Markenrecht: Abmahnung „TOMMY HILFIGER“ durch Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen
Ein Mandant hatte uns eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. aus Amsterdam vorgelegt. Dem Mandanten wurde mit der Abmahnung der Vorwurf ausgesprochen, dass er gefälschte Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „TOMMY HILFIGER“ auf eBay zum Verkauf angeboten hätte. Ein Testkäufer hatte ein entsprechendes T-Shirt beim Mandanten erworben, bei dem sich um Plagiatsware handeln soll. Darin läge ein rechtswidriges Inverkehrbringen derartiger Ware ohne Zustimmung von Tommy Hilfiger. Der Mandant wurde u.a. aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertrieb der vermeintlich gefälschten Ware.
Anwaltskosten aus Streitwert von 200.000,00 Euro
Keine Abmahnung ohne Kostennote – das galt selbstverständlich auch in diesem Fall. In der von der Abmahnerin vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war ein verklausulierter Passus enthalten, wonach unser Mandant für die Abmahnung Anwaltsgebühren in Höhe von 2.884,70 Euro netto (entspricht: 3.432,79 Euro brutto) übernehmen sollte. Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen legten insoweit einen Streitwert von 200.000,00 Euro zugrunde. Dieser erscheint auf den ersten Blick bereits als äußerst hoch, sogar wenn man berücksichtigt, dass Streitwerte in markenrechtlichen Auseinandersetzungen selten unter 50.000,00 Euro bemessen werden. Hätte der Mandant jedoch die ihm vorgelegte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne Überprüfung unterschrieben, dann wäre insoweit ein verbindlicher Vertrag mit der Tommy Hilfiger Europe B.V. zustande gekommen – und der abgemahnte Mandant hätte in voller Höhe zahlen müssen.
Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich
Für die Anwendbarkeit des Markenrechtes beziehungsweise der Vorschriften Markenrechtsgesetzes (MarkenG) ist stets ein sogenanntes Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich. Dies ergibt sich etwa aus dem Wortlaut der §§ 14, 15 MarkenG. Häufig teilen Mandanten uns ihre Auffassung mit, dass sie bei eBay einen Artikel doch „privat“ verkauft hätten, sogar auf eBay die Option „Privatverkauf“ eingestellt hätten. Tatsächlich kommt es für eine rechtliche Betrachtung darauf nicht an. Die Unterscheidung zwischen einem privaten Handeln auf eBay und einem Handeln im geschäftlichen Verkehr erfolgt anhand der tatsächlichen Umstände. Die Rechtsprechung lässt mitunter schon ein paar gleichartige Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraums genügen, um von einem gewerblichen Verkäufer beziehungsweise einem markenrechtlichen Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Die Trennlinien sind unscharf, die Rechtsprechungen nicht einheitlich.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von Tommy Hilfiger erhalten – was tun?
Haben Sie ebenfalls eine markenrechtliche Abmahnung von Tommy Hilfiger erhalten und sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Auskunft erteilen, die Ware einem Gerichtsvollzieher übergeben und hohe Abmahnkosten bezahlen? Bewahren Sie zunächst kühlen Kopf. Dies ist zwar manchmal einfacher gesagt als getan. Aber wer voreilig handelt, begeht häufig Fehler, die kostspielig werden können. Vermeiden Sie unbedingt, mit dem Abmahner selbst in Kontakt zu treten. Die gegnerische Kanzlei, hier Dr. Eikelau Masberg und Kollegen, vertritt den Gegner, und nicht Sie. Nutzen Sie stattdessen doch einfach die völlig kostenfreie Ersteinschätzung unserer Kanzlei. Erst wenn Sie uns danach beauftragen möchten, gegen den Abmahner vorzugehen beziehungsweise Sie zu verteidigen, fallen Kosten an, die wir mit Ihnen zusammen aber völlig transparent besprechen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.