KSP Rechtsanwälte fordern urheberrechtlichen Schadensersatz für dpa Picture Alliance GmbH
Der Mandant staunte nicht schlecht, als er fast vier Jahre nach einem Facebook-Posting nun einen Anwaltsbrief der Kanzlei KSP aus Hamburg im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH aus Frankfurt am Main erhalten hat. Für das Posting eines Fotos auf Facebook, deren Urheberverwertungsrechte der dpa Picture-Alliance GmbH gehören sollen, fordert die Kanzlei KSP nun über 2.000,00 Euro von unserem Mandanten. Der Betrag setzt sich aus urheberrechtlichem Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, aus Dokumentationskosten und aus Zinsen zusammen. Die Zinsen für die fast 4-jährige, ungenehmigte Nutzung sollen in dem hier vorliegenden Fall stolze 435,12 Euro betragen.
Warum wurde mit dem Anwaltsbrief vier Jahre gewartet?
Ein Rätsel ist, warum der Mandant wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erst nach fast vier Jahren Post von der Kanzlei KSP bekommt. Immer wieder werden wir von Mandanten gefragt, ob der Abmahner möglicherweise trotz Kenntnis bewusst lange zugewartet hat, um möglichst hohe Zinsen entstehen zu lassen. Dazu können wir naturgemäß keine verlässliche Aussage treffen. Natürlich kann es sein, dass der Fall bei der Kanzlei schon etwas länger in der Schublade schlummert und einfach aufgrund der Masse an ähnlichen Fällen von KSP noch nicht bearbeitet werden konnte. Trotzdem bleibt ein Anwaltsbrief knapp vier Jahre nach dem eigentlichen Posting sehr befremdlich.
Ist der Schadensersatzanspruch möglicherweise längst verjährt?
In vergleichbaren Fällen werden wir von Mandanten häufig gefragt, ob die behauptete Forderung nicht längst verjährt ist. Und der Gedanke daran ist zulässig, denn die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Für den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch, nach § 97 Abs. 2 UrhG, den KSP für die dpa Picture-Alliance GmbH geltend macht, gilt jedoch eine Ausnahme. Für urheberrechtliche Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist nämlich 10 Jahre. So erklärt sich, dass KSP und dpa Picture-Alliance GmbH es nicht eilig haben müssen, die vermeintlichen Forderungen geltend zu machen. Andere denkbare Ansprüche, zum Beispiel ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, unterfallen aber der 3-jährigen Regelverjährung.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Muss ich nun an KSP beziehungsweise dpa Picture-Alliance GmbH Schadensersatz bezahlen?
Eine pauschale Beantwortung dieser Frage mit ja oder nein ist leider nicht möglich. Zunächst muss geklärt werden, ob der behauptete Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Möglicherweise gibt es Bedenken an der Rechtsinhaberschaft von dpa Picture-Alliance GmbH oder es hat einen Lizenzerwerb oder eine Genehmigung zur Fotonutzung in der Vergangenheit gegeben, den KSP nicht berücksichtigt hat. Möglicherweise greifen auch sogenannte Schranken des Urheberrechts zugunsten des Nutzers. Selbst wenn danach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen würde, müsste man sich Gedanken über dessen Höhe machen.
Das Ergebnis einer juristischen Prüfung kann sich für Sie durchaus lohnen. Möglicherweise stellen wir fest, dass der von KSP behauptete Schadensersatzanspruch gar nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe besteht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
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Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.