Markenrechtliche Abmahnung Zierhut IP für die Zapf Creation AG

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unser Mandant hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Zapf Creation AG, Mönchrödener Str. 13, 96472 Rödental. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei Zierhut IP wurde durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen.

 

Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Markenbenutzung

In der Sache wurde unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser ohne Genehmigung der Zapf Creation AG eine ihrer Marken zur Bewerbung eigener Produkte auf der Verkaufsplattform eBay verwendet haben soll. Die Zapf Creation AG entwickelt und vertreibt weltweit Kinderspielzeug. Eine ihrer Marken stellt dabei die Wortmarke “BABY born” dar, welche unter der Registernr. 002468346 als Unionsmarke eingetragen ist. Unser Mandant soll Zubehörprodukte für Puppen angeboten haben und dabei die Marke in seinem Angebot genannt haben. Dieses Verhalten stelle sich damit als Markenverletzung dar, da zumindest Verwechslungsgefahr bestehen würde.

Die Kanzlei Zierhut IP fordert nunmehr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung der Marke und des erzielten Gewinns, Zahlung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung sämtlicher einschlägiger Waren sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht.

 

Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz

Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 MarkenG), hinreichende Auskunft über die Nutzung (§ 19 MarkenG), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung entsprechender Produkte (§ 18 MarkenG) sowie markenrechtlicher Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG gefordert.

Als Gegenstandswert hat die Kanzlei Zierhut IP einen Gegenstandswert von 200.000,00 EUR angesetzt. Aus diesem unglaublichen Gegenstandswert folgen Rechtsanwaltskosten von über 3.000,00 EUR. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Der abgemahnte Mandant sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Zapf Creation AG allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich markenrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

“Kulanterweise” unterbreitet die Kanzlei Zierhut IP einen “einmaligen” Vergleichsvorschlag zur Zahlung eines Betrags aus 150.000,00 EUR an, sofern die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Damit soll die Angelegenheit erledigt sein.

 

Teure Abmahnungen im Markenrecht

Im Markenrecht werden stets hohe Streitwerte angesetzt. Der Mindestwert beträgt in nahezu allen Fällen 50.000,00 EUR. Bei bekannten Marken und Verletzungshandlungen im Internet werden oftmals weitaus höhere Streitwerte angesetzt. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass bei Verletzung bekannter Marken ein hoher Gegenstandswert von den gegnerischen Rechtsanwälten angesetzt wird.

Die Ansetzung eines extrem überhöhten Gegenstandswerts kann jedoch den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründen. Auch die Ansetzung einer erhöhten Geschäftsgebühr, etwa einer 1,5-Gebühr kann einen Rechtsmissbrauch begründen. Standardmäßig ist eine 1,3 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Eine 1,5-Gebühr kann lediglich bei besonders schwierigen Fällen beansprucht werden. Mehrere Gerichte nahmen bislang an, dass die Ansetzung eines zu hohen Gegenstandswerts dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dies vornehmlich dem Zweck diene, den Abgemahnten von einer Rechtsverteidigung abzuschrecken.

Nach Auffassung unserer Kanzlei ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 200.000,00 EUR in Fällen vergleichbarer Art zu hoch. Eine einmalige Verletzungshandlung kann einen solchen Gegenstandswert nicht begründen.

 

Nicht einfach unterschreiben

Bei der Nutzung fremder Marken ist immer Vorsicht geboten. Von einem einfachen Unterschreiben der vorformulierten Unterlassungserklärung, welche einer markenrechtlichen Abmahnung beigefügt ist, ist immer abzuraten. Diese sind stets zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert und gehen über das Erforderliche hinaus. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

 

Auch Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP bekommen?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Zierhut IP aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
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