Abmahnung von HAVE FEY für Swiss Fragrance GmbH
Unserer Kanzlei liegen derzeit Abmahnungen der Swiss Fragrance GmbH im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts vor. Die Abmahnungen des schweizerischen Unternehmens werden ausgesprochen durch die Hamburger Kanzlei von HAVE FEY. Bei der Swiss Fragrance GmbH würde es sich um eine renommierte Herstellerin von Parfumwaren handeln. Insbesondere die Marken „Gisada“ und „Ambassador“ würden im gesamten Gebiet der Europäischen Union vertrieben werden. Allein mit dem Parfum „Gisada Ambassador“ würde die Swiss Fragrance GmbH zweistellige Millionenumsätze in Deutschland erzielen.
Verwendung der Marke Gisada für die Bewerbung von Duftzwillingen
Einer unserer Mandantinnen wurde konkret vorgeworfen auf einer Internetseite eine Suchfunktion anzubieten, innerhalb derer der Suchende das Zeichen „Gisada“ eingeben könne; sodann würden als Ergebnis sogenannte „Duftzwillinge“ von „Gisada“ ausgegeben, beworben und angeboten werden. Durch diese Funktion würden die Markenrechte der Swiss Fragrance GmbH an der Marke „Gisada“ verletzt werden, da eine Verwechslungsgefahr geschaffen und der gute Ruf der Marke „Gisada“ ausgebeutet werden würde gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) der Unionsmarkenverordnung (UMV).
Des Weiteren beanstandet die Kanzlei von HAVE FEY einen Verstoß gegen das „Wettbewerbsgesetz“, konkret gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, also das wettbewerbswidrige Anbieten einer Nachahmung oder Imitation einer geschützten Markenware.
Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.
Legitimität prüfen lassen
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Haftungsrisiken vermeiden
Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Optimierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Kommunikation mit dem Gegner
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und führen bei Bedarf Vergleichsverhandlungen.
Unterlassung und Auskunft
Die Swiss Fragrance GmbH lässt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und macht zugleich auch einen Auskunftsanspruch geltend, in welchem Umfang die vermeintliche Verletzungshandlung begangen worden wäre. Die geforderte Auskunft soll dabei einem nachgelagerten Schadensersatzanspruch den Boden bereiten. Eine allzu unbedachte Auskunft kann das abgemahnte Unternehmen daher teuer zu stehen kommen. In einem zweiten Schritt wird der Abmahner dann nämlich eine weitere Rechnung aufmachen und vermeintlichen Schadensersatz beziffern.
Auch bezüglich der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Zwar verhindert die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung um den Unterlassungsanspruch; allerdings mündet die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einem sogenannten Unterlassungsvertrag. Als Abgemahnter verspricht man dem Abmahner für den Fall künftiger, gleichartiger Verstöße hohe Vertragsstrafen.
Abmahnkosten in Höhe von 2.689,55 Euro
Bereits mit der Abmahnung nennt von HAVE FEY allerdings Abmahnkosten in Höhe von 2.689,55 Euro, die das abgemahnte Unternehmen an Swiss Fragrance GmbH zu erstatten hätte. Diese würden aus einem Streitwert von 150.000,00 Euro resultieren. Der Streitwert würde sich aus 100.000,00 Euro für den markenrechtlichen und aus 50.000,00 Euro für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zusammensetzen.

Zur Erläuterung: beim Streitwert handelt es sich grundsätzlich um einen fiktiven Wert, der das Unterlassungsinteresse des Abmahners widerspiegelt und aus dem sich Gebühren für Anwälte und Gerichte ableiten. Das bedeutet also nicht, dass Sie eine Strafe in Höhe des Streitwerts an den Abmahner zahlen müssten. Viele Mandanten und Mandantinnen erschrecken sich aber immer wieder an den hohen Werten.
Prüfung der Abmahnung immer erforderlich – lassen Sie sich beraten
Sollten Sie auch eine Abmahnung des Swiss Fragrance GmbH in Bezug auf den Duft „Gisada“ oder ein anderweitiges Parfum erhalten haben, empfehlen wir, dass Sie die Berechtigung der Abmahnung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen lassen. Denn an der Berechtigung der Abmahnung hängt alles weitere, also ob es überhaupt einen Unterlassungsanspruch gibt und ob Sie irgendetwas an den Abmahner zahlen müssen oder nicht.
Profitieren Sie hier von unserer langjährigen Erfahrung mit vergleichbaren Abmahnungen und dem konkreten Abmahner. Die Erstberatung erfolgt für Sie kostenfrei. Erst danach entscheiden, ob Sie mit uns gegen den Abmahner zusammenarbeiten möchten und wir Sie vertreten sollen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt Tobias Kläner

Für WhatsApp Desktop / Web einfach klicken.

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „so viel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen. Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.






