Unser Mandant hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Zapf Creation AG, Mönchrödener Str. 13, 96472 Rödental. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei Zierhut IP wurde durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen.
Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Markenbenutzung
In der Sache wurde unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser ohne Genehmigung der Zapf Creation AG eine ihrer Marken zur Bewerbung eigener Produkte auf der Verkaufsplattform eBay verwendet haben soll. Die Zapf Creation AG entwickelt und vertreibt weltweit Kinderspielzeug. Eine ihrer Marken stellt dabei die Wortmarke “BABY born” dar, welche unter der Registernr. 002468346 als Unionsmarke eingetragen ist. Unser Mandant soll Zubehörprodukte für Puppen angeboten haben und dabei die Marke in seinem Angebot genannt haben. Dieses Verhalten stelle sich damit als Markenverletzung dar, da zumindest Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Die Kanzlei Zierhut IP fordert nunmehr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung der Marke und des erzielten Gewinns, Zahlung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung sämtlicher einschlägiger Waren sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 MarkenG), hinreichende Auskunft über die Nutzung (§ 19 MarkenG), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung entsprechender Produkte (§ 18 MarkenG) sowie markenrechtlicher Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG gefordert.
Als Gegenstandswert hat die Kanzlei Zierhut IP einen Gegenstandswert von 200.000,00 EUR angesetzt. Aus diesem unglaublichen Gegenstandswert folgen Rechtsanwaltskosten von über 3.000,00 EUR. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Der abgemahnte Mandant sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Zapf Creation AG allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich markenrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
“Kulanterweise” unterbreitet die Kanzlei Zierhut IP einen “einmaligen” Vergleichsvorschlag zur Zahlung eines Betrags aus 150.000,00 EUR an, sofern die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Damit soll die Angelegenheit erledigt sein.
Teure Abmahnungen im Markenrecht
Im Markenrecht werden stets hohe Streitwerte angesetzt. Der Mindestwert beträgt in nahezu allen Fällen 50.000,00 EUR. Bei bekannten Marken und Verletzungshandlungen im Internet werden oftmals weitaus höhere Streitwerte angesetzt. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass bei Verletzung bekannter Marken ein hoher Gegenstandswert von den gegnerischen Rechtsanwälten angesetzt wird.
Die Ansetzung eines extrem überhöhten Gegenstandswerts kann jedoch den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründen. Auch die Ansetzung einer erhöhten Geschäftsgebühr, etwa einer 1,5-Gebühr kann einen Rechtsmissbrauch begründen. Standardmäßig ist eine 1,3 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Eine 1,5-Gebühr kann lediglich bei besonders schwierigen Fällen beansprucht werden. Mehrere Gerichte nahmen bislang an, dass die Ansetzung eines zu hohen Gegenstandswerts dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dies vornehmlich dem Zweck diene, den Abgemahnten von einer Rechtsverteidigung abzuschrecken.
Nach Auffassung unserer Kanzlei ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 200.000,00 EUR in Fällen vergleichbarer Art zu hoch. Eine einmalige Verletzungshandlung kann einen solchen Gegenstandswert nicht begründen.
Nicht einfach unterschreiben
Bei der Nutzung fremder Marken ist immer Vorsicht geboten. Von einem einfachen Unterschreiben der vorformulierten Unterlassungserklärung, welche einer markenrechtlichen Abmahnung beigefügt ist, ist immer abzuraten. Diese sind stets zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert und gehen über das Erforderliche hinaus. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Auch Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Zierhut IP aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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