Markenrechtliche Abmahnung Zierhut IP für die Zapf Creation AG
Unser Mandant hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP aus München vorgelegt. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Zapf Creation AG, Mönchrödener Str. 13, 96472 Rödental. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei Zierhut IP wurde durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen.
Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Markenbenutzung
In der Sache wurde unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser ohne Genehmigung der Zapf Creation AG eine ihrer Marken zur Bewerbung eigener Produkte auf der Verkaufsplattform eBay verwendet haben soll. Die Zapf Creation AG entwickelt und vertreibt weltweit Kinderspielzeug. Eine ihrer Marken stellt dabei die Wortmarke “BABY born” dar, welche unter der Registernr. 002468346 als Unionsmarke eingetragen ist. Unser Mandant soll Zubehörprodukte für Puppen angeboten haben und dabei die Marke in seinem Angebot genannt haben. Dieses Verhalten stelle sich damit als Markenverletzung dar, da zumindest Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Die Kanzlei Zierhut IP fordert nunmehr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung der Marke und des erzielten Gewinns, Zahlung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung sämtlicher einschlägiger Waren sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht.
Unterlassung, Abmahngebühr und Schadensersatz
Mit der zugrunde liegenden Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 MarkenG), hinreichende Auskunft über die Nutzung (§ 19 MarkenG), die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Vernichtung entsprechender Produkte (§ 18 MarkenG) sowie markenrechtlicher Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG gefordert.
Als Gegenstandswert hat die Kanzlei Zierhut IP einen Gegenstandswert von 200.000,00 EUR angesetzt. Aus diesem unglaublichen Gegenstandswert folgen Rechtsanwaltskosten von über 3.000,00 EUR. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Der abgemahnte Mandant sollte aber bereits Anerkenntnis abgeben, gegenüber der Zapf Creation AG allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich markenrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
“Kulanterweise” unterbreitet die Kanzlei Zierhut IP einen “einmaligen” Vergleichsvorschlag zur Zahlung eines Betrags aus 150.000,00 EUR an, sofern die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Damit soll die Angelegenheit erledigt sein.
Teure Abmahnungen im Markenrecht
Im Markenrecht werden stets hohe Streitwerte angesetzt. Der Mindestwert beträgt in nahezu allen Fällen 50.000,00 EUR. Bei bekannten Marken und Verletzungshandlungen im Internet werden oftmals weitaus höhere Streitwerte angesetzt. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass bei Verletzung bekannter Marken ein hoher Gegenstandswert von den gegnerischen Rechtsanwälten angesetzt wird.
Die Ansetzung eines extrem überhöhten Gegenstandswerts kann jedoch den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründen. Auch die Ansetzung einer erhöhten Geschäftsgebühr, etwa einer 1,5-Gebühr kann einen Rechtsmissbrauch begründen. Standardmäßig ist eine 1,3 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Eine 1,5-Gebühr kann lediglich bei besonders schwierigen Fällen beansprucht werden. Mehrere Gerichte nahmen bislang an, dass die Ansetzung eines zu hohen Gegenstandswerts dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dies vornehmlich dem Zweck diene, den Abgemahnten von einer Rechtsverteidigung abzuschrecken.
Nach Auffassung unserer Kanzlei ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 200.000,00 EUR in Fällen vergleichbarer Art zu hoch. Eine einmalige Verletzungshandlung kann einen solchen Gegenstandswert nicht begründen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Nicht einfach unterschreiben
Bei der Nutzung fremder Marken ist immer Vorsicht geboten. Von einem einfachen Unterschreiben der vorformulierten Unterlassungserklärung, welche einer markenrechtlichen Abmahnung beigefügt ist, ist immer abzuraten. Diese sind stets zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert und gehen über das Erforderliche hinaus. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Auch Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Zierhut IP aus München abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.