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Landgericht Hamburg: Werbetexte auf Landingpages sind urheberrechtlich geschützt
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22.12.2020 – Az. 416 HKO 129/20 entschieden, dass Werbetexte auf Landingpages eines Coachinganbieters urheberrechtlichen Schutz genießen. Ein Mitbewerber unserer Mandantin hatte sich deren Landingpage Inhalte zu Eigen gemacht, ohne dass unsere Mandantin dies zuvor wusste geschweige denn genehmigt hätte. Das Landgericht Hamburg stellte insoweit fest, dass es sich bei den Inhalten der Landingpage unserer Mandantin um ein urheberrechtliches Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG handeln würde.
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Unterlassung, Abmahnkosten und Schadensersatz
Der plagiierende Mitbewerber wurde vom Landgericht Hamburg auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig und belegt, dass Content-Klau kein Kavaliersdelikt ist. Auf den kopierenden Mitbewerber unserer Mandantin kommen nun Kosten von mehreren tausend Euro zu. Das Urteil greift eine breite juristische Diskussion auf: Darf man Werbetexte von anderen Webseiten einfach kopieren und als eigene verwenden? Das Landgericht Frankenthal hatte erst kürzlich mit Urteil vom 03.11.2020 eine gegenläufige und unserer Auffassung nach auch recht kuriose Entscheidung getroffen, wonach es den Urheberschutz von Landingpage-Texten noch verneint hatte.
Persönliche geistige Schöpfung erforderlich
Richtigerweise wird man auch für die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht mit schwarz-weißen Schablonen arbeiten dürfen. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Selbstverständlich kann auch ein Werbetext auf einer Lande- oder sonstigen Webseite eine persönliche geistige Schöpfung sein -und damit urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Diskussion, warum ein Werbetext weniger urheberrechtsfähig sein soll als etwa ein kleiner Blog-Artikel, hat der Autor des hiesigen Artikels sowieso bisher nicht nachvollziehen können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist aus unserer Sicht auch absolut folgerichtig; denn sie lehnt sich an die wegweisende „Geburtstagszug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Danach sind keine zu hohen Anforderungen an die Annahme urheberrechtlicher Werkqualität zu stellen (sog. „kleine Münze“). Auch die Inhalte von Landingpages oder sogenannten Onepagern können demnach wie im vorliegenden Fall urheberrechtlichen Schutz genießen.
Kontaktieren Sie uns wenn Mitbewerber Ihren Content stehlen. Möglicherweise kann der Mitbewerber abgemahnt werden.
Werden Ihre Inhalte ebenfalls kopiert?
Haben Sie das gleiche Problem wie unsere Mandantin, dass Mitbewerber Ihre Inhalte ohne Genehmigung kopieren und als eigene ausgeben? Das muss nicht so bleiben und kann jedenfalls dann unterbunden werden, wenn auch Ihre Inhalte urheberrechtsfähig sind. Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.
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