Betreiber von Kletterparks, Hochseilgärten und Abenteuerparks werden momentan von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt wegen Verwendung von vermeintlich rechtswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Meiner Kanzlei liegen zwischenzeitlich über 10 solcher Abmahnungen vor, die von der Stuttgarter Kanzlei Dr. Schmid & Stillner für die Verbraucherzentrale ausgesprochen werden. Sachbearbeiter dort ist Rechtsanwalt Ralf Eckhard. Die Verbraucherschützer beanstanden diverse Klauseln, welche die Parkbetreiber ihren Kunden vor Nutzung des jeweiligen Parks als „Benutzungsbedingungen“ vorgelegt hätten. Einige der mir vorliegenden Abmahnungen enthalten über ein Dutzend solcher Beanstandungen. Man darf hier getrost von einer „Abmahnwelle“ sprechen. Ob die Abmahnungen auch über Baden-Württemberg hinaus gehen werden und insbesondere andere Landesverbände der Verbraucherzentrale sich einklinken werden, bleibt abzuwarten.
Was wird genau abgemahnt?
Diverse Bedingungen / Klauseln, die von Parkbetreibern bislang verwendet worden sind. Zum Beispiel, dass der Kunde durch Unterschrift bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkbetreibers zur Kenntnis genommen hat und diese akzeptiert. Oder ein Vorbehalt des Parkbetreibers, aus sicherheitstechnischen Gründen den Betrieb einzustellen, ohne Erstattung des Eintrittspreises für den Kunden. Außerdem Haftungsausschlüsse der Betreiber in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Und Einwilligungen der Kunden, im Park gegebenenfalls zu Werbe- und Informationszwecken fotografiert werden zu können. Und wirklich noch diverse weitere Bedingungen, die hier nicht abschließend aufgezählt werden können.
Was verlangt die Kanzlei Schmid & Stillner von den Abgemahnten?
Die Abgemahnten sollen binnen einer 14-tägigen Frist zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Bemerkenswert ist, dass der Abmahnung keine unterschriftsreife Unterlassungserklärung beiliegt, die der Abgemahnte nur noch unterschreiben müsste. Der Abgemahnte muss selbst ein Schriftstück aufsetzen, auch wenn er dazu auf Formulierungsvorschläge innerhalb der Abmahnung zurückgreifen kann. Darüber hinaus verlangt die Kanzlei Dr. Schmid & Stillner die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 202,30 €.
Wie gefährlich ist so eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg?
Die Antwort darauf ist einfach: Sehr gefährlich. Der Autor kennt diverse gerichtliche Auseinandersetzungen, die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg angestrengt worden sind, weil der Abgemahnte keine oder keine ausreichende Reaktion auf die außergerichtliche Abmahnung gezeigt hatte. Bei den Streitigkeiten betragen die gerichtlichen Streitwerte meist 30.000,00 – 35.000,00 €, so dass daran ein Kostenrisiko für eine verlorene Instanz in Höhe von gut 6.000,00 € für den Abgemahnten anknüpft. Das ist nun alles andere als ein „Pappenstiel“. Das bedeutet aber auch nicht, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein „Allheilmittel“ ist. Bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung können schnell hohe Vertragsstrafen fällig werden.
Abmahnung von Dr. Schmid & Stillner erhalten – was muss ich jetzt tun?
Bitte nehmen Sie keinen direkten Kontakt zum Abmahner auf. Lassen Sie sich dann unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt über Ihre Optionen in Ihrem Einzelfall beraten. Vermeiden Sie, irgendwo im Internet gelesenen allgemeinen Tipps zu vertrauen. Dafür ist das wirtschaftliche Risiko zu groß. Die gesetzten Fristen der Kanzlei sind unbedingt zu beachten.
Ich kenne die Kanzlei Dr. Schmid & Stillner als Gegner seit vielen Jahren und habe auch auf anwalt.de schon an der einen oder anderen Stelle über entsprechende Abmahnungen berichtet. Profitieren Sie von meiner Erfahrung, wenn Sie eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und/oder der Kanzlei Dr. Schmid & Stillner erhalten haben. Ich helfe den Abgemahnten selbstverständlich bundesweit. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, ich kenne den Abmahner!
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner