Abmahnung Torsten Fürstenberg durch Kanzlei Hoesmann
Uns wurde von einem eBay-Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hoesmann, Storkower Str. 158, 10407 Berlin vorgelegt. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Torsten Fürstenberg, An der Bahn 9, 03172 Kerkwitz. Herr Fürstenberg würde auf der Handelsplattform eBay unter dem Verkäufernamen „haus_im_wald“ Spielwaren, unter anderem LEGO, vertreiben. Abgemahnt wird die fehlende Anklickbarkeit des vorgeschriebenen Links zur Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission, auch als OS-Plattform bekannt. Außerdem würde eine Datenschutzerklärung nach § 13 Telemediengesetz (TMG) im Angebot des Abgemahnten fehlen.
Abmahnung Torsten Fürstenberg – was wird gefordert?
Der Abgemahnte wird zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung der Kanzlei Hoesmann „praktischerweise“ gleich bei. Darin soll der Abgemahnte erklären, im Falle des Verstoßes gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung, 5.100,00 € an Torsten Fürstenberg zahlen zu müssen. Außerdem soll der Abgemahnte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.320,42 € an Herrn Fürstenberg beziehungsweise die Kanzlei Hoesmann erstatten. Dazu sei der Abgemahnte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nämlich verpflichtet.
Vorsicht: Haftungsfalle auf eBay
Eine ganz große Gefahr einer solchen eBay-Abmahnung ist die Tatsache, dass es nicht ausreicht, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die vermeintlichen Rechtsverstöße auf eBay zu beseitigen. So sind zum Beispiel beendete eBay-Angebote meist noch 90 Tage aufrufbar. Die von Torsten Fürstenberg vorgeschlagene Unterlassungserklärung umfasst jedoch auch beendete eBay-Angebote. Das bedeutet, dass der Abgemahnte veranlassen muss, dass die Rechtsverstöße auch aus den beendeten Angeboten entfernt werden. Tut er dies nicht, verstößt er gegen die Unterlassungserklärung – und schuldet 5.100,00 € pro Verstoß. Kaum zu glauben? Die Rechtsprechung hat diese Haftung für beendete Angebote schon mehrfach bestätigt. Das Gleiche gilt übrigens auch für den Google-Cache. Die Suchmaschine speichert veraltete Abbilder der eBay-Produktseiten teilweise monatelang. Auch diese Aufrufbarkeit veralteter Inhalte wäre ein Verstoß gegen die vorformulierte Unterlassungserklärung des Herrn Fürstenberg. Das bedeutet wieder mindestens 5.100,00 € Vertragsstrafe.
Abmahnung Kanzlei Hoesmann – was tun?
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung, wie sie die Kanzlei Hoesmann für Torsten Fürstenberg ausgesprochen hat, ist in Anbetracht der hier dargestellten Risiken bei eBay ein echter „Drahtseilakt“. Die ungeprüfte Abgabe einer Unterlassungserklärung kann schlimmstenfalls verheerende Folgen für den Unterlassungsschuldner, so wird der Abgemahnte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung genannt, haben. Zu erwägen wäre die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Man nutzt also nicht das Formulierungsmuster des Abmahners, sondern formuliert diese selbst. So lassen sich Haftungsfallen durchaus „umschiffen“. Das Risiko besteht allerdings darin, dass die selbstformulierte Erklärung nicht hinreichend ist und dann ein ebenfalls kostspieliger Rechtsstreit droht.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Nehmen Sie Kontakt auf – Soforthilfe
Lassen Sie sich bei einer Abmahnung der Kanzlei Hoesmann und/oder von Torsten Fürstenberg daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf Ihre individuelle Situation hin beraten. Vertrauen Sie nicht allgemeinen Ratschlägen, die irgendwo im Netz „herumgeistern“. Dafür ist das Risiko eines nachhaltigen wirtschaftlichen Schadens für Sie viel zu groß. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne bundesweit bei einer Abmahnung der Kanzlei Hoesmann mit Soforthilfe zur Verfügung. Ich kenne den Abmahner. Profitieren Sie von meiner Erfahrung.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
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Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.