Mobile.de Bewertung löschen lassen

Wie man als Unternehmen negative Bewertungen auf Mobile.de richtig managt.

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Wie kann ich als KFZ-Händler eine negative Bewertung auf Mobile.de entfernen lassen?

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Nein. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, gegen Mobile.de direkt vorzugehen. Als Plattformbetreiber haftet Mobile.de, nachdem es Kenntnis von der rechtswidrigen Bewertung erhalten hat.

In den meisten Fällen ja. Sie werden erstaunt sein, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts möglicherweise gar nicht so teuer ist wie sie befürchtet haben. Anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) können wir auch bzgl. Ihres Einzelfalls jederzeit eine transparente Aussage darüber machen, welche Kosten Ihnen entstehen werden.

Hoch. Selbst in aussichtslosen Fällen gelingt es uns häufig, unseren Mandanten zu helfen und die Bewertung zu entfernen. Wir sind stolz auf eine Erfolgsquote von über 85%.

Das kommt drauf an. Und zwar darauf welches Vorgehen die höhere Erfolgswahrscheinlichkeit verspricht. Wenn ein Vorgehen gegen den Bewerter selbst nicht aussichtsreich wäre, bestehen zum selben Sachverhalt manchmal allerdings gute Chance, mit Erfolg gegen Mobile.de vorzugehen. Die richtige Strategie entscheidet.

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Prüfen Sie, welche Chancen Sie haben, Bewertungen auf Mobile.de entfernen zu lassen.

Der KFZ-Handel ist eine Branche, in der Vertrauen und Reputation besonders wichtig sind. Immer wieder berichten unsere Mandanten uns von den fatalen Auswirkungen negativer Bewertungen auf Plattformen wie Google MyBusiness oder Mobile.de.

Wenn es dort heißt, das angebotene Fahrzeugs hätte entgegen des Angebotes versteckte Mängel aufgewiesen oder sogar einen falschen Tachostand gehabt, dann wird sich eine solche Bewertung massiv auswirken auf andere Interessenten. Im Hinterkopf verbleit die Frage, ob es sich bei den Angeboten des inserierenden Händlers auf mobile.de tatsächlich um seriöse handelt oder nicht.

Hier reicht bereits ein verbleibendes ungutes Gefühl, dass der Interessent von weiteren Interaktionen mit dem Händler Abstand nimmt und ein eigentlich kaufinteressierter Kunde sich gar nicht erst länger mit den Angeboten des Händlers befasst. Wer meint, dass die eine oder anderer schlechte Bewertung auf einer Plattform wie Mobile.de zur Authentizität seines Angebots insgesamt beitragen würde, der irrt teuer. 

Denn die härteste Währung für Autohändler ist Vertrauen. Positive Reputation im Internet lässt Vertrauen entstehen, ein schlechter Ruf vernichtet sie. Nehmen Sie negative Bewertungen und Kommentare im Internet daher stets ernst.

Erfahrungen unser Mandanten mit Mobile.de Bewertungen

Innerhalb unseres Mandantenstammes befinden sich auch mehrere Automobilhändler. Gebrauchtwagenhändler berichten uns, dass Anfrager oder Kunden schnell damit sind die Behauptung aufzustellen, dass im Inserat auf Mobile.de ein falscher Tachostand angegeben wurde oder ein Mangel am Fahrzeug nicht ausgewiesen worden ist, obwohl dieser faktisch am Fahrzeug vorhanden sei. Ein Klassiker sind dabei auch vermeintlich unfreundliche Verkäufer, die nicht zurückrufen oder sich um den Kunden kümmern würden. Manchmal würden auch Bewertungen und Kommentare hinterlassen werden die keinen Kundenkontakt zugeordnet werden können. 

Nach Auffassung unserer Mandanten könnten hier Mitbewerber am Werk gewesen sein, die so versuchen, durch die Zerstörung der Reputation des bewerteten Händlers sich selbst in ein besseres Licht zu rücken – und damit einen direkten Vorteil im Kampf um den Kunden zu haben. Ein solches Verhalten ist selbstverständlich rechtswidrig und missbräuchlich nach dem Gesetz gegen den Unlautern Wettbewerb (UWG). In der Praxis lassen sich diese Fälle gegenüber Mobile.de jedoch meist nicht nachweisen. Unsere Mandanten, die Opfer solcher oder ähnlicher Bewertungen geworden sind, berichten von Umsatz- und Anfragerückgängen von bis zu 30 Prozent. Das ist sprichwörtlich „eine Menge Holz“ und ein starker Eingriff in den Betrieb des bewerteten KFZ-Händlers.

Wer darf eigentlich auf Mobile.de eine Bewertung abgeben und wer nicht?

Die Richtlinien der Plattform Mobile.de sehen vor, dass nur Kunden oder Personen, die einen „qualifizierten“ Kontakt mit dem jeweiligen Autohändler gehabt haben, eine Bewertung über diesen abgeben dürfen. Überprüft werden abgegebene Bewertungen durch Mobile.de selbst aber tatsächlich nur auf Beanstandungen hin. Wer schonmal mit dem für Bewertungen zuständigen Mitarbeiter zu tun hatte, der weiß daher, das Mobile.de eine Bewertung nicht ohne weiteres löscht und entfernt. 

Die bewerteten Händler sind, jedenfalls unserer Erfahrung nach, in der Vergangenheit dort mehrfach und vor allem auch zu Unrecht von Mobile.de im „Regen stehen gelassen“ worden. Dabei sehen nicht nur die Richtlinien von Mobile.de selbst, sondern auch die Rechtsprechung vor, dass eine Person, die nicht im Kontakt mit dem bewerteten Autohändler gestanden hat, eine Bewertung bzw. einen Kommentar darüber nicht ohne weiteres abgeben darf.

LG Hamburg - Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17

„[…] Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 – 7 U 51/10AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 – 324 O 660/12NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 – Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. – Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 – 64569/09NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. – Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.[…]“

Welche Art von Bewertung ist zulässig und wogegen kann ich mich wehren?

Für Autohändler gilt, was für alle anderen Unternehmen auch gilt: Wer in der Öffentlichkeit steht, dort wirbt und am Markt in Erscheinung tritt, der muss grundsätzlich eine öffentliche Meinungsbildung über das eigene Unternehmen zulassen. Es besteht ein sogenanntes Informationsinteresse des Öffentlichkeit. Dieses Informationsinteresse bedienen grundsätzlich auch Bewertungsplattformen. 

Ein Autohändler muss jedoch keine Lügen, juristisch „falsche Tatsachenbehauptungen“ genannt, akzeptieren; das Gleiche gilt für Kundenmeinungen, die einen Sachbezug vermissen lassen, und offensichtlich nur veröffentlicht werden, um dem Autohändler Schaden zuzufügen. Juristisch werden diese unzulässigen Meinungen „Schmähkritiken“ genannt. Die Meinung eines Kunden, die einen konkreten Sachbezug aufweist, ist hingegen in aller Regel schützenswert und vom Anwendungsbereich des Art 5 Abs. 1 GG umschlossen. Das eine nun vom anderen zu trennen ist in der Praxis häufig schwierig.

Die Grenzen zwischen zulässigen Werturteilen und rechtswidrigen Schmähkritiken sind bisweilen konturlos und sowohl für den Bewerter als auch für den Bewerteten manchmal nicht eindeutig zu erkennen. Selbst Gerichte, die im Äußerungsrecht eher selten befasst sind, haben hier ihre Probleme.

Zulässig und nicht angreifbar

Meinungsäußerungen und Werturteile

Unzulässig und angreifbar

Fehlende Kundenbeziehung

Unzulässig und angreifbar

Schmähkritik und falsche Tatsachen

Abmahnung an Mobile.de ist erforderlich

Wer sich alle Chancen auch auf ein erfolgreiches gerichtliches Schnellverfahren erhalten möchte, muss Mobile.de zügig nach Kenntnisnahme von der negativen Bewertung fundiert abmahnen. Ausgangspunkt ist die Annahme der Rechtssprechung, dass Plattformen wie Mobile.de bis zu einer solchen Abmahnung nicht wissen, ob und welche Bewertung genau rechtswidrig ist. Die Beanstandung an Mobile.de muß so präzise und klargehalten sein, dass der Platformbetreiber hier ohne weiteres erkennen kann, dass ein Fall vorliegt, in welchem er juristisch zum Handeln, nämlich zur Löschung der Bewertung oder einzelner Bestandteile der Bewertung, verpflichtet ist. 

Nach Erhalt einer hinreichend deutlichen Abmahnung muß Mobile.de dann den Bewerter anhören, und im Anschluß daran dann eine Abwägung treffen, ob auf Grundlage der geschilderten Sachverhalte die Bewertung bzw. der angegriffene Kommentar weiter auf der Plattform veröffentlicht werden darf. Mit guter Anwaltstaktik lassen sich hier meist auch in vermeintlich ausweglosen Fällen gute Ergebnisse erzielen. Plattformbetreiber sind nämlich nicht zur Vorabüberprüfung von Bewertungen und Kommentaren verpflichtet, geschweige denn in der Lage. Das ist auch nachvollziehbar, weil der Plattformbetreiber im Gegensatz zum Bewerter und bewerteten Händler die Einzelsachverhalte nicht kennt.

Eine Abmahnung dient also dazu, den Plattformbetreiber in Kenntnis zu setzen, in Bösgläubig zu machen. Nur in diesem Fall sind Plattformbetreiber wie Mobile.de nämlich verpflichtet, rechtswidrige Bewertungen und Kommentare von der Plattform zu entfernen.

BGH - Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16

„[…] Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 – jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 – Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 – Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. – Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. – Blog-Eintrag). […]“

Und der Bewerter selbst? Haftet ebenfalls!

Selbstverständlich ist der Autohändler nicht verpflichtet, sich im Fall rechtswidriger Bewertungen auf Mobile.de sich direkt an den Plattformbetreiber zu wenden. Genau so gut kann er direkt gegen den Bewerter vorgehen – wenn er ihn denn kennt. Denn Problem ist zumeist, dass die Bewertung keiner konkreten Person bzw. keinem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann. Man hat in einem solchen Fall dann tatsächlich nur noch die Option, sich an den Plattformbetreiber direkt zu wenden. Im Falle einer ausreichenden Beanstandung wird dieser dann zum „Mitstörer einer fremden Rechtsverletzung“, wie es im Juristendeutsch heißt.

Wenn ich den Autor der jeweiligen Bewertung nun aber kenne, bin ich jedoch auch nicht verpflichtet diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das heißt es ist der freien Auswahl des Händlers überlassen, gegen wen er in Bezug auf die negative Bewertung vorgehen möchte. Hier spielen häufig strategische Erwägungen eine juristische Rolle.

Entscheiden aus Anwaltssicht ist, dass insgesamt zeitnah gehandelt wird, wenn man sich die Möglichkeit offenhalten möchte als Autohändler , gegen den Bewerter oder die Plattform direkt eine einsteilige Verfügung zu erwirken. Viele Gerichte lassen die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nämlich nur binnen vier Wochen nach der Kenntnisnahme der Negativbewertung zu.

OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2010 - 4 W 97/10

[…]Die Sache war nicht (mehr) als eilbedüftig anzusehen. Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Anspruchsgläubiger trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes eine längerer Zeit mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs zugewartet hat, so dass die Annahme begründet ist, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Dabei geht der Senat regelmäßig davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, wenn er nach Kenntnisnahme länger als einen Monat mit der Stellung des Verfügungsantrages zuwartet (Urt. v. 25.03.1993, Az. 4 U 36/1993, NJW-RR 1994, 48; Urt. v. 14.11.1995, Az. 4 U 130/95, NJW-WettbR 1996, 164; st. Rspr.). Dies spricht dafür, dass das Begehren nicht besonders und zügig vorangetrieben wird. Vorliegend ist aber auch nicht allein entscheidend, dass die Antragstellerin von der Kenntnis der geltend gemachten Verstöße am 08.07.2010 an bis zur gerichtlichen Geltendmachung am 09.08.2010 (= Eingang der Antragsschrift bei Gericht) zugewartet hat, vielmehr sind gerade auch die Gesamtumstände des Streitfalles maßgebend.[…]

Mobile.de-Bewertung entfernen lassen – Wir helfen Ihnen gerne

Wenn Sie auch mit einer oder mehrerer negativer Bewertungen auf der Plattform Mobile.de als Autohändler konfrontiert sind, und der Auffassung sind, dass dies für Ihr Unternehmen abträglich ist und wirtschaftlicher Schaden droht, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu unseren spezialisierten Rechtsanwälten auf. Selbst bei vermeintlichen rechtmäßigen Bewertungen und Kommentaren haben wir unseren Mandanten in der Vergangenheit häufig helfen können, diese entfernt zu bekommen. Prüfen Sie gerne bereits in unserem kostenfreien Bewertungs-Schnelltest, ob auch Ihre Bewertung auf Mobile.de angreifbar ist.

Scheuen Sie sich auch nicht davor uns zu kontaktieren, wenn es um diverse Bewertungen geht, die Sie gelöscht haben möchten. Möglicherweise sind wir genau Ihr richtiger Partner, Ihre Reputation auf der Plattform wieder herzustellen und damit wieder gleiche Chancen im hartenKampf um die Kunden haben zu können.

Von nicht juristischen Agenturen, die im Internet ebenfalls die Entfernung von Bewertungen anbieten, raten wir dringend Abstand zu nehmen. Zum einen fehlt es dort meist an der für diese Fälle notwendigen juristischen Beurteilungskompetenz; zum andere können diese Agenturen Sie nicht in den anschließenden, manchmal unvermeidbaren Gerichtsverhandlugen vertreten.

Schlimmstenfalls bewirkt das Einschalten einer solchen Agentur, dass die kurze Frist, eine einstweilige Verfügung gegen Mobile.de oder den Bewerter direkt erwirken zu können, einfach abläuft – Und Sie stattdessen in ein langwieriges Hauptsache-Klageverfahren hinein müssen, wenn sie den Bewertungen noch entfernen möchten. Machen Sie daher keine Experimente, vertrauen Sie uns und unserer Erfahrung. Wir freuen auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Team von Kläner Rechtsanwälte.

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