Der Fall Lehmann/Aogo aus juristischer Sicht

Rassistische Beleidigung als strafbares Verhalten?

Jens Lehmann, der bekannte ehemalige Fußballnationaltorwart und Trainer ist nicht mehr Teil des Aufsichtsrats des Fußballvereins Hertha BSC. Doch was war passiert?

Die Tennor-Gruppe des Hertha-Investors Lars Windhorst hatte Jens Lehmann als Nachfolger von Jürgen Klinsmann in den Aufsichtsrat der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA gebracht. Zugrunde lag dem ein Beratungsvertrag zwischen der Tennor-Gruppe und Lehmann. Dieser wurde nun beendet womit auch das Mandat von Lehmann m Aufsichtsrat endete. Auslöser war eine WhatsApp-Nachricht von Jens Lehmann an den ehemaligen Fußball-Profi Dennis Aogo. Dieser hatte einen entsprechenden Screenshot auf der Plattform Instagram veröffentlicht. Die Nachricht lautete: “Ist Dennis eigentlich euer Quotenschwarzer?” Der Nachricht war auch ein grinsender Emoji beigefügt. Spiegel und RP-Online berichten.

Ob die Nachricht versehentlich an Aogo ging oder nicht bleibt zunächst unklar. Völlig zu recht entschied sich jedoch die Tennor-Gruppe zur Auflösung des Beratervertrags mit Jens Lehmann, sodass der Posten im Aufsichtsrat von Hertha BSC für Lehmann nunmehr wegfällt. Doch wie ist die WhatsApp-Nachricht von Jens Lehmann rechtlich einzuordnen? Ist sein Verhalten strafbar und welche Ansprüche stehen Dennis Aogo zu?

Die Äußerung von Jens Lehmann könnte bereits als Beleidigung zu werten sein. Diese ist in § 185 StGB geregelt. Es drohen Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Doch was ist eigentlich eine Beleidigung? Diese hat die deutsche Rechtsprechung definiert als Kundgabe der Missachtung beziehungsweise Nichtachtung eines anderen Menschen. Dabei kann die Beleidigung sowohl mündlich, schriftlich, mittels Gesten oder tätlich begangen werden. Entscheidend ist stets, dass durch die Beleidigung ein Werturteil zum Ausdruck kommt. Falsche Tatsachenbehauptungen stellen keine Beleidigung dar. Entscheidend ist zudem, dass die Beleidigung vorsätzlich erfolgte.

Was bedeutet das konkret auf den Fall Jens Lehmann / Dennis Aogo bezogen? Wird Jens Lehmann nun wegen rassistischer Beleidigung hinter Gitter wandern oder eine saftige Geldstrafe zahlen müssen? Wir haben da unsere Zweifel.

Es steht vielmehr zu erwarten, dass erst gar kein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden wird. Ein solches würde voraussichtlich auch schnell eingestellt werden. Dies liegt bereits daran, dass die Nachricht, welche Lehmann über WhatsApp an Aogo verschickte, den Eindruck erweckt, überhaupt nicht an diesen gerichtet zu sein. Es wirkt vielmehr so, dass Aogo versehentlich als Empfänger der Nachricht ausgewählt wurde. Dies würde jedoch den Vorsatz in Bezug auf die Beleidigung entfallen lassen, denn diese muss stets vorsätzlich an den Beleidigten gerichtet werden. Jens Lehmann brachte bislang zu seiner Verteidigung vor, dass die Nachricht vielmehr zum Ausdruck bringen sollte, dass Dennis Aogo bei dem Sender Sky Quote bringen würde. Diese Ausrede könnte zudem im Falle eines Strafverfahrens zu dessen Einstellung führen.

Es ist daher zuerwarten, dass Jens Lehmann strafrechtliche Konsequenzen wegen seiner rassistischen Äußerung erwarten. Die unserer Auffassung nach rassistischen Äußerungen von Jens Lehmann sind natürlich unter  moralischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und dumm. Solche offen hautfarbenfeindlichen Äußerungen sind insbesondere für Personen in Aufsichtsräten völlig inakzeptabel. Dass Lehmann seinen Aufsichtsratposten räumen musste, ist daher nur richtig und konsequent. Hertha BSC tut gut daran, sich von entsprechenden Äußerungen zu distanzieren.

Mögliche Ansprüche von Dennis Aogo

Obwohl die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen ist, dass Jens Lehmann wegen seiner rassistischen Beleidigung eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhält, dürften Dennis Aogo doch mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen Jens Lehmann zustehen. Der Vorwurf des Rassismus gegenüber Jens Lehmann scheint nicht unbegründet. Die geschmacklose Äußerung gegenüber oder über Dennis Aogo verletzt diesen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, mithin seinem Anspruch auf soziale Geltung und persönliche Ehre. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird von der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1  i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Es schützt auch vor Äußerungen, welche dazu geeignet sind sich negativ auf das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Das Sinnbild eines “Quotenschwarzen” spricht Dennis Aogo gerade jede Qualifikation ab und betrifft diesen damit in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar ist stets das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuwägen, unserer Ansicht nach überwiegt vorliegend das Persönlichkeitsrecht von Dennis Aogo bei Weitem.

Ihm stehen daher unserer Auffassung nach Ansprüche gegenüber Jens Lehmann zu, welche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtet sind. Ein Anspruch auf Unterlassung entsprechender Äußerungen folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB. Konkret kann die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden. Bei jedem Verstoß wird eine Geldstrafe fällig.

Theoretisch besteht auch ein Löschungsanspruch analog § 1004 S. 1 BGB. Da es sich jedoch um eine einmalige WhatsApp-Nachricht gehandelt hat, ist dieser Punkt zu vernachlässigen. Ebenso theoretisch besteht auch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn Dennis Aogo tatsächlich ein vermögenswerter Schaden entstanden ist.

In Betracht kommt auch noch ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, mithin eine Geldentschädigung aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dennis Aogo durch die WhatsApp-Nachricht von Jens Lehmann. Eine solcher Anspruch auf Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB setzt jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus.

Im Ergebnis bestehen damit durchaus zivilrechtliche Ansprüche, welche Dennis Aogo gegen Jens Lehmann geltend machen könnte. Ob er dies mit Nachdruck verfolgt oder ob Jens Lehmann durch den Verlust seines Postens im Aufsichtsrat von Hertha BSC und die negative Berichterstattung genug bestraft ist, verbleibt in seinem Ermessen.

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