Uns wurde von einem eBay-Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hoesmann, Storkower Str. 158, 10407 Berlin vorgelegt. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Torsten Fürstenberg, An der Bahn 9, 03172 Kerkwitz. Herr Fürstenberg würde auf der Handelsplattform eBay unter dem Verkäufernamen „haus_im_wald“ Spielwaren, unter anderem LEGO, vertreiben. Abgemahnt wird die fehlende Anklickbarkeit des vorgeschriebenen Links zur Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission, auch als OS-Plattform bekannt. Außerdem würde eine Datenschutzerklärung nach § 13 Telemediengesetz (TMG) im Angebot des Abgemahnten fehlen.
Abmahnung Torsten Fürstenberg – was wird gefordert?
Der Abgemahnte wird zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung der Kanzlei Hoesmann „praktischerweise“ gleich bei. Darin soll der Abgemahnte erklären, im Falle des Verstoßes gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung, 5.100,00 € an Torsten Fürstenberg zahlen zu müssen. Außerdem soll der Abgemahnte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.320,42 € an Herrn Fürstenberg beziehungsweise die Kanzlei Hoesmann erstatten. Dazu sei der Abgemahnte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nämlich verpflichtet.
Vorsicht: Haftungsfalle auf eBay
Eine ganz große Gefahr einer solchen eBay-Abmahnung ist die Tatsache, dass es nicht ausreicht, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die vermeintlichen Rechtsverstöße auf eBay zu beseitigen. So sind zum Beispiel beendete eBay-Angebote meist noch 90 Tage aufrufbar. Die von Torsten Fürstenberg vorgeschlagene Unterlassungserklärung umfasst jedoch auch beendete eBay-Angebote. Das bedeutet, dass der Abgemahnte veranlassen muss, dass die Rechtsverstöße auch aus den beendeten Angeboten entfernt werden. Tut er dies nicht, verstößt er gegen die Unterlassungserklärung – und schuldet 5.100,00 € pro Verstoß. Kaum zu glauben? Die Rechtsprechung hat diese Haftung für beendete Angebote schon mehrfach bestätigt. Das Gleiche gilt übrigens auch für den Google-Cache. Die Suchmaschine speichert veraltete Abbilder der eBay-Produktseiten teilweise monatelang. Auch diese Aufrufbarkeit veralteter Inhalte wäre ein Verstoß gegen die vorformulierte Unterlassungserklärung des Herrn Fürstenberg. Das bedeutet wieder mindestens 5.100,00 € Vertragsstrafe.
Abmahnung Kanzlei Hoesmann – was tun?
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung, wie sie die Kanzlei Hoesmann für Torsten Fürstenberg ausgesprochen hat, ist in Anbetracht der hier dargestellten Risiken bei eBay ein echter „Drahtseilakt“. Die ungeprüfte Abgabe einer Unterlassungserklärung kann schlimmstenfalls verheerende Folgen für den Unterlassungsschuldner, so wird der Abgemahnte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung genannt, haben. Zu erwägen wäre die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Man nutzt also nicht das Formulierungsmuster des Abmahners, sondern formuliert diese selbst. So lassen sich Haftungsfallen durchaus „umschiffen“. Das Risiko besteht allerdings darin, dass die selbstformulierte Erklärung nicht hinreichend ist und dann ein ebenfalls kostspieliger Rechtsstreit droht.
Nehmen Sie Kontakt auf – Soforthilfe
Lassen Sie sich bei einer Abmahnung der Kanzlei Hoesmann und/oder von Torsten Fürstenberg daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf Ihre individuelle Situation hin beraten. Vertrauen Sie nicht allgemeinen Ratschlägen, die irgendwo im Netz „herumgeistern“. Dafür ist das Risiko eines nachhaltigen wirtschaftlichen Schadens für Sie viel zu groß. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne bundesweit bei einer Abmahnung der Kanzlei Hoesmann mit Soforthilfe zur Verfügung. Ich kenne den Abmahner. Profitieren Sie von meiner Erfahrung. Nehmen Sie Kontakt auf unter info @ it-anwalt-kanzlei.de (ohne Leerzeichen) oder telefonisch unter: 0261 / 96096940.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner