Abmahnung IPPC LAW wegen Porno-Filesharing
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt seit dem Jahr 2018 das vermeintlich urheberrechtswidrige Anbieten von Pornofilmen innerhalb von P2P-Tauschbörsen wie bittorrent für seine Auftraggeber ab. Geschäftsführer der IPPC Law ist der bekannte Berliner Abmahnanwalt Daniel Sebastian.
In den hier vorliegenden Abmahnungen werden von IPPC Law stets mehrere Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht:
Ein Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG),
ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG,
ein Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 1 UrhG,
ein Auskunftsanspruch nach gemäß § 101 Abs. 1 UrhG
und schließlich Aufwendungs – und Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG.
Pornofilm-Abmahnung besonders peinlich?
Die Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Pornofilms innerhalb einer P2P-Tauschbörse empfinden viele Abgemahnte als besonders peinlich. Mandanten berichten uns, dass entsprechende Abmahnungen im Einzelfall sogar zu ehelichen Konflikten geführt haben. Der Abmahner spielt mit diesem Kalkül und weiß, dass der Abgemahnte die Angelegenheit gerne schnell erledigt hätte. Unserer Auffassung nach ist ein solches Vorgehen jedoch eine besonders dreiste Abzockmasche.
Leider hat dieses Vorgehen in der Vergangenheit immer wieder funktioniert, und viele Abgemahnte haben sich von IPPC und deren Auftraggebern einschüchtern lassen. Das blinde Unterschreiben der geforderten Unterlassungserklärung und das ungeprüfte Bezahlen des von IPPC Law geforderten Betrags führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass man anschließend Ruhe hat. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Abmahner ein solches Verhalten erst zum Anlass genommen hat, erneut tätig zu werden und weitere Abmahnungen auszusprechen.
Wir empfehlen daher, sich im Falle einer IPPC LAW-Abmahnung möglichst frühzeitig beraten und vertreten zu lassen. Wir handeln in IPPC-Law-Mandaten wie in jedem anderen Mandat: sachlich, diskret und erfolgsorientiert.
Aktuelle IPPC-Law Abmahnungen
IPPC LAW und Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnen zur Zeit für zwei Auftraggeber ab, die nicht in Deutschland ansässig sind:
Auffällig insgesamt ist, dass es sich jeweils um im Ausland ansässige Gesellschaften handelt, bei denen nicht klar ist, ob sie tatsächlich Inhaberinnen der Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Pornofilme sind.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung von IPPC Law?
Wenn Sie einen Pornofilm, dessen Verwertungsrechte dem Abmahner gehören, auf Bittorrent anderen zum Download angeboten haben, dann ist das per se eine Urheberrechtsverletzung und löst Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Seiten des Anspruchsinhabers aus. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Abmahnungen von IPPC LAW für MG Premium Ltd. und auch für die Gamma Entertainment Inc. bereits aus formalen Gründen unwirksam sein dürfte. Bislang ist uns außerdem noch nie nachgewiesen worden, dass beide Gesellschaften Inhaberinnen von Filmrechten wären. Die Abmahnungen von IPPC erschöpfen sich zumeist in den entsprechenden Behauptungen. Nachweise sind uns gegenüber nicht erbracht worden.
Vor diesem Hintergrund haben wir unseren Mandanten bisher stets empfohlen, auf eine Zahlung an IPPC bzw. den Abmahner zu verzichten. Um ein mögliches Prozessrisiko zu minimieren, kann man darüber nachdenken, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies aber auch nur dann, wenn damit kein Schuldanerkenntnis einhergeht und tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte. Wer anderen keinen Pornofilm bei Bittorrent und Co zum Download angeboten hat, der sollte selbstverständlich auch keine Unterlassungserklärung abgeben.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Kostenfreie Ersteinschätzung der Kanzlei Kläner bei IPPC Law Abmahnungen
Wenn Sie zu den Betroffenen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin gehören, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls an. In der Vergangenheit ist es uns stets gelungen, die vom Abmahner geforderten Kosten ganz oder überwiegend zu reduzieren. Ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegen IPPC beauftragen, ist der Abmahner fortan auch verpflichtet, über die von Ihnen beauftragte Kanzlei zu korrespondieren. Das bedeutet, es wird keine weitere Post an Ihre Heimatadresse gesendet.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass die in der Abmahnung gemachten Vorwürfe zutreffen könnten, empfehlen wir Ihnen, nicht ohne Weiteres auf die Forderungen des Abmahners einzugehen. Das Urheberrecht bietet insbesondere bei Filesharing-Angelegenheiten eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen. Häufig können wir unseren Mandanten helfen, selbst wenn diese bis dahin der Auffassung waren, dass der Abmahner im Recht ist.
Um Ihre kostenfreie Erstberatung best- und schnellstmöglich abzuwickeln, ist es erforderlich, dass Sie uns die bei Ihnen eingegangene Abmahnung zur Verfügung stellen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.