Abmahnungen der Kanzleien Momentum Avocats und FPS Rechtsanwälte für Dassault Systèmes
Innerhalb kurzer Zeit sind unserer Kanzlei zwei Abmahnungen der Firma Dassault Systèmes SE wegen der nicht lizenzierten Nutzung der Software CATIA vorgelegt worden. Bei CATIA handelt es sich um eine sehr umfassende Softwarelösung für Designs und 3D-Konstruktionen. Die modulare Software kommt bei Ingenieuren aber auch in der Industrie zum Einsatz. Die Abmahnungen werden ausgesprochen von der Pariser Kanzlei Momentum Avocats und der Frankfurter Sozietät FPS Rechtsanwälte. Dassault Systèmes würde die Urheberrechte an dem Computerprogramm CATIA innehaben. Die abgemahnten Unternehmen würden CATIA nutzen ohne dafür eine Lizenz zu besitzen oder die Software von einem autorisierten Wiederverkäufer zuvor erworben zu haben. Die abgemahnten Firmen werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung gegenüber Dassault Systèmes abzugeben und anzuerkennen den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vorsicht vor nicht genehmigter CATIA-Nutzung – es drohen Millionenklagen
In einem hier vorliegenden Schreiben der Frankfurter Kanzlei FPS Rechtsanwälte wird bereits ein bezifferbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von über 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) von Dassault Systèmes geltend gemacht. Die abgemahnte Firma hätte unterschiedliche Versionen des Programms Catia auf insgesamt sieben Computern installiert und aktiv genutzt, ohne dass dafür entsprechende Lizenzen vorhanden gewesen wären. Die CATIA-Programme seien rechtswidrig manipuliert, vervielfältigt und benutzt worden. Dassault Systèmes stünden Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz, Herausgabe und Auskunft zu, §§ 97 ff. UrhG. Der Dassault Systèmes zustehende Schadensersatzanspruch würde sich anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.
Einstweiliges Verfügungsverfahren und selbstständiges Beweisverfahren
Zu diesem hatte Dassault Systèmes bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren vor einem Landgericht gegen den Abgemahnten durchgeführt. Auf Grundlage der Erkenntnisse des selbstständigen Beweisverfahrens sind nunmehr die vorstehend genannten Schadensersatzansprüche beziffert worden. Das selbstständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff der Zivilprozessordnung geregelt. Es handelt sich um ein vorweg genommenes Verfahren zur Sicherung von Beweismitteln und zur Sachverhaltsaufklärung. Durch das Ergebnis eines solchen Verfahrens können langwierige Prozesse unter Umständen vermieden werden.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Vorsicht vor strafrechtlichen Konsequenzen
Unserer Kanzlei sind aus ähnlich gelagerten Fällen auch Strafverfahren bekannt, welche auf Anzeige der Rechtsinhaber hin eingeleitet worden sind. In diesem Zuge kam es auch zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bei den vermeintlichen Tätern der Urheberrechtsverletzungen. Mögliche Straftatbestände sind die §§ 106, 108a UrhG.
Diese lauten:
106 UrhG:
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
108a UrhG:
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dass CATIA so gut wie nie zum Privatgebrauch eingesetzt wird, dürfte sich von selbst verstehen. Damit drohen im Falle der Strafverfolgung bis zu fünf Jahre Haft.
Abmahnung von Dassault Systèmes erhalten? So reagieren Sie richtig
Haben Sie ebenfalls Post erhalten von den Kanzleien Momentum Avocats oder FPS Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main? Nehmen Sie diese Briefe keinesfalls auf die leichte Schulter. Reagieren Sie nicht voreilig und ohne vorherige Beratung. Die zivil- und strafrechtlichen Risiken Ihres Falls sollten Sie genau kennen, bevor anhand einer Gesamtstrategie weiter mit den Abmahnern kommuniziert wird. Jede unbedachte Äußerung gegenüber dem Abmahner kann Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Prüfung Ihres Falls kann natürlich auch ergeben, dass die vom Abmahner behaupteten Ansprüche nicht bestehen, Sie also keine Unterlassungserklärung abgeben und keine Strafe an den Abmahner zahlen müssen. Nutzen Sie die Ihnen vom Abmahner gesetzte Frist und lassen sich währenddessen beraten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung mit dem Abmahner. Die Erstberatung durch unsere Kanzlei ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.