Urheberrecht: CSR-Kanzlei mahnt ab für PMG Entertainment Limited
Unserer Kanzlei sind urheberrechtliche Abmahnungen der Firma PMG Entertainment Limited vorgelegt worden. Die Abmahnungen werden ausgesprochen durch CSR-Kanzlei aus Karlsruhe.
In den hier vorliegenden Abmahnungen wird behauptet, dass urheberrechtlich geschützte Erotikfilme auf der P2P-Tauschbörse BitTorrent verbreitet, also anderen Nutzern ungenehmigt zum Download angeboten worden wären.
Eine „Spezialsoftware“ IP-Adresse und Timestamp ermittelt. Die eingesetzte Software sei zuverlässig und würde ausnahmslos korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise dokumentieren, so CSR.
Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag von 835,80 Euro an den Abmahner zu entrichten. Der vorgenannte Betrag teilt sich auf in urheberrechtlichen Schadensersatz sowie in angeblich entstandene Anwaltskosten, auch Aufwendungsersatz genannt. Sollten die Ansprüche von PMG Entertainment nicht erfüllt werden, stellt die CSR-Kanzlei den Abgemahnten eine gerichtliche Auseinandersetzung in Aussicht.
Nicht der Download wird abgemahnt, sondern das Anbieten eines Filmes
Immer wieder sind unsere Mandanten der Meinung, dass der Download eines Erotikfilms Gegenstand der Abmahnung wäre. Dies ist aber unzutreffend. Die von den Abmahnern eingesetzte Software dokumentiert das Anbieten von Erotikfilmen in P2P-Tauschbörsen. Zwar kann auch der Download selbst eine urheberrechtlich geschützte und damit unzulässige Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG darstellen, jedoch können die Abmahner kaum nennenswerten Schadensersatz für einen Download in Ansatz bringen.
Deutlich lukrativer ist die Abmahnung des Anbietens eines entsprechenden Filmes, da entsprechende Lizenzen regelmäßig deutlich teurer sind und im Wege der Lizenzanalogie von den Abmahnern nach § 97 Abs. 2 UrhG beansprucht werden. In den hier vorliegenden Fällen beansprucht der Abmahner einen Schadensersatz von 600,00 Euro.
Im Abmahnschreiben wird insoweit von einem „symbolischen Betrag“ gesprochen. In den hier vorliegenden Abmahnungen rechnet CSR die von den Abgemahnten zu erstattenden Kosten wie folgt aus:

Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.
Legitimität prüfen lassen
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Haftungsrisiken vermeiden
Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Optimierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Kommunikation mit dem Gegner
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und führen bei Bedarf Vergleichsverhandlungen.
Auch Abmahnung von CSR-Kanzlei erhalten? Reagieren Sie richtig
KLÄNER Rechtsanwälte haben vielen Abgemahnten in vergleichbaren Fällen bisher helfen können, entweder gar nichts an die Abmahner zu bezahlen, oder nur einen deutlich reduzierten Betrag.
Lassen Sie sich auf gar keinen Fall unter Druck setzen. Es spielt auch keine Rolle, ob hier ein Erotikfilm abgemahnt wird oder ein herkömmlicher Film. Dennoch erzeugen derartige Abmahnungen bei manchen Mandanten spürbar Unbehagen. Man möchte derartige Post nicht mehr nach Hause bekommen.
Im vergangenen Jahr berichteten BILD, RTL und Sat.1 über eine abgemahnte Mandantin, der es mit unserer Hilfe gelungen ist, die Abmahnung eines Hamburger Abmahnanwalts vollständig abzuwehren. Ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist, kann gerne in einem für Sie kostenfreien Erstgespräch von uns analysiert werden.
Bitte beachten Sie aber stets die vom Abmahner gesetzte Frist, auch wenn Sie meinen, dass diese unverhältnismäßig kurz wäre. Optimalerweise schicken Sie uns die zu prüfende Abmahnung innerhalb der Ihnen vom Abmahner gesetzten Frist. Profitieren Sie dabei von unserer Erfahrung aus tausenden Abmahnfällen.
KLÄNER Rechtsanwälte unterstützen die Abgemahnten bereits seit 2012. Nehmen Sie für ein kostenfreies Erstgespräch Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns, Sie bald kennenzulernen und Ihnen zu helfen.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „so viel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen. Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.






