Immobilienmakler aufgepasst: Abmahnung der Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter wegen Provenexpert
Meiner Kanzlei liegt eine Abmahnung der Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter aus Köln für die Salesworker.com GmbH vor. Abgemahnt wird ein Immobilienmakler wegen vermeintlich irreführender Verwendung des Siegels „Provenexpert“. Die Salesworker.com GmbH würde über das Internet unter der URL www.123immobilie-verkaufen.de ein Portal rund um das Verkaufen von Immobilien betreiben. Unter anderem würden dort auch Immobilienmakler vermittelt werden, wofür wiederum eine Provision an die Salesworker.com GmbH fällig werden würde.
Proven Expert – ist die Verwendung des Prüfsiegels unlauterer Wettbewerb?
Die Internetplattform Proven Expert erfreut sich großer Beliebtheit. Über sie ist den angemeldeten Teilnehmern eine Art Bewertungsmanagement möglich. An mehreren Stellen im Internet vergebene Nutzerbewertungen über ein Unternehmen werden hier gebündelt. Der Bewertete erhält von Proven Expert ein Siegel mit einer Gesamtnote und den durchschnittlich vergebenen Sternen. Dieses Siegel kann der Bewertete auf seiner eigenen Webseite einbinden. Auch der Autor dieses Textes nimmt die Dienste von Proven Expert in Anspruch und benutzt das vergebene Siegel. Besucher der jeweiligen Webseite bekommen auf diese Art und Weise einen schnellen Überblick über bereits an anderer Stelle veröffentliche Bewertungen. An und für sich ein nützlicher Vorgang, der Transparenz schafft. Was also soll daran rechtswidrig sein?
Kein geprüfter Experte eines Branchenverbands oder einer Zertifizierungsstelle?
Die Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter vertritt für ihre Mandantin die Auffassung, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch das Proven Expert Siegel die Fehlvorstellung erregt werden würde, dass der Bewertete ein „geprüfter Experte“ einer unabhängigen Institution sei und die geprüfte Leistung eine besonders hochwertige wäre. Dabei hätte ein Test oder eine Zertifizierung der Leistung des Siegelträgers überhaupt nicht stattgefunden. Die angesprochenen Verbraucher würden auch nicht durchschauen, dass das Prüfsiegel „Proven Expert“ allein auf Kundenbewertungen beruhen würde – und nicht von einer neutralen Prüfstelle vergeben wird. Eine Prüfung der Qualität der Leistungserbringung sei überhaupt nicht erfolgt. Der abgemahnte Immobilienmakler würde unter anderem gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UWG verstoßen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung und Auskunftsanspruch
Vom abgemahnten Makler wird wegen dieser vermeintlichen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese liegt der Abmahnung gleich bei. Darüber hinaus verlangt die Abmahnerin Auskunft über das Ausmaß der bisher erfolgten Verletzungshandlungen. Dieser behauptete Auskunftsanspruch dient offensichtlich der Vorbereitung von weiteren Schadensersatzansprüchen. Eine entsprechende Verpflichtung soll der abgemahnte Makler nämlich im Wege der vorbereiteten Unterlassungserklärung gleich mit eingehen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Wie reagieren auf eine Abmahnung wegen Einbindung des „Proven Expert“ Siegels?
Zunächst einmal ist Ruhe zu bewahren. Auf keinen Fall sollte voreilig eine so weitreichende Unterlassungserklärung abgegeben werden, wie diejenige, die der Abmahnung der Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter aus Köln beiliegt. Im vorliegenden Fall habe ich erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung. Zum einen wird nach Klick auf das „Provenexpert“ – Siegel sehr genau ausgewiesen und dargestellt, welche Bewertungen der Siegelvergabe zugrunde liegen. Insbesondere sind dort sämtliche Portale und weitere öffentliche Profile des Bewerteten im Internet transparent verlinkt. Meines Erachtens wird an dieser Stelle Transparenz geschaffen.
Darüber hinaus sind auch die Marktteilnehmer, insbesondere Verbraucher, anno 2018 nicht dumm. Sie erwarten nicht, dass ein Branchenverband oder eine neutrale Zertifizierungsstelle das „Proven Expert“ – Siegel vergibt und es sich tatsächlich um einen in diesem engen Sinne „geprüften Experten“ handelt. Der Verbraucher versteht, dass hier verschiedene Bewertungen aus dem Internet gebündelt und deutlich sichtbar dargestellt werden. Die Art und Weise der Darstellung auf Proven Expert ist ihm damit sogar noch nützlich. Wie ich aus zuverlässiger Quelle erfahren konnte, handelt es sich bei der hier besprochenen Abmahnung um keinen Einzelfall. Dem Maklerverband IVD seien bereits knapp 20 entsprechende Abmahnungen bekannt. Wenn auch Sie Makler sind und eine Abmahnung der Salesworker.com GmbH oder der Kanzlei Scheuermann Wester Strittmatter aus Köln erhalten haben sollten, helfe ich Ihnen gerne schnell, unkompliziert und bundesweit. Nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
Herzlichen Dank an Herrn Rudolf Koch für die Mitwirkung zu diesem Artikel.

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Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.