Meinem Büro ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb, Maisachstr. 6, 82256 Fürstenfeldbruck vorgelegt worden. Es würde sich um einen Verbraucherschutzverein handeln, der seit dem 2. Januar 2017 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen sei. Die abgemahnte Gesellschaft bietet den Erwerb alkoholhaltiger Getränke über das Internet an, insbesondere Prosecco. Die Angebote der abgemahnten Gesellschaft im Internet seien gleich unter mehreren Gesichtspunkten rechts- und wettbewerbswidrig. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Entrichtung von Abmahnkosten vom Verbraucherschutzverein verlangt.
Was wird konkret abgemahnt?
Der abgemahnten Gesellschaft wird vorgeworfen, vorverpackte Lebensmittel Verbrauchern zum Versand anzubieten, ohne auf enthaltene Allergene bzw. Sulfite hinzuweisen. Es würde ebenfalls die Angabe des Alkoholgehalts in Volumen Prozent fehlen. Damit würde zunächst gegen Art. 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Verbindung mit den Artikeln 9 und 10 der LMIV verstoßen werden. Auch bei abgefüllten Schaumweinen, Weinen und weinhaltigen Getränken würde es sich um vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Vorschrift handeln. Nach Art. 9 der LMIV wäre für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Gleiches gelte für die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent.
Was verlangt der Verbraucherschutzverein?
Aus § 8 UWG in Verbindung mit § 4 UKlaG stünden dem Verein Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. Die Wiederholungsgefahr könne ausschließlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche Erklärung ist dem Schreiben des Vereins vorformuliert beigefügt. Darüber hinaus macht der Verein einen Kostenerstattungsanspruch, also Abmahnkosten in Höhe von 243,95 € geltend. Der Verein setzt für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Frist von sieben Tagen, und für die Zahlung der Abmahnkosten eine Frist von 14 Tagen.
Auch Abmahnung vom Verbraucherschutzverein erhalten?
Haben Sie ebenfalls Post aus Fürstenfeldbruck vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. bekommen? Sollen Sie innerhalb einer knappen Frist eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Abmahnkosten bezahlen? Lassen sie sich von den verhältnismäßig „geringen“ Abmahnkosten nicht täuschen und zu einer voreiligen Reaktion hinreißen. Gerade Interessenverbände wie z.B. auch der IDO Verband kontrollieren die Einhaltung der Unterlassungserklärungen engmaschig und fordern bei Verstößen hohe Vertragsstrafen. Ob wirklich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, ist daher eine Frage der richtigen Strategie und des Einzelfalls. Nehmen Sie – so oder so – die Ihnen gesetzten Fristen unbedingt ernst. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit dem Abmahner und nutzen unsere kostenfreie Ersteinschätzung – bundesweit. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner