Art. 15 DSGVO Auskunft

richtig erteilen

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Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art 15. DSGVO gewinnt in der Praxis eine immer größere Bedeutung. Viele Unternehmen sind mittlerweile täglich mit entsprechenden Auskunftsverlangen konfrontiert. Auch in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung können wir immer öfter beobachten, dass der Auskunftsanspruch zur Abwehr von Forderungen geltend gemacht und damit ein Stück weit zweckentfremdet wird. Wer ein berechtigtes Auskunftsverlangen nicht beantwortet, muss damit rechnen, dass die auskunftsverlangende Person Hilfe des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten in Anspruch nimmt. Wird die Auskunft dann nicht oder nicht hinreichend erfüllt, drohen Weisungen oder die Verhängung von Bußgeldern durch die Behörde.

Was muss beauskunftet werden?

Zunächst besteht ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person dahingehend, ob von dem Verantwortlichen, meist ein Unternehmen, personenbezogene Daten gespeichert werden. Wenn dies der Fall sein sollte, verlängert sich der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das verantwortliche Unternehmen muss detailliert Auskunft über die folgenden Informationen erteilen:

  • die Verarbeitungszwecke;

  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 DSGVO Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Das ist im Einzelfall durchaus komplex und sollte stets unter Konsultierung eines auf das Datenschutzrecht spezialisierten Beraters geschehen. Wird die danach zu erteilende Auskunft dem Betroffenen nicht oder nicht vollständig erteilt, wäre dies ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die Sanktionen gegen DSGVO-Verstöße regelt unter anderem Art. 83 DSGVO. Nach dessen Absatz 5 können insoweit Geldbußen bis zu 20.000.000,00 Euro (zwanzig Millionen Euro) oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens fällig werden. Um hier etwas die Schärfe heraus zu nehmen: Diese Werte drohen natürlich nicht bei Erstverstößen. Je nach Größe und Schwere des Verstoßes kann die Datenschutzaufsichtsbehörde sich etwa auch mit einer Verwarnung begnügen und für den Fall der Wiederholung empfindlichere Maßnahmen in Aussicht stellen.

Innerhalb welcher Frist muss die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt werden?

Die Frist für eine entsprechende Auskunftserteilung durch das Unternehmen an den Betroffenen ist in Art. 12 Abs. 3 DSGVO geregelt und beträgt einen Monat ab Stellung eines Auskunftsantrag durch die betroffene Person. Sofern es sich um eine komplexe Auskunft handelt und das Unternehmen viele solcher Auskunftsverlangen zu bearbeiten hat, kann die Frist entsprechend verlängert werden. Eine Zustimmung des Betroffenen ist dafür gemäß der Formulierung des Art. 12 Abs. 3 nicht erforderlich. Die Fristverlängerung liegt danach in der Hand des Unternehmens.

Gibt es Ausnahmen von der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO?

Ja. Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder häufig wiederholt gestellten Anträgen kann das verantwortliche Unternehmen die geforderte Auskunft des Betroffenen verweigern, Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Man wird dabei sicher um die Grenzziehung dieser Ausnahmevorschrift streiten können. Verlangt aber eine Person von einem Unternehmen, mit dem es niemals zuvor in Kontakt stand, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, dann wird die Ausnahmevorschrift greifen, so dass das Unternehmen nicht zur Auskunft verpflichtet ist.

Was passiert wenn ich den Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht beantworte?

Der Betroffene kann sich in diesem Fall an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Das verantwortliche Unternehmen wird dann von der Behörde aufgefordert, den Anspruch des Betroffenen zu erfüllen beziehungsweise Nachfrage stellen, warum die Auskunft bislang verweigert wurde. Die Behörde hat eine Vielzahl an Möglichkeiten an der Hand, im Falle eines Auskunftsanspruch das Unternehmen zur Erteilung der Auskunft zu zwingen. Wie oben bereits ausgeführt muss es sich dabei jedoch nicht zwangsläufig um eine Geldbuße handeln. Genauso kommen Verwarnungen oder behördliche Weisungen in Betracht.

Ist eine Auskunftserteilung nach Art 15. DSGVO gefährlich für das Unternehmen?

Sagen wir es so: Wenn personenbezogene Daten vom Unternehmen gespeichert und verarbeitet worden sind ohne dafür eine hinreichende Rechtsgrundlage (Einwilligung, Gesetz) vorhanden gewesen ist, dann führt eine inhaltliche richtige und vollständige Auskunft gegenüber einer Landesdatenschutzbehörde mit Sicherheit zu Folgeproblemen. Hier gilt es klug abzuwägen, welches Übel für das Unternehmen das kleinere ist und wie es gelingt, dass aus der Mücke kein Elefant wird. Manchmal ist Schweigen dann eben doch die bessere Option. Es hängt, wie so oft, am Einzelfall. An dieser Stelle beginnt echte Strategieberatung.

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung?

Rechtsanwalt Kläner hat schon etlichen Unternehmen dabei geholfen, Auskunftsanfragen Betroffener oder von Landesdatenschutzbehörden individuell zu beantworten. Er kennt die Behörden ein Stück weit von innen, weil er mehrere Monate selbst beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gearbeitet hatte. KLÄNER Rechtsanwälte sind in der Lage, Ihnen mit qualifiziertem Rechtsrat und strategischer anwaltlicher Beratung in diesen Fällen zur Seite zu stehen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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