Innerhalb kurzer Zeit sind unserer Kanzlei zwei Abmahnungen der Firma Dassault Systèmes SE wegen der nicht lizenzierten Nutzung der Software CATIA vorgelegt worden. Bei CATIA handelt es sich um eine sehr umfassende Softwarelösung für Designs und 3D-Konstruktionen. Die modulare Software kommt bei Ingenieuren aber auch in der Industrie zum Einsatz. Die Abmahnungen werden ausgesprochen von der Pariser Kanzlei Momentum Avocats und der Frankfurter Sozietät FPS Rechtsanwälte. Dassault Systèmes würde die Urheberrechte an dem Computerprogramm CATIA innehaben. Die abgemahnten Unternehmen würden CATIA nutzen ohne dafür eine Lizenz zu besitzen oder die Software von einem autorisierten Wiederverkäufer zuvor erworben zu haben. Die abgemahnten Firmen werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung gegenüber Dassault Systèmes abzugeben und anzuerkennen den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vorsicht vor nicht genehmigter CATIA-Nutzung – es drohen Millionenklagen
In einem hier vorliegenden Schreiben der Frankfurter Kanzlei FPS Rechtsanwälte wird bereits ein bezifferbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von über 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) von Dassault Systèmes geltend gemacht. Die abgemahnte Firma hätte unterschiedliche Versionen des Programms Catia auf insgesamt sieben Computern installiert und aktiv genutzt, ohne dass dafür entsprechende Lizenzen vorhanden gewesen wären. Die CATIA-Programme seien rechtswidrig manipuliert, vervielfältigt und benutzt worden. Dassault Systèmes stünden Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz, Herausgabe und Auskunft zu, §§ 97 ff. UrhG. Der Dassault Systèmes zustehende Schadensersatzanspruch würde sich anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.
Einstweiliges Verfügungsverfahren und selbstständiges Beweisverfahren
Zu diesem hatte Dassault Systèmes bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren vor einem Landgericht gegen den Abgemahnten durchgeführt. Auf Grundlage der Erkenntnisse des selbstständigen Beweisverfahrens sind nunmehr die vorstehend genannten Schadensersatzansprüche beziffert worden. Das selbstständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff der Zivilprozessordnung geregelt. Es handelt sich um ein vorweg genommenes Verfahren zur Sicherung von Beweismitteln und zur Sachverhaltsaufklärung. Durch das Ergebnis eines solchen Verfahrens können langwierige Prozesse unter Umständen vermieden werden.
Vorsicht vor strafrechtlichen Konsequenzen
Unserer Kanzlei sind aus ähnlich gelagerten Fällen auch Strafverfahren bekannt, welche auf Anzeige der Rechtsinhaber hin eingeleitet worden sind. In diesem Zuge kam es auch zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bei den vermeintlichen Tätern der Urheberrechtsverletzungen. Mögliche Straftatbestände sind die §§ 106, 108a UrhG. Diese lauten:
106 UrhG:
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
108a UrhG:
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dass CATIA so gut wie nie zum Privatgebrauch eingesetzt wird, dürfte sich von selbst verstehen. Damit drohen im Falle der Strafverfolgung bis zu fünf Jahre Haft.
Abmahnung von Dassault Systèmes erhalten? So reagieren Sie richtig
Haben Sie ebenfalls Post erhalten von den Kanzleien Momentum Avocats oder FPS Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main? Nehmen Sie diese Briefe keinesfalls auf die leichte Schulter. Reagieren Sie nicht voreilig und ohne vorherige Beratung. Die zivil- und strafrechtlichen Risiken Ihres Falls sollten Sie genau kennen, bevor anhand einer Gesamtstrategie weiter mit den Abmahnern kommuniziert wird. Jede unbedachte Äußerung gegenüber dem Abmahner kann Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Prüfung Ihres Falls kann natürlich auch ergeben, dass die vom Abmahner behaupteten Ansprüche nicht bestehen, Sie also keine Unterlassungserklärung abgeben und keine Strafe an den Abmahner zahlen müssen. Nutzen Sie die Ihnen vom Abmahner gesetzte Frist und lassen sich währenddessen beraten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung mit dem Abmahner. Die Erstberatung durch unsere Kanzlei ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner