Markenrechtliche Abmahnung Mitscherlich Rechtsanwälte für die Barmenia Krankenversicherung AG
Unserer Kanzlei wurde eine Abmahnung der Kanzlei Mitscherlich aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Barmenia Krankenversicherung AG, Barmenia-Allee 1, 42119 Wuppertal, ein Tochterunternehmen der Barmenia a.G.. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch Vorlage einer Vollmacht belegt.
Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Testimonial-Werbung
In der Sache wurde unseren Mandanten vorgeworfen, dass diese ohne Genehmigung zahlreiche Markendarstellungen der Barmenia (etwa die Wort-/Bildmarke Barmenia: 995731) auf ihrer Internetseite verwendet haben sollen im Rahmen sogenannter Testimonial-Werbung. Die Barmenia Versicherungen a.G. sei Inhaberin der entsprechenden Marken. Diese Marken seien seit Jahrzehnten im Bereich der Versicherungsdienstleistungen für unterschiedliche Produkte benutzt worden. Auch das Firmenschlagwort „Barmenia“ sei bereits seit 1931 intensiv benutzt worden. Nicht nur seien die Marken in identischer Form mit den Marken der Barmenia durch unsere Mandanten benutzt worden sein, es liege auch Verwechslungsgefahr vor. Das Verhalten unserer Mandanten stelle sich zudem als Wettbewerbsverstoß dar, da der gute Ruf der Barmenia ausgenutzt worden sein soll. Auch eine angebliche Irreführung würde vorliegen. Weiterhin solle durch die Verwendung der Marken das Unternehmenskennzeichen der Barmenia verletzt sein.
Die Kanzlei Mitscherlich Rechtsanwälte forderte nunmehr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung des Zeichens, Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 MarkenG, § 15 Abs. 4 MarkenG, § 8 Abs. 1 UWG, hinreichende Auskunft über die Nutzung (§ 19 MarkenG ), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG u.a.) sowie markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG und § 9 UWG gefordert.
Als Gegenstandswert sind 100.000,00 € angesetzt worden. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Die abgemahnte Mandantin sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Barmenia allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich marken- und wettbewerbswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Vorsicht bei großen Marken
Der vorliegende Fall zeigt klar auf, dass eine markenrechtliche Abmahnung großer Unternehmen sehr gefährlich werden kann. Allein das Ansetzen eines Gegenstandswerts von 100.000,- EUR dürfte fehlerfrei sein, ist jedoch mit erheblichen Anwaltskosten verbunden. Diese betrugen bei einem Gegenstandswert von 100.000 EUR im hier vorliegenden Fall 2.584,09 EUR. Solche extrem hohen Gegenstandswerte sind in Markensachen keine Seltenheit und werden regelmäßig höchstrichterlich bestätigt. Hinzu kommen gegebenenfalls noch beträchtliche Summen an Schadensersatz.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Testimonialwerbung: Immer nur mit Einwilligung
Die vorliegende Abmahnung der Barmenia zeigt, dass Testimonialwerbung auch schnell nach hinten los gehen kann. Wer mit fremden Marken, Firmenkennzeichen und Logos als Referenz wirbt, bedarf immer der Einwilligung des beworbenen Unternehmen. Und ist im Zweifel für das Vorliegen der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Eine Einwilligung muss daher hinreichend deutlich sein und den notwendigen Umfang für das werbende Unternehmen haben. Ansonsten kann es im Fall einer Abmahnung schnell teuer werden. Die nicht genehmigte Referenzwerbung ist dabei nicht nur in marken- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht problematisch. Logos zum Beispiel können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen, so dass noch urheberrechtliche Unterlassungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche hinzutreten können.
Auch Abmahnung von Mitscherlich Rechtsanwälte bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Mitscherlich aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Kostenfreie Erstberatung
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.