Abmahnung der Kanzlei VON HAVE FEY für die Leo E-Commerce Ltd.
Eine Mandantin hat uns eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei VON HAVE FEY vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Leo E-Commerce Ltd. mit Sitz in Malta. Die abmahnende Gesellschaft würde der Kanzlei VON HAVE FEY ständig in allen Fragen des Urheberrechts sowie gewerblichen Rechtsschutzes beraten und vertreten werden.
In der Sache wird unserer Mandantin vorgeworfen, über eBay eine Jacke der Marke Schmuddelwedda zu bewerben und zu vertreiben und dabei eine Fotografie der Leo E-Commerce Ltd. ohne Genehmigung zu verwenden. Die Kanzlei VON HAVE FEY verlangt von unserer abgemahnten Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie urheberrechtlichen Schadensersatz.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) und urheberrechtlicher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG gefordert. Als Gegenstandswert sind 1.000,00 € angesetzt worden. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Die abgemahnte Mandantin sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Leo E-Commerce Ltd. allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich urheberrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Modifikation der Unterlassungserklärung
Die Mandantin hat sich entschlossen, eine Unterlassungserklärung gegenüber der Abmahnerin abzugeben. Zur Vermeidung einer Haftung für verbleibende Inhalte im Internet wollte die Mandantin nicht die von der Kanzlei VON HAVE FEY vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche der Abmahnung beilag, sondern eine unter mehreren Aspekten modifizierte Erklärung verwenden. Von der Unterlassungserklärung ausgenommen werden, sollten daher beendete aber noch aufrufbare eBay-Angebote der Mandantin, da es sich hierbei um eine sehr beliebte Haftungsfalle handelt.
Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, verpflichtet sich grundsätzlich, auch veraltete Inhalte innerhalb des Caches von Internetsuchmaschinen (zum Beispiel Google) und auch beendete Angebote bei eBay, die sich noch aufrufen lassen, zu entfernen. Vergisst oder unterlässt man diese Entfernung, werden Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung fällig. Wir unterhalten uns hier über Beträge Vergütung gerne 2.500,00 € aufwärts. Pro Verstoß. Die Kanzlei Kanzlei VON HAVE FEY akzeptierte die in diesem Aspekt modifizierte Unterlassungserklärung erfahrungsgemäß allerdings nicht, weshalb mit einer Unterlassungsklage zu rechnen sein wird.
Im Ergebnis ist daher im Einzelfall stets die Prüfung der vorgelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung notwendig. Grundsätzlich bestehen nämlich weitere Wege der Modifizierung, die ein Haftungsrisiko auf der oftmals unbekannten Materie der Unterlassungserklärungen reduzieren kann.
Vorsicht vor eBay-Abmahnungen
Der vorliegende Fall ist ein Paradebeispiel dafür, wie gefährlich eine eBay Abmahnung sein kann. Meine Mandantin hat alles richtig gemacht und sich entschlossen, die Unterlassungserklärung um die Haftungsfälle beendete Angebote bei eBay zu reduzieren. Hätte sie dies nicht getan und die von der Kanzlei VON HAVE FEY vorgeschlagene Unterlassungsklage abgegeben, hätte sie jetzt mit Sicherheit eine beträchtliche Vertragsstrafe an die abmahnende Gesellschaft aus Hamburg zu bezahlen. Deshalb, weil es allein in der Hand von eBay liegt, ob und wann beendete Angebote entfernt werden und damit nicht mehr aufrufbar sind.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch eine Abmahnung von der Kanzlei VON HAVE FEY erhalten?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei VON HAVE FEY aus Hamburg abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von mir im Rahmen einer Ersteinschätzung überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten trotzdem ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir kennen den Abmahner und freue uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt Alexander Diesler

Kostenfreie Erstberatung
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.