Abmahnung Dr. Dr. Thomas Phielepeit durch Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg
Meiner Kanzlei liegt eine äußerungsrechtliche Abmahnung des Zahnarztes Dr. med Dr. med dent. Thomas Phielepeit, Lerchenfeld 14, 22081 Hamburg vor. Ausgesprochen wird diese Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wachs, Osterstr. 116, 20259 Hamburg. Gegenstand der Abmahnung sind Äußerungen einer Patientin des Arztes auf der bekannten Bewertungsplattform Jameda.
Falsche Tatsachenbehauptungen oder Meinungsfreiheit?
Dr. Wachs Rechtsanwälte gelangen in dem Abmahnschreiben zu der Auffassung, dass Äußerungen der Patientin wie „Immer schön Geld kassieren…und dazu noch unsensibel“ und „Mir kam das seltsam vor, erinnert ein wenig an Abzocke an Patienten, die es halt nicht besser wissen. Mit „Angstmacherei“ lässt sich halt gut Geld verdienen! Ausserdem war der Artzt nicht sehr empathisch und wirkte genervt. Habe den Arzt gewechselt. Bitte diesen Arzt meiden!“ rechtswidrig wären und nicht von Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes das Jedermanns-Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, gedeckt wäre.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung und Kostenerstattung gefordert
Dr. Wachs Rechtsanwälte forderten von der Patientin die Entfernung der vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen über den Zahnarzt aus dem Internet; außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie schließlich Kostenerstattung aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 € – mithin ein Betrag von insgesamt 887,03 €. Die Patientin entschloss sich, keine Unterlassungserklärung abzugeben und auch die übrigen Ansprüche, die von Dr. Dr. Thomas Phielepeit geltend gemacht wurden, nicht anzuerkennen. Dr. Wachs Rechtsanwälte beantragten daraufhin am Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Landgericht Hamburg hält Äußerungen der Patientin für rechtmäßig
Das Landgericht Hamburg hat gegen die Patientin dann zwar eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschluss vom 15.02.2018 – Az. 324 O 30/18); diese bezieht sich jedoch nicht auf die oben aufgeführten Äußerungen. Insoweit wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Beschlussverfügung durch das Landgericht Hamburg offensichtlich abgewiesen. Ausweislich der zugestellten Entscheidung, wurde die Patientin „nur“ verurteilt, andere Tatsachenbehauptungen über den Zahnarzt nicht zu verbreiten. Von den Kosten des Rechtsstreits muss der Zahnarzt, wegen des verlorenen Teils des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher 50 % tragen. Das Landgericht Hamburg stärkt mit dieser Entscheidung die Äußerungsrechte der Patienten.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Abmahnung von Dr. Wachs Rechtsanwälte erhalten – wie reagieren?
Sollten auch Sie eine Abmahnung von Dr. Wachs Rechtsanwälte erhalten haben, stehe ich Ihnen bei Bedarf bundesweit zur Verfügung. Geben Sie auf keinen Fall leichtfertig die der Abmahnung beiliegende, vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Lassen Sie die Abmahnung von einem Spezialisten auf Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Die ungeprüfte Abgabe einer Unterlassungserklärung könnte weit reichende finanzielle Folgen für Sie haben, die Sie ohne vorherige Beratung nicht kennen werden. Rufen Sie mich an, ich kenne den Abmahner.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
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• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







