ACHTUNG: Neue Abmahnungen rs reisen & schlafen GmbH durch Joachim Pollack

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Rechtsanwalt Joachim Pollack aus Leipzig spricht für die rs reisen & schlafen GmbH aus Hamburg weitere Abmahnungen aus. Soeben wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der rs reisen & schlafen GmbH gegenüber einem kleinen Reisebüro vorgelegt. Zwischen Februar und Mai dieses Jahres waren bereits 40 Abmahnungen der Hamburger Gesellschaft in meinem Büro eingegangen. Diesmal geht es um einen Link zur Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission, auch OS-Plattform oder OS-Link genannt, der auf der Webseite des abgemahnten Reisebüros fehlen würde. Die Abmahnung kam per Einwurf-Einschreiben. Der Abgemahnte soll binnen einer Frist von zwei Wochen eine Unterlassungserklärung abgeben und 571,44 € Abmahnkosten an RA Pollack entrichten.

Zweifel an konkretem Wettbewerbsverhältnis

Die bisher von mir bearbeiteten 40 rs reisen & schlafen Abmahnungen haben erhebliche Zweifel hervorgerufen, dass rs reisen & schlafen GmbH tatsächlich Dienstleistungen im Bereich Reisen, Hotels, Ferienunterkünfte etc. anbietet. Nur dann würde das für eine Abmahnung erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zu den Abgemahnten bestehen. Nur dann könnte RA Pollack für seine Mandantin rechtmäßig abmahnen. Besuche bei der angegebenen Geschäftsadresse am vornehmen Hamburger Ballindamm blieben ergebnislos. Außer einem Firmenschild konnte dort kein Geschäftsbetrieb angetroffen werden. Auch Buchungsanfragen bei der rs reisen & schlafen GmbH verliefen im Sande und blieben unbeantwortet.

Unterlassungserklärung und Abmahnkosten vom Abmahner gefordert

Rechtsanwalt Pollack beanstandet für seine Mandantin, dass entgegen Artikel 14 der EU-Verordnung 524/2013 kein Link zur OS-Plattform der EU-Kommission auf der Webseite des Abgemahnten vorhanden wäre. Sinn und Zweck dieses Links wäre es, dem Verbraucher eine schnelle und faire außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen. Das OLG Hamm hätte diese Verpflichtung mit Urteil vom 3.8.2017 bestätigt. Eine ausdrückliche Buchungsmöglichkeit über die Webseite sei für die Verpflichtung nicht erforderlich, so Pollack. Der fehlende Link würde zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG und damit zu einem Unterlassungsanspruch der rs reisen & schlafen GmbH führen. Der Abgemahnte müsse binnen einer Frist von zwei Wochen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Streitwert würde 6.000,00 € betragen. Daraus würde sich eine Kostenerstattungspflicht des Abgemahnten in Höhe von 571,44 € ergeben.

Abmahnung-Einschreiben von rs reisen & schlafen GmbH erhalten – was tun?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von rs reisen & schlafen GmbH wegen fehlenden Links zur OS-Plattform erhalten? Oder wegen angeblich fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)? Sollen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € erstatten? Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst, auch wenn es nach Rechtsmissbrauch aussieht. Vermeiden Sie, die gesetzte Frist zu missachten und damit in einen teuren Rechtsstreit verwickelt zu werden. Ich kenne den Abmahner aus über 40 Mandaten allein in diesem Jahr und stehe den Abgemahnten bundesweit mit Rat und Tat zur Seite. Meine Ersteinschätzung ist für die Abgemahnten kostenfrei. Die Abgemahnten erreichen mich telefonisch unter 0261 / 96096940 oder per E-Mail unter info @ it-anwalt-kanzlei.de (ohne Leerzeichen).

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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