Unserer Kanzlei wurde eine Abmahnung der Kanzlei Mitscherlich aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Barmenia Krankenversicherung AG, Barmenia-Allee 1, 42119 Wuppertal, ein Tochterunternehmen der Barmenia a.G.. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch Vorlage einer Vollmacht belegt.
Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Testimonial-Werbung
In der Sache wurde unseren Mandanten vorgeworfen, dass diese ohne Genehmigung zahlreiche Markendarstellungen der Barmenia (etwa die Wort-/Bildmarke Barmenia: 995731) auf ihrer Internetseite verwendet haben sollen im Rahmen sogenannter Testimonial-Werbung. Die Barmenia Versicherungen a.G. sei Inhaberin der entsprechenden Marken. Diese Marken seien seit Jahrzehnten im Bereich der Versicherungsdienstleistungen für unterschiedliche Produkte benutzt worden. Auch das Firmenschlagwort „Barmenia“ sei bereits seit 1931 intensiv benutzt worden. Nicht nur seien die Marken in identischer Form mit den Marken der Barmenia durch unsere Mandanten benutzt worden sein, es liege auch Verwechslungsgefahr vor. Das Verhalten unserer Mandanten stelle sich zudem als Wettbewerbsverstoß dar, da der gute Ruf der Barmenia ausgenutzt worden sein soll. Auch eine angebliche Irreführung würde vorliegen. Weiterhin solle durch die Verwendung der Marken das Unternehmenskennzeichen der Barmenia verletzt sein.
Die Kanzlei Mitscherlich Rechtsanwälte forderte nunmehr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung des Zeichens, Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 MarkenG, § 15 Abs. 4 MarkenG, § 8 Abs. 1 UWG, hinreichende Auskunft über die Nutzung (§ 19 MarkenG ), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG u.a.) sowie markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG und § 9 UWG gefordert.
Als Gegenstandswert sind 100.000,00 € angesetzt worden. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Die abgemahnte Mandantin sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Barmenia allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich marken- und wettbewerbswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Vorsicht bei großen Marken
Der vorliegende Fall zeigt klar auf, dass eine markenrechtliche Abmahnung großer Unternehmen sehr gefährlich werden kann. Allein das Ansetzen eines Gegenstandswerts von 100.000,- EUR dürfte fehlerfrei sein, ist jedoch mit erheblichen Anwaltskosten verbunden. Diese betrugen bei einem Gegenstandswert von 100.000 EUR im hier vorliegenden Fall 2.584,09 EUR. Solche extrem hohen Gegenstandswerte sind in Markensachen keine Seltenheit und werden regelmäßig höchstrichterlich bestätigt. Hinzu kommen gegebenenfalls noch beträchtliche Summen an Schadensersatz.
Testimonialwerbung: Immer nur mit Einwilligung
Die vorliegende Abmahnung der Barmenia zeigt, dass Testimonialwerbung auch schnell nach hinten los gehen kann. Wer mit fremden Marken, Firmenkennzeichen und Logos als Referenz wirbt, bedarf immer der Einwilligung des beworbenen Unternehmen. Und ist im Zweifel für das Vorliegen der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Eine Einwilligung muss daher hinreichend deutlich sein und den notwendigen Umfang für das werbende Unternehmen haben. Ansonsten kann es im Fall einer Abmahnung schnell teuer werden. Die nicht genehmigte Referenzwerbung ist dabei nicht nur in marken- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht problematisch. Logos zum Beispiel können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen, so dass noch urheberrechtliche Unterlassungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche hinzutreten können.
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