und wenn ja in welcher Höhe) hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Lassen Sie sich binnen der Ihnen vom Abmahner gesetzten Frist von ein er spezialisierten Kanzlei beraten. Gerne unterstützten wir Sie bei der Klärung der Frage ob die Abmahnung berechtig ist oder nicht. Möglicherweise bestehen danach auch keinerlei Ansprüche des Abmahners. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung und profitieren Sie von unserer Erfahrung mit dem Abmahner und markenrechtlichen Abmahnungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner