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Vorgehen mit Erfolg
Sie sind Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens und ein unberechtigter Dritter nutzt Ihre Marke? Dann kann schnell und effektiv im Wege einer Abmahnung gegen solche Markenverletzer vorgegangen werden. Wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt, ist der Gegner auch zur Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Bei einer schuldhaften Markenverletzung besteht zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch. Es kann sich somit durchaus lohnen gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen.
Was sind die Voraussetzungen einer Abmahnung?
Dem Inhaber einer Marke steht im Grunde ein Ausschließlichkeitsrecht in Bezug auf die Nutzung der Marke zu, soweit die geschützten Waren- und Dienstleistungen betroffen sind. Es kann vorkommen, dass ein Dritter nunmehr eine Markenrechtsverletzung zulasten des Markeninhabers begeht.
Dies ist etwa der Fall bei Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, welche mit den von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar sind, also eine sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Auch bei Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung kann eine Markenverletzung vorliegen. Damit eine solche Nutzung als unberechtigte Markenverletzung gezählt werden kann, muss sie im geschäftlichen Verkehr und ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgen. Private Handlungen sind damit nicht abmahnfähig.
Abmahnen kann aber nicht nur der Inhaber einer eingetragenen Registermarke. Auch Inhaber von bekannten nicht eingetragenen Marken oder von Unternehmenskennzeichen können eine Abmahnung wegen unbefugter Markennutzung aussprechen.
Was ist der Inhalt einer markenrechtlichen Abmahnung?
Die Eckpfeiler einer markenrechtlichen Abmahnung sind im Wesentlichen die Forderung nach Beseitigung der Verletzung, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht, häufig verbunden mit einem Auskunftsverlangen.
Spätestens durch die Abmahnung wird der Markenverletzer in Kenntnis des Rechtsverstoßes gesetzt. Kernstück der Abmahnung ist die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, so ist der Verletzer zur Unterlassung verpflichtet. Zur Beseitigung der durch sein Handeln entstandenen Wiederholungsgefahr ist nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet. Eine solche wird regelmäßig der Abmahnung als Muster beigefügt. Durch Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung erklärt sich der Verletzer dazu bereit für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, welche regelmäßig nicht unter 5.000,- EUR beträgt.
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Welche weiteren Ansprüche können geltend gemacht werden?
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung kann zudem Schadensersatz verlangt werden. Dies erfolgt regelmäßig durch Herausgabe des Verletzergewinns oder durch Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Eine solche bemisst sich danach, was üblicherweise für eine ordnungsgemäße und unbeschränkte Lizenz, gezahlt worden wäre, was sich maßgeblich aus dem Unterlassungsinteresse des Markeninhabers ergibt. Eine tatsächliche Lizenz wird damit nicht erworben.
Neben den oben genannten Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten stehen Markeninhabern auch noch andere Ansprüche zu, welche im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Es handelt sich hierbei um Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, welche vorwiegend der Berechnung eines angemessenen Schadensersatzbetrags dienen sowie Vernichtungs- und Herausgabeansprüche, etwa wenn Produkte mit der geschützten Marke oder einem verwechslungsfähigen Zeichen gekennzeichnet sind.
Durch die Aussprache der Abmahnung ist die gerichtliche Anspruchsgeltendmachung nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch zumeist anzuraten zunächst eine außergerichtliche Abmahnung auszusprechen. Sollte der Markenverletzer die Abmahnung einfach ignorieren oder die Anspruchserfüllung verweigern, kann schnell eine einstweilige Verfügung gegen diesen erlassen werden. Die entsprechenden Kosten trägt der Markenverletzer.
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