SO REAGIEREN SIE RICHTIG
Abmahnung IPPC LAW wegen Porno-Filesharing
Wichtige Tipps und Regeln
Erstmal Ruhe bewahren
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Keinen Kontakt zum Gegner
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.
Immer die Fristen beachten
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Nicht ungeprüft unterschreiben
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Nicht ungeprüft bezahlen
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt seit dem Jahr 2018 das vermeintlich urheberrechtswidrige Anbieten von Pornofilmen innerhalb von P2P-Tauschbörsen wie bittorrent für seine Auftraggeber ab. Geschäftsführer der IPPC Law ist der bekannte Berliner Abmahnanwalt Daniel Sebastian.
In den hier vorliegenden Abmahnungen werden von IPPC Law stets mehrere Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht:
- Ein Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG),
- ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG,
- ein Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 1 UrhG,
- ein Auskunftsanspruch nach gemäß § 101 Abs. 1 UrhG
- und schließlich Aufwendungs – und Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG.
Pornofilm-Abmahnung besonders peinlich?
Die Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Pornofilms innerhalb einer P2P Tauschbörse empfinden viele Abgemahnte als besonders peinlich. Mandanten berichten uns, dass entsprechende Abmahnungen sogar bereits im Einzelfall zu ehelichen Konflikten geführt haben. Der Abmahner spielt mit diesem Kalkül und weiß, dass der Abgemahnte die Angelegenheit gerne schnell erledigt hätte. Unserer Auffassung nach ist ein solches vorgehen aber eine ganz besonders dreiste Abzockmasche.
Leider hat dieses Vorgehen in der Vergangenheit immer wieder funktioniert und viele Abgemahnte haben sich von IPPC und deren Auftraggebern einschüchtern lassen. Das blinde Unterschreiben der geforderten Unterlassungserklärung und das ungeprüfte Bezahlen des von IPPC Law geforderten Betrags führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass man jetzt Ruhe hätte. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Abmahner ein solches Verhalten überhaupt erst zum Anlass genommen hat, nochmal nachzulegen und weitere Abmahnungen auszusprechen. Wir empfehlen daher sich im Fall einer IPPC LAW Abmahnung möglichst frühzeitig beraten und vertreten zu lassen. Wir handeln in IPPC Law Mandaten wie in jedem anderen Mandat: Sachlich, diskret und erfolgsorientiert.
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Aktuelle IPPC-Law Abmahnungen
IPPC LAW und Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnen zur Zeit für zwei Auftraggeber ab, die nicht in Deutschland ansässig sind:
Bei der MG Premium Ltd. handelt es sich um eine auf der Insel Zypern ansässige Gesellschaft, die nach Aussage von IPPC LAW Inhaberin an Filmverwertungsrechten von Werken wie „Strumming That Pussy“, oder „A Lazy Fisting Saturday“ wäre. MG Premium Ltd. bietet den Abgemahnten Vergleiche an, die vorsehen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und ausserdem ein Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt 962,39 Euroan den Abmahner gezahlt werden soll. Mit Zahlung dieses Betrags wäre auch ein Vorgehen gegen eventuell beteiligte Familienmitglieder erledigt. Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung müsse der Abgemahnte deutlich mehr bezahlen, so IPPC Law.
Die Abmahnung IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat in der jüngeren Vergangenheit auch mehrere urhebererchtliche Abmahnungen für die Gamma Entertainment Inc. aus Montreal in Kanada ausgesprochen. Auch hier geht es ausschließlich um den nicht genehmigten Upload von Pornofilmen in die Tauschbörse bittorrent. Auch hier wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung eines Betrags in Höhe von 962,39 Euro. Nur bei fristgemäßen Eingangs des Vergleichsbetrags wäre die Angelegenheit auch für eventuell involvierte Familienmitglieder erledigt. Die hier vorliegenden Abmahnungen beziehen sich auf Pornofilme wie „Supernaturally Stacked: Finding Goddess“ oder „Slapped At Birth“.
Auffällig insgesamt ist, dass es sich jeweils um im Ausland ansässige Gesellschaften handelt, bei denen nicht klar ist, ob sie tatsächlich Inhaberinnen der Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Pornofilme sind.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung von IPPC Law?
Wenn Sie einen Pornofilm, dessen Verwertungsrechte dem Abmahner gehören, auf Bittorrent anderen zum Download angeboten haben, dann ist das per se eine Urheberrechtsverletzung und löst Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Seiten des Anspruchsinhabers aus. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Abmahnungen von IPPC LAW für MG Premium Ltd. und auch für die Gamma Entertainment Inc. bereits aus formalen Gründen unwirksam sein dürfen. Bislang ist uns ausserdem noch nie nachgewiesen worden, dass beide Gesellschaften Inhaberinnen von Filmrechten wären. Die Abmahnungen von IPPC erschöpfen sich zumeist in den entsprechenden Behauptungen. Nachweise sind uns gegenüber nicht erbracht worden. Vor diesem Hintergrund haben wir unseren Mandanten bisher stets empfohlen, auf eine Zahlung anIPPC bzw. den Abmahner zu verzichten. Um ein mögliches Prozessrisiko zu minimieren, kann man darüber nachdenke, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies aber auch nur dann, wenn damit klein Schuldanerkenntnis einhergeht und tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte. Wer andern keine Pornofilm bei Bittorrent und Co zum Download angeboten hat, der sollte selbstverständlich auch keine Unterlassungserklärung abgeben.
Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung
Berechtigung der Abmahnung
Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Reduzierung der Abmahnkosten
Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Vermeidung von Haftungsfallen
Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Modifizierung der Unterlassungserklärung
Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Kostenfreie Ersteinschätzung der Kanzlei Kläner bei IPPC Law Abmahnungen
Wenn Sie auch zu den Betroffenen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin gehören bieten wir Ihnen die kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls an. In der Vergangenheit ist es uns stets gelungen, die vom Abmahner geforderten Kosten ganz oder überwiegend zu reduzieren. Ob eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte ist eine Frage Ihres Einzelfalls. Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegen IPPC beauftragen, dann ist der Abmahner fortan auch verpflichtet über die von Ihnen beauftragte Kanzlei zu korrespondieren. Das bedeutet es kommt keine weitere Post an Ihre Heimatadresse. Auch wenn Sie meinen, dass die in der Abmahnung gemachten Vorwürfe zutreffen könnten, empfehlen wir ihnen, nicht ohne weiteres auf die Forderungen des Abmahners einzugehen. Das Urheberrecht bietet insbesondere bei Filesharing-Angelegenheiten eine Vielzahl an Verteidigungsansätzen. Häufig können wir unseren Mandanten helfen, selbst wenn diese bis dahin der Auffassung waren, dass der Abmahner recht hat. Um Ihre kostenfreie Erstberatung best- und schnellstmöglich abzuwickeln ist es erforderlich, dass Sie die bei Ihnen zugegangene Abmahnung uns zur Verfügung stellen. Dafür können Sie unser Kontaktformular nutzen oder uns eine E-Mail schicken an abmahnung@it-anwalt-kanzlei.de. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Häufig gestellte Fragen
Wie funktioniert die kostenfreie Ersteinschätzung?
- Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.
- Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
- Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Ich habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Hafte ich trotzdem?
Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.
Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.
Sind die gesetzten Fristen nicht viel zu kurz?
Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.
Lohnt sich eine anwaltliche Beratung oder ist es billiger direkt den Abmahner zu bezahlen?
Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
- Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
- Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
- Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um einen Gerichtsverfahren zu vermeiden
- Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und berät Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
- Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.
Was passiert, wenn ich die Fristen aus der Abmahnung nicht beachte?
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.
Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?
Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.
Denn nur durch die Abgabe einer hinreichen, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.
Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Frommer Legal Abmahnopfern.
Muss bei einer Abmahnung immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.
Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.
Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.
Was ist eigentlich eine einstweilige Verfügung?
Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.
Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.
Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.
Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.
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Ihr Anliegen wird vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.